Zürich (pts001/27.01.2018/07:15) – Seit ihrem Erscheinen hat die Autobiografie „Alptraum Scheidung“ viel Aufsehen erregt. Das Thema Scheidungskrieg polarisiert. Gleichwohl wird das Buch von Kritikern einhellig gelobt.
Was der Autor in den Jahren seines Scheidungskrieges erleben musste, das kann man sich nicht einmal ansatzweise vorstellen. Ein Rosenkrieg der Superlative! Sein Weg, sich zu Wehr zu setzen, war, seine Geschichte zu Papier zu bringen. Eine erschreckende Geschichte, die Bestseller-verdächtig ist.
–> Mehr dazu unter: http://www.alptraum-scheidung.ch –> Erhältlich auch in jedem guten Buchhandel, ISBN-Nr.: 978-3-940167-99-6
LESEPROBE (Teil 3) –> im Anhang auch als PDF-Download vorhanden
Machtspiele Die Tage vergingen und ich wartete noch immer auf die versprochene Bestätigung von Penise, dass ich Tobin zu mir nehmen durfte. Auch telefonisch schien sie mir aus dem Weg zu gehen. Sie versuchte einmal mehr, Tobin für ihre Zwecke zu instrumentalisieren. So blieb mir wieder einmal nur noch der offizielle, schriftliche Weg. Ich kannte ihre intrigante Art, immer zu lügen, wenn es ihren Interessen entgegen kam. Also sandte ich den Brief per Einschreiben, denn ich musste vermeiden, dass sie später behaupten konnte, ihn nie erhalten zu haben. Jetzt wünschte ich mir nur, dass sie endlich zur Vernunft käme.
Ich habe Tobin seit bald drei Wochen weder sehen noch hören können. Du hast mir vor einer Woche am Telefon versprochen, dass ich Tobin jederzeit zu mir nehmen darf. Damit es sich nicht wieder um eine Intrige handelt, hast Du mir versprochen, dass Du mir das umgehend schriftlich bestätigst. Auch Herrn Giorgio C. von der Vormundschafts-Behörde hat Dich inständig gebeten, Tobin nicht als Druckmittel für unseren persönlichen Zwist zu benutzen. Auch ihm hast Du versichert, dass Du dies nicht mehr tun wirst. Zuletzt hat Dich meine Mutter angefragt, ob Tobin am nächsten Wochenende „Nonna und Nonno“ besuchen darf. Du hast es ihr zugesichert. Sie hat sogar Tobin selbst um seine Zustimmung angefragt. Tobin hat sich darüber sehr gefreut. Ich würde ihn am Freitag um 16.00 Uhr abholen und am folgenden Montagmorgen wieder in die Schule bringen. Es würde Tobin das Herz brechen, wenn dies plötzlich nur ein leeres Versprechen wäre. Nun ist aber schon eine Woche vergangen und Dein Schreiben hast Du trotz Versprechen nicht gemacht. Bitte benutze Tobin nicht als Waffe gegen mich. Irgendwann wirst Du Tobin erklären müssen, warum Du ihn für Deine persönlichen Bedürfnisse benutzt und damit nicht nur mir, sondern auch ihm Leid zugefügt hast. Ich bitte Dich nun inständig, diesmal Dein Versprechen zu halten und mir dies auch schriftlich zu bestätigen.
Dieser Brief schien Penise nicht allzu sehr zu beeindrucken, denn ich hörte wieder tagelang nichts von ihr. Es wurde Freitag und der besagte Termin stand vor der Tür. Um 16:00 Uhr hätte ich Tobin abholen sollen. Wir wollten gemeinsam ins Tessin fahren, um Tobins Grosseltern, Cousins, Onkel und Tante zu besuchen. Was sollte ich jetzt tun? Meine Eltern freuten sich unheimlich auf ihren Enkel. Tobin freute sich auch riesig ins Tessin zu gehen. Aber Penise hatte sich noch immer nicht gemeldet. Ihre Psycho-Spielchen waren zermürbend und belasteten mich ungemein. Aber das war wohl auch ihr Ziel. Ich entschloss mich also den Koffer zu packen und auf gut Glück zu Tobin zu fahren. Es ärgerte mich unheimlich, denn es war mir klar, dass sie nichts lieber täte, als mich vor ihrem Haus stehen und warten zu lassen. Aufgrund dieser Ungewissheit rief ich dann doch vorher meine Eltern an. Ich musste sie warnen, dass ich nicht garantieren konnte, dass Tobin mitkommen durfte. Meine Eltern waren ausser sich, denn Penise hatte ihnen persönlich versprochen, dass sie Tobin jederzeit sehen könnten. Meine Mutter wollte jetzt umgehend Penise anrufen. Ich legte also auf und machte mich auf den Weg zu Tobin. Inständig hoffte ich, dass Penise nicht die Frechheit besass, bei meiner Mutter ihr Versprechen zu brechen. Noch während der Hinfahrt, rief mich meine Mutter wieder an und versicherte mir, dass ich Tobin abholen könne. Ich war erleichtert. Aber warum konnte sie mir das nach all meinen vielen Anfragen nicht einfach selber bestätigen? Es schien ihr wohl ziemlichen Spass zu machen, mich zu schikanieren. Und wieder hatte sie es also geschafft, viel Aufwand für nichts zu produzieren. Ich holte also Tobin ab und wir fuhren los. Wir konnten uns jetzt wenigstens auf ein stressfreies Wochenende, weit weg von Penise freuen. Doch Tobin hatte der ganze Hick-Hack mit seiner Mutter sichtlich mitgenommen. Anfangs war er verschlossen. Je mehr wir uns jedoch von Penises Einfluss entfernten, desto mehr wurde er wieder unbeschwerter. Er war immer sehr tapfer und versuchte sich nichts anmerken zu lassen. Nach und nach wurde er auch immer redseliger und anhänglicher. Für mich selbst war es wie Weihnachten, wenn ich mit Tobin zusammen sein konnte. Ich liebte diesen kleinen Kerl so sehr. Soweit ich konnte, versuchte ich ihn aus allen Zwistigkeiten mit Penise raus zuhalten. Doch ich war machtlos gegenüber dem, was er bei Penise erleben musste. Es zerriss mir fast das Herz, wenn ich daran dachte, was er wahrscheinlich alles miterleben musste. Ich hoffte inständig, dass ihn diese Erlebnisse nicht negativ prägen würde und er später einen psychischen Schaden davon trüge.
Das Testament Allmählich wurde mir klar, dass dieser Krieg noch länger dauern würde. Es wurde mir auch klar, dass meine Gesundheit noch mehr darunter leiden könnte. Ich machte mir ernsthaft Sorgen über meine Existenz. So durchlebte ich gedanklich bereits die düstersten Szenarien. Was würde passieren, wenn ich plötzlich sterbe? Nicht nur, dass Tobin schutzlos den Machenschaften von Penise ausgeliefert wäre, Penise würde auch noch finanziell von meinem Tod profitieren! Nur schon beim Gedanken daran, hätte ich mich wohl noch im Grabe umgedreht. Mir wurde plötzlich klar, ich musste umgehend mein mögliches Ableben regeln. Also informierte ich mich im Internet über die Möglichkeiten und wie ich dabei vorzugehen hatte. So verfasste ich, natürlich handschriftlich, mein Testament. Zugleich setzte ich meine Eltern und meine Schwester über mein Vorhaben in Kenntnis, denn sie waren im Testament ebenfalls erwähnt. Als Vollerben setzte ich Tobin ein und meine Schwester zum Ersatzerben. Bis zur Volljährigkeit von Tobin sollten sich meine Eltern um Tobin und sein Erbe kümmern. Bei ihrem vorzeitigen Ableben, sollte meine Schwester diese Aufgaben bis zum Fristende weiterführen. Es war mir wichtig, dass Penise nicht die volle und einzige Macht über Tobin erlangen würde. Ich wollte Tobin wenigstens ansatzweise geschützt wissen. Doch noch wichtiger war mir, dass soviel Geld als möglich an Tobin gehen würde. Nach allem was mir Penise angetan hatte, enterbte ich sie mit den dafür nötigen Begründungen. Und von denen gab es mittlerweile mehr als genug. Hätte Penise nach meinem Ableben meinen Entscheid angefochten und keine Gegenwehr von den Erben erfahren, wäre Penise im ungüngstigsten Fall auf den Pflichtteil gesetzt worden. Ich hatte das Möglichste getan und das Testament war verfasst. Das Original legte ich in die Hände meines Vaters. Eine Kopie ging an meine Schwester und eine weitere blieb bei mir. Jetzt hoffte ich natürlich auf den berühmten ‚Regenschirm-Effekt‘. So nach dem Motto: „Nehme ich den Regenschirm mit, dann regnet es nie. Lasse ich ihn aber mal zu Hause liegen, wird es mit Sicherheit regnen.“ In diesem Sinne bedeutete es also: „Habe ich mein Testament, so werde ich es hoffentlich nicht gebrauchen…“
Eine Anekdote zum Thema Eifersucht: An einem Wochenende waren Penise, Tobin und ich bei meiner Schwester, Schwager und Neffen zu Besuch. Sie wohnen gleich an der schweizerisch-italienischen Grenze in einem Dreifamilien-Reihenhaus. An sonnigen Tagen kam es auch vor, dass man sich mit der Nachbars-Familie draussen traf und gemeinsam mit deren Kinder den Nachmittag im Garten verbrachte. Als ich bei dieser Gelegenheit zirka zwei Minuten mit der Mutter der Nachbars-Kinder sprach, sprang Penise, getrieben durch einen Anfall von Eifersucht plötzlich auf, packte Tobin und rannte weinend weg. Wir schauten uns alle fragend an, denn wir wussten nicht was passiert war. Als wir Penise dann zur Rede stellten, jammerte sie, dass sie nach Hause wolle. Ich hätte mich mit der Nachbarin unterhalten, anstatt mich mit ihr abzugeben. 1. Wir standen da alle gemeinsam. Alle sprachen miteinander. 2. Auch Penise unterhielt sich zeitgleich mit meiner Schwester. 3. Die Nachbarin war weder schön noch attraktiv. 4. Ihr Ehemann stand sogar daneben. Also was sollte diese Eifersuchts-Szene? Die ganze Situation war äusserst peinlich und verursachte bei allen nur ein unverständliches Kopfschütteln.
Verfügung des Bezirksgericht Der Tag der Wahrheit war eingetroffen. Der Bezirksrichter hatte definitiv entschieden und am 15. September die Verfügung verfasst. Was ich jedoch hier zu lesen bekam, stand ausserhalb jeglicher Vernunft.
Der Einzelrichter verfügt: 1. Die Parteien sind zum Getrenntleben berechtigt. 2. Das aus der Ehe der Parteien hervorgegangene Kind Tobin, wird für die Dauer des Getrenntlebens unter die Obhut der Klägerin gestellt.
Bis dahin war noch nichts Unerwartetes entschieden worden. Das der Vater das Sorgerecht für sein Kind erhalten könnte, war in der Schweiz ohnehin nur Wunschdenken, egal wie unfähig die Mutter war. Der Vater war gemäss Familienrecht irrelevant und ersetzbar. Was die Kinderbelange betraf wurde er degradiert zu einem Wesen zweiter Klasse.
3. Der Beklagte wird berechtigt erklärt, das Kind Tobin am ersten und dritten Wochenende eines jeden Monats von Samstagmorgen 9:00 Uhr bis Dienstagmorgen Schulbeginn sowie an den übrigen Montagnachmittagen ab Schulschluss jeweils bis Dienstagmorgen Schulbeginn auf eigene Kosten zu sich oder mit sich auf Besuch zu nehmen…
Gemäss Schweizer Gesetz müsste ich mich jetzt freuen, denn es war aussergewöhnlich, dass ich Tobin auch jeden Montag sehen durfte. Dieser Entscheid wurde getroffen, weil Tobin am Montagabend immer ins Judotraining ging. Da ich diese Sportart ebenfalls ausübte, schien es dem Bezirksrichter sinnvoll, dem Jungen dies weiterhin zu ermöglichen. Das war sicherlich gut gemeint. Doch für einen Vater, der seinen Sohn über alles liebte, war so ein Zusatztreffen noch immer weit entfernt von einem sinnvollen Sorgerecht. Auch der Beginn der Besuchszeit, Samstagmorgen ab 9:00 Uhr war absolut unsinnig. Im Sommer waren wir am Samstagmorgen immer um 8:00 Uhr zum Wasserskifahren verabredet. Ein Sport, welcher auch Tobin bereits seit seinem dritten Lebensjahr mit Begeisterung lebte. Den Starttermin auf 9:00 Uhr zu verlegen war unmöglich, denn wir waren auf unsere zwei Wasserski-Partner angewiesen, welche Miteigner des Bootes waren.
Wasserskifahren ist ein Sport, der morgens zum frühest möglichen Termin den die Seefahrtregeln erlauben, durchgeführt wird. Denn nur am Morgen früh ist das Wasser noch in einem fahrbaren, wellenlosen Zustand.
Da wir diesen Sport schon seit 18 Jahren ziemlich professionell ausübten, war es unverantwortlich, meine Partner zu bewegen, künftig erst um 9:30 Uhr zu beginnen. Andersrum konnte ich sie auch nicht im Stich lassen, denn ohne mich konnten sie auch nicht mehr fahren. Das Gesetz schreibt nämlich vor, das mindestens zwei Personen im Boot sein müssen, während die dritte hinten Wasserski fahren durfte.
Das war das eine Problem. Doch auch im Winter war 9:00 Uhr genauso inakzeptabel. Wir waren alle begeisterte Alpin-Skifahrer. Für Tobin war es sogar der absolute Lieblingssport. Hätte ich ihn erst um 9:00 Uhr abholen dürfen, wäre eine sinnvolle Ausnützung einer Tageskarte unmöglich gewesen. Denn bis wir oben am Berg eingetroffen wären, wäre der Morgen bereits vorbei gewesen. Eigentlich wäre dies alles überhaupt kein Problem gewesen. Jede vernünftige Mutter hätte die Lage eingesehen und ihrem Sohn erlaubt, seine Hobbys weiterhin ausüben zu dürfen. Doch nicht Penise! Als ich sie über die hinderlichen Zeiten aufklärte, meinte sie nur: „Ich kann doch nichts dafür, dass der Richter so entschieden hat?!“ Eine törichtere Antwort hätte sie nicht geben können. Und wieder fragte ich mich, wie das eine Mutter ihrem Kind antun kann. Sie schien es nicht zu verstehen, dass sie dabei nicht nur mich, sonder auch Tobin verletzte.
4. Die eheliche Wohnung wird samt derzeit in ihr befindlichem Mobiliar und Hausrat für die Dauer des Getrenntlebens der Klägerin zur alleinigen Benützung zugewiesen. 5. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für die Dauer des Getrenntlebens für das Kind Tobin monatliche Unterhaltsbeiträge von CHF 1’000.- zuzüglich allfällige gesetzliche oder vertragliche Kinderzulagen, zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den ersten eines jeden Monats, erstmals auf den 1. Juni.
Auch der Entscheid über die Wohnung war zu erwarten, denn der Vater hatte auch hier keinerlei Rechte. Obwohl der Unterhaltsbeitrag für ein Kind normalerweise bei CHF 600.- angesetzt wird, war der höhere Betrag für Tobin selbstverständlich in Ordnung. Natürlich würde ich für die Belange von Tobin jederzeit aufkommen.
6. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin persönliche monatliche Unterhaltsbeiträge von: a) CHF 3’100.- für die Zeit von Juni bis und mit August und b) CHF 3’400.- ab September für die weitere Dauer des Getrenntlebens zu bezahlen, zahlbar im Voraus jeweils auf den Ersten eines jeden Monats.
Als ich diesen Betrag sah, stand mir fast das Herz still. Jetzt hatte ich ernsthaft ein Problem. Nach Abzug aller Unterhaltsbeiträge, der Kinderzulage und der Bankschuld, wäre mir jetzt nur noch ein Nettobetrag von CHF 2’462.- geblieben. Dies obwohl das Gericht mein Notbedarf auf CHF 5’639.- kalkuliert hatte. Was mir blieb, reichte nicht einmal mehr, um die Miete und die Krankenkasse zu bezahlen. Wovon sollte ich denn jetzt noch Essen kaufen? Wie sollte ich den jetzt leben, respektive überleben? Zusätzlich war da immer noch die Darlehnsschuld an meine Eltern. Ich fühlte mich wie in einem schlechten Traum.
Penise hingegen kriegte mit Kinderzulage insgesamt CHF 4’570.-, plus ihrem eigenen Einkommen, welches sie jetzt von der Arbeitslosenkasse erhielt. Total zirka CHF 7’000.-. Herr Würgin hatte es also tatsächlich geschafft, den Richter zu überzeugen, dass es nicht relevant wäre, was ich zur Zeit verdienen würde, sondern was ich hätte verdienen könnte, wäre ich statt selbständiger Unternehmer, heute in der Privatwirtschaft angestellt. Was versprachen sich Penise und Herr Würgin davon? Hatten sie wirklich das Gefühl, dass ich in der Lage wäre, solch einen Betrag zu bezahlen? Sollte ich den Rest meines Lebens in Armut verbringen? Und hatte der Richter tatsächlich geglaubt, dass ich nach diesem Entscheid sofort meine seit Jahren fleissig aufgebaute Firma verlassen würde, um mir in der Privatwirtschaft einen besser bezahlten Job zu suchen? Dabei meine zwei Geschäftspartner und Gesellschafter im Stich lassen und zusätzlich alle vier Angestellte entlassen würde? Ich war am Boden zerstört. Sollte ich jetzt dem Scheidungsgesetz die Schuld geben oder war das einfach nur die Vergeltung des Richters, weil ich seinen Vorschlag über die vorsorglichen Massnahmen abgelehnt hatte? Ich stand jetzt vor diesem Richterentscheid, der soweit weg von Gerechtigkeit und Vernunft war, dass ich nicht mal mehr wusste, wie ich eigentlich reagieren sollte. Vielleicht hätte ich einfach laut hinaus schreien sollen, in der Hoffnung, gleich aus diesem bösen Alptraum zu erwachen. Ich versuchte jetzt dieses Ohnmachtsgefühl zu verdrängen, um die weiteren Hiobsbotschaften dieser Verfügung lesen zu können.
8. Das Begehren der Klägerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses wir abgewiesen. 9. Das prozessuale Armengesuchsrecht der Klägerin wird abgewiesen. 10. Die Gerichtgebühr wird festgesetzt auf: CHF 2’000.- Gerichtsgebühr CHF 456.- Schreibgebühr CHF 76.- Zustellgebühr CHF 210.- Vorladungsgebühr 11. Die Kosten werden zu 4/9 der Klägerin und zu 5/9 dem Beklagten auferlegt. 12. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine auf 1/9 reduzierte Prozessentschädigung von CHF 400.- zuzüglich CHF 30.40 MWST zu bezahlen… 14. Ein Rekurs gegen diese Verfügung kann innert 10 Tagen von der Zustellung an schriftlich, im Doppel und mit Beilagen dieses Entscheides beim Obergericht eingereicht werden…
Noch mehr Kosten, von denen ich nicht wusste, wie ich sie aufbringen sollte. Wenigstens war der Richter gerecht genug zu entscheiden, dass jeder seine Aufwendungen selber bezahlen müsse und nicht wie Penise gefordert hatte, ich ihre Kosten auch noch hätte übernehmen sollen. Auch der Versuch dem Richter weiszumachen, dass sie ein armes, mittelose Geschöpf sei, hatte fehlgeschlagen. Denn in diesem Fall hätte der Steuerzahler die Kosten ihres Anwalts übernehmen müssen. Einzig die Aufteilung der Kosten von 4/9 zu 5/9 war mir nicht klar. Warum wurden diese nicht einfach hälftig geteilt?
Ich versuchte zu begreifen, was hier eigentlich ablief. Je mehr ich jedoch recherchierte, desto mehr Fragen stellten sich mir. Langsam fing ich an, immer mehr Unsinniges im schweizerischen Ehegesetz zu erkennen.
Warum musste zum Beispiel immer der Vater das Kind abholen und auch wieder bringen? Wäre es nicht einfacher und gerechter, wenn das Kind immer nur abgeholt (Holschuld) würde? D.h. der Vater würde das Kind bei der Mutter und die Mutter das Kind beim Vater abholen. Da sich die Parteien normalerweise immer darauf freuen, ihr Kind zu sehen, würden sie auch immer pünktlich erscheinen. Zusätzlich wäre auch automatisch geregelt, dass beide Parteien sich künftig bemühen würden, sich nicht zu weit von der gewohnten Umgebung des Kindes zu entfernen. Bei der heutigen Regelung hingegen, kann die Frau so weit weg ziehen, wie es ihr passt. Schliesslich muss ja der Vater jeweils den weiten Weg machen, um das Kind zu holen und dann wieder zu bringen.
Und was ist mit dem gemeinsamen Sorgerecht? Es gibt genügend Männer, die sich von ihrer Verantwortung als Vater drücken wollen. Warum lässt das Schweizer Gesetz nicht zu, dass wenigstens den Väter, welche die Verantwortung gerne übernehmen wollen, dies gestattet wird? Was ist an einem gemeinsamen Sorgerecht denn so falsch? Warum entscheidet schlussendlich die Mutter über die Form des Sorgerechts? Warum wird der Vater gegenüber seinen Kindern automatisch als zweitrangig und verzichtbar eingestuft? Ich liebe Tobin genauso wie seine Mutter das tut. Tobin braucht seinen Papi genauso wie er seine Mutter braucht.
Und was ist mit der Besuchszeit? Alleine das Wort „Besuchszeit“ machte mich schon ganz kribbelig. Das Kind ist auf „Besuch“ beim Vater. Als wäre der Vater ein beiläufiger Verwandter. Wer hat das Recht zu entscheiden, ob der Vater sein Kind künftig nur noch einen Siebtel der früheren Zeit sehen darf? Die Mutter hingegen erfährt so gut wie keine zeitlichen Einbussen. Dem Vater werden somit alle Rechte verwehrt, auch künftig an der Erziehung seines Kindes mitwirken zu können. Dafür, dass er sein Kind kaum mehr sehen darf, wird er noch zusätzlich bestraft, indem man ihm möglichst viel Geld abknöpft, sodass er unter dem Existenzminimum leben muss.
Das Schweizer Gesetz gibt den Frauen die sorgerechtliche sowie die finanzielle Macht. Dies wäre kein Problem, wenn alle Ehefrauen vernünftig genug wären, eine faire Lösung für alle Beteiligten zu suchen. Doch was ist mit den egoistischen und rachsüchtigen Frauen? Wie kann in so einer einseitigen Situation überhaupt jemals aussergerichtlich ein Konsens gefunden werden, wenn ohnehin nur eine Partei die ganze Macht hat? Eine Verhandlung hätte nur Erfolg, wenn beide Parteien etwas anzubieten hätten. Wenn eine Partei alles hat und die andere nichts, wieso sollte die herrschende Partei sich auf irgendwelche Lösungsvorschläge der gegnerischen, einflusslosen Partei einlassen?
Ich verstand die Welt nicht mehr. Ich wollte jedoch nicht einfach so aufgeben. Ich konnte nicht glauben, dass dies die Vorstellung von Gerechtigkeit in diesem Lande ist. Ich setzte mich also wieder mit meinem Anwalt, Herrn Zweifel zusammen und wir diskutierten das weitere Vorgehen. Es wurde uns auch ziemlich schnell klar, dass die Verfügung inakzeptabel war. Abgesehen davon, dass ich niemals in der Lage gewesen wäre, diesen hohen Alimenten-Betrag zu bezahlen, eröffnete sich ein neues Problem. Der Bezirksrichter hatte es sicherlich gut gemeint, als er beschloss, dass Tobin jeden Montag bei mir sein konnte. Der Grund war, Tobin zu ermöglichen, dass er weiterhin sein Judotraining besuchen durfte. Die Definition seines Beschlusses war jedoch zu restriktiv formuliert. Unterdessen wurde nämlich der Judokurs von Montag auf Donnerstag verlegt. Dies wäre eigentliche kein Problem gewesen. Man hätte einfach den vom Gericht definierten Montag gegen dem Donnerstag eintauschen können. Dafür hätte es auch keinen neuen Gerichtsbeschluss gebraucht. Es hätte nur eine Abklärung mit Penise benötigt, welche Tobin zuliebe diesen Tausch hätte absegnen können. Doch nein! Penise wollte partout den Tag nicht wechseln. Ich fand dann für Tobin einen Alternativ-Kurs. Aber auch einen anderen Tag wollte Penise nicht akzeptieren. Da ich Tobin also selber nicht bringen durfte, bat ich Penise, ihn doch bitte selbst am Donnerstag zu bringen. Doch auch hier stiess ich auf Granit. Was war das nur für eine herzlose Mutter? Es war eine Sache, dass sie alle Mittel und Wege einsetzte, um mich zu quälen. Doch was konnte Tobin dafür? Warum musste auch er darunter leiden? Ich war völlig konsterniert. Eigentlich war ich finanziell gar nicht in der Lage auf diese Ungerechtigkeiten zu reagieren. Für einen Rekurs hätte ich Geld ausleihen müssen. Dieses und viele weitere Probleme machten mir den Entscheid nicht einfach. Andererseits durfte die Gerechtigkeit doch nicht am Geld scheitern? Ich entschloss mich also für die Sache zu kämpfen und legte beim Obergericht Rekurs gegen die Verfügung des Bezirksrichters ein.
Rekurs am Obergericht So viele Punkte waren noch ungeklärt und so viele Entscheide des Bezirksrichters inakzeptabel, dass es dringend einer Richtigstellung bedurfte. Als erstes war da noch immer die instabile psychische Verfassung von Penise. Der Rekursantrag von Herr Zweifel an das Obergericht lautete also wie folgt:
Die Vorinstanz hat abgelehnt, im Rahmen der Prüfung der eheschutzrichterlichen Obhutszuteilung eine Begutachtung der Klägerin vornehmen zu lassen… Zum einen kann es nicht darauf ankommen, dass die Klägerin selber ihre Suizidversuche als „nicht ernsthaft“ bezeichnet, denn auch rein apellatorische Suizidversuche und die ihnen zugrunde liegende psychische Instabilität können durchaus als Gefährdung des Kindeswohl gesehen werden… Der Vorderrichter verkennt völlig, dass die Gefährdungslage für den Sohn Tobin während des ehelichen Zusammenlebens in einem völlig anderen Lichte erscheint, da der Beklagte durch seine physische Anwesenheit wesentlich mehr Einflussmöglichkeiten besass als später nach seinem Auszug aus der ehelichen Wohnung. Er war vor seinem Auszug jederzeit in der Lage, aufgrund von ihm festgestellten Veränderungen in der psychischen Befindlichkeit der Klägerin die ihm notwendig erscheinenden Massnahmen zu treffen. Dass zudem nunmehr, nach dem offenen Ausbruch der ehelichen Konfliktsituation das Gefährdungspotential sich massiv gesteigert hat, ist naheliegend… Der Vorderrichter irrt auch in seiner Interpretation der Tatsache, dass der Beklagte erst einiges später von den geltend gemachten Drohungen der Klägerin erfahren habe. Vorweg kann ihm nicht angelastet werden, dass ihn seine Mutter nicht unverzüglich über diese Drohungen informierte. Zum anderen verschwieg seine Mutter dieses Wissen, um ihn nicht unnötig zu belasten und den ehelichen Konflikt nicht noch mehr anzuheizen, was durchaus auch von einem gewissen Verhaltensbewusstsein dem Enkel gegenüber zeugt.
Als Herr Würgin damals den Bezirksrichter mit Lügengeschichten voll laberte, verwies ich für die Wahrheitsfindung auf die Anhörung von Tobin. Die grösste Lüge war die, dass Penise behauptete, wir hätten in den letzten drei Monaten keinen Betreuungsplan für Tobin gehabt. Dies obwohl wir seit meinem Auszug aus der ehelichen Wohnung, den von ihr selbst korrigierten Betreuungsplan erfolgreich umgesetzt hatten. Hätte sie dies zugegeben, hätte ich Tobin sicherlich auch in Zukunft öfters sehen können. Folglich setzte sie auch weiterhin ihre fiese Mittel ein, um mir Tobin soweit wie möglich zu entziehen.
Kinder werden in einem Scheidungsverfahren bereits ab 8 jährig angehört. Tobin war bereits 9 Jahre alt. Trotzdem qualifizierte Herr Würgin mein Angebot umgehend als Instrumentalisierung des Kindes ab. Es wäre mir auch lieber gewesen, Tobin hätte nicht miteinbezogen werden müssen. Er war jedoch der Einzige, der Licht in all die Lügengeschichten von Penise bringen konnte. Kein Wunder also, versuchte Herr Würgin dieses Angebot als unzumutbar darzustellen.
