Wien (pts010/26.04.2017/09:15) – Der Pressetherapeut informiert: Viele Unternehmer nutzen die Rechtsform einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung für ihr Unternehmen. Für Steuerberater und Steuerquerdenker Erich Wolf aus Wien stellt sich aber die Frage, ob die GmbH überhaupt noch Sinn macht: „Es ist viel passiert – die Steuerreform ab 1. Jänner 2016, Verlustjahre, Guthaben aus der Mindest-Körperschaftsteuern der vergangenen Jahre und der Gewinnfreibetrag, lauten die schlagenden Argumente für die berechtigte Flucht in ein Einzelunternehmen oder in einer Personengesellschaft. Es gilt dabei aber einiges zu bedenken und kreativ zu handeln.“ https://www.steuerwolf.at
Mag. Erich Wolf bezeichnet sich selbst als Steuerwolf und ist Wirtschaftsprüfer und Universitätslektor in Wien. Seine Arbeitsschwerpunkte sind Umgründungen, Betriebsübertragungen und die Lösung von steuerlichen Spezialfragen. Für Erich Wolf steht eines ganz klar fest: „Die letzten Steuerreformen haben die Spielregeln zu Gunsten von Einzelunternehmen oder Personengesellschaften und zu Lasten von Kapitalgesellschaften verschoben! Wie das? Die Tarif-Steuerreform ab 1.1.2016 reduziert die Einkommensteuerbelastung für betriebliche Einzelunternehmen und Personengesellschaften (mit natürlichen Personen als Gesellschafter) deutlich! Umgekehrt wurde die Steuerbelastung für Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften an ihre Gesellschafter (natürliche Personen) von 25 auf 27,5 Prozent erhöht. Unter der Prämisse der Vollausschüttung beträgt die Gesamtsteuerbelastung der GmbH seit 1.1.2006 45,625 Prozent.“
Laut Berechnungen von Wolf wird diese Steuerbelastung bei Einzelunternehmen aber erst bei einem Gewinn von EUR 322.286,- erreicht. Das bedeutet, dass wenn die GmbH einen niedrigeren Gewinn erzielt und dieser Gewinn ausgeschüttet, also von den Gesellschaftern konsumiert wird, die Gesellschaft m.b.H. nachteilig ist. Nur wenn die Gesellschaft m.b.H. ihre Gewinne thesauriert – und zwar über einen längeren Zeitraum hinweg, beispielsweise mehr als drei Jahre, können die Steuervorteile überwiegen.
Was kann man also tun?
Steuertrick 1: Verluste in die Sphäre der natürlichen Personen übertragen In Krisenzeiten entstehen in der Kapitalgesellschaft oft Verluste und Verlustvorträge (aufsummierte vortragsfähige Verluste oft kumuliert über viele Jahre). Verlustvorträge können aber auch durch Geschäftsführerbezüge entstehen, also wenn die Gesellschaft nur „auf dem Papier“ Verluste erzielt. Die GmbH verfügt zwar über steuerliche Verlustvorträge. Diese stellen einen Vermögensgegenstand dar, weil sie das Recht auf die Erzielung von Gewinnen ohne Steuerkürzung vermitteln. Aber die GmbH kann die Verlustvorträge erst in Gewinnjahren verwerten (Ausnahmen gibt es nur für die Konzerne im Rahmen der Gruppenbesteuerung). Erich Wolf: „Ich habe auch dafür eine Lösung für die Verwertung der Verluste: Die steuerbegünstigte Umwandlung unter Inanspruchnahme der steuerlichen Begünstigungen des Artikels II Umgründungssteuergesetz macht es möglich. Die Verlustvorträge wandern zu den natürlichen Personen und können dort steuerlich verwertet werden. Vorausgesetzt, es passieren beim Umwandlungsvorgang keine Fehler – deshalb sollte man niemals eine Umwandlung ohne Umwandlungsexperten planen.“
Steuertrick 2: Mindest-Körperschaftsteuern führen zu Steuergutschriften Obwohl die Kapitalgesellschaft in Verlustzeiten keine Gewinne erzielt, der Fiskus zeigt sich gnadenlos. Die Mindest-Körperschaftsteuern von EUR 1.750,- p.a. fällt dennoch an. Spätestens in dieser Situation sollten Sie über einen Rechtsformwechsel nachdenken. Erich Wolf: „Nach der Umwandlung in ein Einzelunternehmen – oder einer Personengesellschaft – können nämlich die Guthaben aus der Mindest-Körperschaftsteuern direkt von den Gesellschaftern genutzt werden – aber nur wenn alle strengen Voraussetzungen des Umgründungssteuergesetzes richtig angewendet werden. Eine Regel sollten sich alle Unternehmer in ihr Stammbuch schreiben. Denn kein Rechtsformwechsel ohne Umgründungssteuergesetz – sonst fallen Gewinnsteuern an, ohne dass Gewinne tatsächlich am Markt realisiert wurden. So unbarmherzig zeigt sich der Fiskus aber nur, wenn das steuerbegünstigte Umgründungssteuergesetz nicht gilt.“
Steuertrick 3: Gewinnfreibetrag nutzen Nur natürliche Personen können den Gewinnfreibetrag von 13 % (bis zu einem Gewinn von EUR 175.000,-, danach beträgt der Gewinnfreibetrag noch 7 % bzw. 4,5 %) nutzen. Die steuerlichen Vorteile sind mit dem 13./14. Monatsgehalt bei Unselbständigen vergleichbar. Ohne Investitionen beträgt der Abzug von der steuerlichen Bemessungsgrundlage EUR 3.750,-. Erich Wolf: „Wird zusätzlich investiert, kann eine Investition in ein abnutzbares Anlagevermögen (mit vier Jahren Nutzungsdauer) leicht dazu führen, dass die Investition nichts mehr kostet – Betriebsausgabenabzug und Gewinnfreibetrag machen das möglich! Als Steuerberater rechne ich das meinen Klienten immer gerne genau vor!“
Der in der Praxis gewichtigste – nicht steuerliche – Grund für eine GmbH? Die Haftung!
Wolf: „Die beschränkte Haftung der Gesellschaft ist für viele noch immer entscheidend: Allerdings verlangen Banken und andere Gläubiger ohnehin eine persönliche Haftung bei der Vergabe von Großkrediten. Womit bei genauem Hinsehen auch dieser Grund für die Beibehaltung einer GmbH obsolet werden dürfte. Man muss bei der Steuer eben immer sehr genau hinschauen und dann kreativ und rigoros agieren.“
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