Wien (pts005/18.07.2016/09:10) – Der Pressetherapeut informiert: Anfang Juli wurden einige Erleichterungen bei der Registrierkassenpflicht beschlossen. Besonders häufig wurde von Änderungen für Vereine, Alm- und Skihütten sowie Umsätzen im Freien gesprochen. So klar die Regelungen nun für Vereine sind, so missverständlich wurde über „Umsätze im Freien“ gesprochen und daher auch eher vage über die Registrierkassenpflicht von Berufsgruppen wie zum Beispiel Golf-, Tennislehrer, Fitness- oder Personal Trainer. Die Expertin Dr. Kathrin Klaus von https://www.kurt.cash warnt: „Die Erleichterungen gelten nur dann, wenn die Umsätze auf öffentlichen Plätzen erwirtschaftet werden und damit die Kalte-Hände-Regelung zum Tragen kommt. Vorsicht ist also geboten!“
Nicht nur der Eisstand oder die Schirmbar machen Umsätze im Freien. Es gibt einige Berufsgruppen wie zum Beispiel Golf- und Tennislehrer oder auch Personal Trainer, die ihre Dienstleistungen im Freien anbieten. Gelten die Erleichterungen nun auch für diese Berufsgruppen? „Leider nein! Die Medien haben die gesetzliche Regelung bezüglich Umsätzen im Freien sehr vereinfacht wiedergegeben“, so Dr. Kathrin Klaus von Kurt.Cash.
„Sieht man sich die gesetzliche Regelung nämlich genauer an, so betreffen die Erleichterungen für Umsätze im Freien lediglich die Kalte-Hände-Regelung. Und diese besagt, dass die Erleichterungen nur dann gelten, wenn die Umsätze auf öffentlichen Plätzen erwirtschaftet werden. Das ist vielleicht für einen Personal Trainer vorstellbar, der Fitnesstrainings auf öffentlichen Wegen oder in Parks anbietet, nicht jedoch für einen Golf- oder Tennislehrer, der seine Leistungen auf einem Privatgelände durchführt. Deshalb gilt auch für diese die Registrierkassenpflicht, wenn mehr als 15.000 Euro Umsatz und mehr als 7.500 Euro Barumsatz erwirtschaftet werden.“
Die Erleichterungen zur Registrierkassenpflicht erfreuen auch Unternehmer, welche neben einer festen Betriebstätte auch einen kleinen Verkaufsstand auf einem öffentlichen Platz betreiben oder von Haus-zu-Haus zusätzliche Verkäufe tätigen (zum Beispiel mit landwirtschaftlichen Produkten). Bei diesen gilt nun, dass die außerhalb der Betriebsstätte getätigten Umsätze nicht zu den Umsätzen der festen Betriebsstätte dazugezählt werden müssen.
Und falls diese Umsätze „im Freien“ weniger als 30.000 Euro im Jahr ausmachen, so fällt der Unternehmer für diese Umsätze nicht unter die Registrierkassenpflicht. Es reicht hier der bisher verwendete Kassasturz, und es müssen auch keine Belege erteilt werden. „Das ist für viele kleine Unternehmer im landwirtschaftlichen Bereich, aber zum Beispiel auch für Kantinen von Sportvereinen eine wesentliche Erleichterung“, fasst das Team von Kurt.Cash zusammen.
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Aussender: Der Pressetherapeut Ansprechpartner: Alois Gmeiner Tel.: 0043/699 133 20 234 E-Mail: pressetherapeut@pressetherapeut.com Website: www.pressetherapeut.com