Vorab noch die Erklärung eines Ausdruckes, der von Juristen oft benutzt wird und auch hier noch sehr oft fallen wird. Der Ausdruck „wider besseres Wissen“ heisst, dass obwohl die Person es genau weiss, trotzdem etwas anderes behauptete. Mit anderen Worten, diese Person „lügt“ mit voller Absicht. Ich muss wohl nicht erwähnen, wer sich diese Definition im Laufe der Verhandlungen sehr oft anhören musste.
In diesem Zusammenhang ist der Vorwurf entschieden zurückzuweisen, der Beklagte instrumentalisiere das Kind, indem er die Anhörung im Sinne eines Beweismittels beantragt habe… Tatsache ist, dass im Bereiche der Ausgestaltung der Elternrechte die Offizialmaxime gilt. Der Richter hat sich über die Sachlage aufgrund aller ihm zur Verfügung stehenden Quellen ein Bild zu machen. Gegenstand der Anhörung ist regelmässig auch ein Gespräch darüber, wie den nun bisher, d.h. seit dem Auszug des einen Elternteils aus der ehelichen Wohnung, der Kontakt zu diesem erlebt wurde. Dieser Gesprächsteil hätte – ohne dass er in Form einer förmlichen Befragung hätte geführt werden müssen – ohne weiteres zu Tage gebracht, dass die Klägerin eben wider besseres Wissen bestreiten liess, dass der Kontakt von Tobin zum Beklagten gemäss dem vor Vorinstanz ins Recht gelegten Betreuungsplan gehandhabt worden war… Die Anhörung der Kinder ist – so sie denn das massgebende Alter erreicht haben, wie dies bei Tobin der Fall ist – eigentlich zwingend vorzunehmen. Gründe welche gegen eine Anhörung von Tobin sprechen, sind nicht ersichtlich… Gerade bei strittigen Verhältnissen macht eine Anhörung des Kindes Sinn, ist dies doch die einzige Möglichkeit für das Kind, sich ebenfalls einzubringen.
Herr Zweifel machte mir klar, dass die Chancen für einen Vater das Sorgerecht zu erhalten, in der Schweiz ohnehin hoffnungslos wäre. Ich hatte auch nicht vor, Tobin seiner Mutter zu entziehen. Ich wollte eigentlich nur ein „gemeinsames“ Sorgerecht. Mit Sicherheit die beste Lösung für ein Kind. Doch auch hier hatte ein Vater keine Chancen, wenn die Mutter nicht wollte. Ich verzichtete somit auf einen hoffnungslos scheinenden Kampf, Tobin weiterhin öfter sehen zu können. Herr Zweifel machte mir klar, dass bereits dieser zusätzliche Montag über dem Durchschnitt der Erwartungen eines Vaters läge. Ich fühlte mich wie ein Stück Dreck. Ich war nur gut genug die „Kohle“ heranzuschaufeln, durfte aber nicht einmal die Liebe meines Kindes erleben. Eigentlich unvorstellbar, wie zweitklassig das schweizerische Gesetz die Väter behandelt. Ich war bis anhin immer der Meinung gewesen, in diesem Lande herrschten gerechte Gesetze. Warum wurde bis heute dieses Gesetz von den Vätern akzeptiert? Ich fing immer mehr an, das gesamte System anzuzweifeln. Mir wurde aber auch bewusst, warum in der Bevölkerung keine Empörung darüber herrschte. Da waren einmal die Männer, die ohnehin froh waren, die Verantwortung und das Sorgerecht, der Mutter zu überlassen. Dann sind die meisten Mütter ohnehin vernünftig genug, zu Gunsten ihres Kindes, den Kontakt mit dem Vater nicht einzuschränken. Also blieb nur noch ein kleiner Prozentsatz Mütter, die das Gesetz in seinem vollen Ausmass ausschlachteten und rücksichtslos nur ihre egoistischen Ziele verfolgten. Zuletzt blieben jene wenigen, die das Gesetz sogar derart bogen, dass es schon gesetzeswidrig wurde. Ich fühlte mich also ziemlich alleine mit meinem Wunsch nach einem gerechten Sorgerecht.
Der Beklagte hält auch heute noch dafür, dass es im Interesse von Tobin läge, wenn der Kontakt zum Vater weiterhin im Rahmen des erwähnten Betreuungsplan stattfinden könnte. Er nimmt aber zur Kenntnis, dass der Spielraum des Richters im Entscheidfall gegenüber dem, was vernünftige Eltern einvernehmlich vereinbaren können, weit hinterherhinkt. Gerade weil der Beklagte Tobin alles andere als instrumentalisieren möchte, verzichtet er darauf, im Rekursverfahren seine ursprüngliche Position, es sei ihm die Obhut zuzuteilen, weiter zu vertreten… Der Beklagte kann sich im Grundsatz mit der vor der Vorinstanz getroffene Regelung des Besuchsrechtes einverstanden erklären. In der korrekten Ausgestaltung wird sie allerdings den korrekten Gegebenheiten nicht gerecht, obwohl sie – zumindest bezüglich der Ermöglichung des Judotrainings – gut gemeint war.
Im Weiteren ging es noch darum, dem Obergericht aufzuzeigen, dass die gut gemeinte Besuchsregelung vom Bezirksgericht in der Praxis nicht umsetzbar war.
Der Beklagte und Tobin unternehmen an den Wochenenden regelmässig gemeinsame sportliche Aktivitäten, welche es nicht zulassen, dass der Beklagte Tobin erst am Samstagmorgen um 9:00 Uhr abholen kann. Im Sommer fahren beide regelmässig Wasserski in einem Team, das sich jeweils bereits um 8:00 Uhr am Bootsplatz trifft. Im Winter fahren die beiden Ski. Wenn der Beklagte Tobin erst um 9:00 Uhr abholen kann wird er kaum vor Mittag im Skigebiet ankommen, was dann eine sinnvolle Ausnützung der Tageskarte nicht mehr ermöglicht. Es macht daher wesentlich mehr Sinn, wenn der Beklagte Tobin jeweils am Freitagabend abholt… Die Trainingsabende des Judo-Clubs wechseln – je nach Gruppeneinteilung – in ca. halbjährlichen Abständen. Gerade nach Eintreffen des angefochtenen Entscheides wurde Tobins Trainingsabend von Montag auf Donnerstag verlegt. Es scheint daher nötig, im Urteil eine offenere Formulierung zu wählen…
Gemäss dem Schweizer Gesetz gilt der Grundsatz, dass das Gewohnheitsrecht des Kindes heilig ist. Der gewohnte Tagesablauf eines Kindes sollte also möglichst beibehalten werden. Ein weiteres Problem war das Besuchsrecht an Festtagen. Auch hier wurden einfach Standardvorgabe übernommen ohne die individuellen Bedürfnisse von Tobin zu beachten. Auch diese Regelung stimmte überhaupt nicht mit Tobins Praxis überein.
Über die weitere Ausgestaltung des Besuchsrechtes wurde vor Vorinstanz gar nicht gesprochen, weshalb der Beklagte seine diesbezüglichen Bedürfnisse auch nicht anmelden konnte. Die getroffene Feiertagsregelung verträgt sich nicht mit den eingespielten Familientraditionen und ist daher zu korrigieren. Seit jeher war es so, dass die Familie des Beklagten am 24. Dezember Weihnachten feierten, während sich die Familie der Klägerin am 25. Dezember traf. Diese glückliche Fügung hatte den Vorteil, dass die Parteien seit ihrer Heirat nie Diskussionen darüber haben mussten, welche Feier nun besucht werden solle, da problemlos die beiden Familientraditionen mitgehalten werden konnten. Mit der von der Vorinstanz getroffenen Regelung wird Tobin verunmöglicht, weiter an dieser Tradition teilzuhaben… Ähnlich gilt für Silvester. Seit vielen Jahren trifft sich die gesamte Familie des Beklagten, einschliesslich der im Ausland lebenden Verwandten, hier in der Schweiz zu einem grossen Familienfest. Das Restaurant ist seit Jahren fix für diesen Termin gebucht. Dieses Zusammentreffen, an welche sich bis zu 60 Personen (dazu nahezu die Hälfte Kinder) teilnehmen, ist die einzige Möglichkeit, dass sich alle Familienangehörigen einmal sehen. Wird Tobin davon ausgeschlossen, wird ihm insbesondere auch verunmöglicht, seine zahlreichen Cousins und Cousinen sowie Onkel und Tanten regelmässig zu sehen. In der Familie der Klägerin besteht keine vergleichbare Tradition.
Zuletzt ging es noch um die aussergewöhnlich hohen Alimenten-Ansprüche. Obwohl wir alle Firmendaten restlos dargelegt hatten, behauptete Herr Würgin, alle diese Daten wären ja nur interne Dokumente und könnten genauso manipuliert sein und seien somit nicht aussagefähig. Dies, obwohl Penise genau wusste, dass die Dokumente stimmten. Sie war es schliesslich, welche die Buchhaltungsaufgaben der Firma geleitet hatte. Zudem behauptete Herr Würgin, ich könnte ohne weiteres auch einen höheren Lohn von der Firma beziehen. So nach dem Motto: „Zahle Dir mehr aus, dann kannst Du auch den Alimentenforderungen von Penise nachkommen“. Wir legten also nochmals Berge von Akten bei um zu beweisen, dass der ausbezahlte Lohn im Verhältnis zum Firmeneinkommen stand. Unterdessen hatte sich der Firmenumsatz sogar noch weiter verschlechtert. Eigentlich war auch der bestehende Lohn für die Firma kaum noch tragbar. Mein Geschäftspartner musste deswegen bereits das Leasing seines Geschäftsautos einstellen. Und die künftigen Aussichten der Firma waren keineswegs optimistisch zu beurteilen. Wir kalkulierten jedoch trotzdem mit meinem bestehenden Lohn. Die aktuellen Einkommen beider Parteien wurden gegenübergestellt und es errechnete sich einen Unterhaltsanspruch für Penise von CHF 2’713.-. Wir waren also wieder in der Betragshöhe, der von Anfang an zur Diskussion gestanden hatte. Der vom Bezirksgericht definierte Betrag über CHF 4’570.- war somit eindeutig fehlerhaft.
…Der Vorderrichter hat völlig zu unrecht befunden, der Beklagte habe die katastrophale Geschäftslage nicht hinreichend glaubhaft gemacht. Er möge dem Beklagten doch erklären, welche Unterlagen ein Quasi-Selbständigerwerbender denn dem Gericht über den aktuellen Geschäftsgang vorlegen solle, wenn nicht die ihm in der Geschäftsführung zur Budgetkontrolle dienenden regelmässigen Auflistungen der Umsatzzahlen. Diese damit abzutun, sie seien vom Beklagten selber erfasst, geht nicht an, impliziert dies doch den völlig unhaltbaren Vorwurf, der Beklagte fälsche Buchhaltungsunterlagen, um sich in seinem privaten eherechtlichen Verfahren einen Vorteil zu verschaffen. Derartige implizierte Anschuldigungen muss sich der Beklagte nicht gefallen lassen… Der Beklagte legt vorliegend eine weitere aktualisierte Liste ins Recht, welche aufzeigt, dass die verheerende Umsatzeinbrüche nach wie vor anhalten. Auch die Monate Juli und August blieben weit unter den Budgetzielen. Der weitere Bestand der Existenz GmbH ist damit wirklich ernsthaft in Frage gestellt. Sollte auch die Rekursinstanz diese Unterlagen als nicht beweistauglich erachten, so ist der Beklagte darauf angewiesen, den Geschäftsabschluss per Ende September einreichen zu können. Dabei wird es sich zweifelsfrei um eine Beweisurkunde halten, stellen doch Bilanz, Jahresrechnung und die gesamte diesen zugrunde liegende Buchhaltung Urkunden dar.
Dann war da noch die hohe Miete der 4 1/2 Zimmer Maisonettewohnung von Penise. Diese wurde vollumfänglich mit einberechnet. Dies obwohl Penise bereits vor Monaten mehrere gute Angebote im selben Dorf bekam. Eine sehr gute Offerte bot sich sogar im Haus gegenüber. Natürlich war es für sie strategisch besser erst umzuziehen, nachdem der Richter über die definitiven Alimente entschieden hatte. Denn so konnte sie das Maximum an Geld aus mir heraus pressen. Da sie eigentlich keinen Bedarf mehr für so eine grosse Wohnung hatte, hätte dies gerechterweise mitberücksichtigt werden sollen.
Allerdings trägt der Vorderrichter der Tatsache zu wenig Rechnung, dass die Miete mit CHF 2’610.- für die Verhältnisse der Parteien übersetzt erscheint. Sie ist mit Wirkung auf den nächsten Kündigungstermin, d.h. 1. April zumindest auf den Betrag herabzusetzen, welchen auch der Beklagte für die Miete ausgibt.
Mit grossem Kosten- und Zeitaufwand hatten wir versucht alle Ungereimtheiten klarzulegen. Jetzt hoffte ich nur noch auf einen schnellen Entscheid. Denn vor allem der Zustand, dass Tobin sein Judo-Training nicht mehr besuchen konnte, beschäftigte mich sehr. Für den Eheschutz der Frau war der Bezirksrichter schliesslich auch bereit gewesen, bereits zwei Tage nach der Verhandlung eine provisorische Lösung für die Ehefrau zu finden. Da würde der Oberrichter zum Wohle des Kindes sicherlich auch umgehend eine Lösung anbieten? Dachte ich; doch weit gefehlt! Wie lange dieser Entscheid hinausgezögert wurde, spottete jeglicher Vernunft. Was jetzt geschah, hätte ich im Leben nie erwartet.
Am 5. Oktober, das waren bereits 6 Tage nach unserem Rekurs, erhielten wir die Verfügung des Obergerichts. Da wurde jedoch keine Lösung für Tobin angeboten, nicht einmal ein provisorischer Vorschlag definiert. Einzig wurde eine aufschiebende Wirkung gegen die zu hoch angesetzten Alimentenbeträge verfügt. Das hiess, bis zum definitiven Entscheid wurde der Alimentenbetrag provisorisch auf CHF 3’770.- angesetzt. Beim definitiven Entscheid müsste dann rückwirkend abgerechnet werden. Dann wurde noch verfügt, dass die Rekursgegnerin, also Penise, eine Frist bis am 20. Oktober gewährt würde, um den Rekurs schriftlich zu beantworten. Einerseits war es fair, dass sie Stellung nehmen durfte. Bis dahin hätte der Oberrichter Tobin wenigsten die Möglichkeit geben können, sein Judo-Training weiterhin besuchen zu dürfen. Auch dieses Gesetz war hier, wie so vieles im Leben, an der Bürokratie gescheitert. Wir mussten also auf die Stellungnahme von Penise und Herrn Würgin warten. Und sie kam auch prompt! Aber nicht etwa auf unsere Rekursthemen. Nein, ihnen ging es nur um Geld, Geld und nochmals Geld. Der Antrag von Herrn Würgin lautete wie folgt:
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zur Führung des Rekursverfahrens einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 3’500.- zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Klägerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichneten einen unentgeltlichen Rechtbeistand zu bestellen. 3. Es sei der Klägerin die mit Verfügung vom 5. Oktober bis 20. Oktober angesetzte Frist zur Rekursantwort bis zum Entscheid über den Prozesskostenvorschuss bzw. das Armengesuchsrecht für das Rekursverfahren wieder abzunehmen und später neu anzusetzen.
So geldgeil hatte ich Penise eigentlich nicht eingeschätzt. Sie und ihre Familie waren sehr wohlhabend. Also warum diese Armuts-Show? Die wurde ihr doch bereits vom Bezirksrichter nicht abgenommen. War das wirklich Penise oder wollte vor allem Herr Würgin sein Einkommen mit diesem Streitfall sichern? Viel mehr Sorgen machte mir die verlogene Art, wie Herr Würgin diesen Antrag begründete. Er beschuldigte mich, dass ich zuwenig bezahlte. Er wollte dem Oberrichter mit allen Mitteln weismachen, dass bei mir noch mehr Geld zu holen wäre.
Ich bezahlte Penise monatlich, so viel ich konnte. Das war im Durchschnitt CHF 2’500.-. Der Betrag der Arbeitslosenkasse stand angeblich noch aus. Doch auch von dort wären nochmals ca. CHF 2’000.- im Monat zu erwarten gewesen. Die Sozialbehörde bezahlte auch noch monatlich CHF 4’346.50. Sicherlich war der Gang zur Sozialbehörde nicht angenehm. Aber wie sollte ich das ändern? Man konnte doch nicht Geld erpressen, wo einfach nicht genügen vorhanden war! Auch Penise war in der Pflicht, wie bis anhin arbeiten zu gehen. Ich hoffte also, dass sie sich wenigstens bemühen würde, wieder eine neue 50%-Stelle zu suchen.
Dann versuchte Herr Würgin dem Gericht weiszumachen, dass Penise von der Firma noch den letzten Lohn zu gut hätte. Penise wusste aber genau, dass sie der Firma weit mehr Geld schuldete. Zuletzt behauptete er tatsächlich wieder, ich hätte irgendwo ein Vermögen von CHF 80’000.-. Dies, obwohl wir bereits beim Bezirksgericht nachweislich darstellen konnten, dass es nicht stimmte. Also warum nochmals etwas behaupten, was bereits bewiesen wurde? Musste ich jetzt wieder alle Quittungen des letzten Jahres abliefern, die bewiesen, dass die Ausgaben mit dem Einkommen übereinstimmen? Das alles hatte nichts mehr mit harter Verhandlungstaktik zu tun. Dies war nur noch reine Schikane, um mich mürbe zu machen.
Eine Anekdote zum Thema Egoismus: Penise wusste, dass ich nicht gerne Süssigkeiten ass. