Wien (pts014/04.07.2017/09:25) – Steuerwolf.at informiert: Wer glaubt, sich in der Sommersaison wegen hoher Lohnnebenkosten kein Personal leisten zu können, dem gibt ein cleverer Wiener Steuerberater Hoffnung. Seit 1.1.2017 darf ein Unternehmer zu Stoßzeiten geringfügig beschäftigte Arbeitnehmer anstellen, die unter bestimmten Bedingungen steuerbefreit sind. Diese Befreiung gilt auch für die Kommunalsteuer, den Dienstgeberbeitrag und den Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag. Die Begünstigung ist nur auf die Kalenderjahre 2017 bis 2019 befristet.
Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Universitätslektor und selbsternannter Steuerwolf Mag. Erich Wolf http://www.steuerwolf.at weiß, warum so ein Steuerzuckerl gewährt wurde: „Weil der Fiskus ein ‚Gegengeschäft‘ für die durch die Registrierkasse den Unternehmern aufgebürdete Steuerlast gesucht hat. Aber diese steuerlichen Freiheiten sollten möglichst nicht an die große Glocke gehängt werden. Ich zeige meinen Klienten, wie man solche Steuergeheimnisse dennoch ganz legal nutzen kann.“
Die Steuerfreiheiten können enorme Beträge ausmachen und der Steuerwolf rechnet genüsslich vor, wieviel der steuerfreie Bezug ausmachen kann: „Die monatliche Geringfügigkeitsgrenze beträgt 425,70 Euro. Wenn Sie die Steuerfreiheiten zur Gänze ausschöpfen wollen, beträgt der steuerfreie Bezug satte 7662,60 Euro. Das ist die Geringfügigkeitsgrenze mal achtzehn! Und das noch dazu ohne Belastung von Lohnnebenkosten. Es sind aber ein paar Vorrausetzungen mit diesem Steuergeschenk verbunden.“
Diese Voraussetzungen sind zu erfüllen, um das Steuerzuckerl zu kassieren:
1. Es muss sich um ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis handeln (Geringfügigkeitsgrenze 2017: EUR 425,70)
2. Die Aushilfskraft muss neben der steuerfreien Aushilfstätigkeit einer vollversicherten Haupterwerbstätigkeit nachgehen. Dies kann sowohl durch eine selbständige als auch eine nichtselbständige (Teilzeit-)Beschäftigung der Fall sein.
3. Das vollversicherte Dienstverhältnis darf nicht zu jenem Arbeitgeber bestehen, bei dem die Tätigkeit als Aushilfskraft erfolgt. Dies bedeutet, dass zum Beispiel die Firma „XY-Tischlerei“ bei ihren Branchenkollegen(Mitbewerber) fragen muss, ob sie eine Aushilfskraft entbehren können. Die Branchenkollegen (Mitbewerber) können sich freilich auch gegenseitig ihre Arbeitskräfte leihen.
4. Der Arbeitnehmer darf die begünstigte Aushilfstätigkeit höchstens 18 Tage pro Kalenderjahr ausüben. Dabei ist es unerheblich, für wie viele Arbeitgeber er auf diese Art tätig wird. Wenn der geringfügig Beschäftigte im Kalenderjahr für mehrere Arbeitgeber als Aushilfskraft arbeitet, muss er den jeweiligen Arbeitgeber darüber informieren, wie viele Tage im Kalenderjahr er bereits begünstigt beschäftigt war, denn bereits ab Beginn des Beschäftigungsverhältnisses, bei dem die Grenze von 18 Tagen überschritten wird, steht die Begünstigung nicht mehr zu.
Darüber hinaus müssen Arbeitgeber von Aushilfskräften folgende Voraussetzungen erfüllen, damit die Steuerbefreiung zusteht:
5. Die Aushilfskraft dient zur Abdeckung eines temporären zusätzlichen Arbeitsanfalls in Spitzenzeiten.
6. Der Arbeitgeber hat an nicht mehr als 18 Tagen im Kalenderjahr Aushilfskräfte beschäftigt.
Der Steuerwolf: „Wenn der Staat Geld verschenkt, heißt es: genau aufpassen. Denn wie viele Aushilfskräfte an einem dieser Tage zum Einsatz kommen, ist unerheblich und das bringt dann einiges an Geld für Unternehmen. Man kann somit auch für 200 Dienstnehmer die Begünstigung beantragen. Überschreitet der Arbeitgeber die Grenze von 18 Tagen allerdings, steht die Begünstigung ab Beginn der Beschäftigung jener Aushilfskraft, bei der die Grenze überschritten wird, nicht zu. Und auch, wenn irgendein anderer Grund für die Beantragung fehlt, steht die Begünstigung nicht zu. Daher heißt es, genau aufpassen und als Arbeitgeber lieber genauestens vom Steuerwolf prüfen lassen. Aber dann steht den üppigen Steuerfreiheiten nichts mehr im Wege.“
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Aussender: Erich Wolf Wirtschaftsprüfungs Gesellschaft m.b.H. Ansprechpartner: Mag. Erich Wolf Tel.: +43 1 219 72 21 E-Mail: erich.wolf@chello.at Website: www.steuerwolf.at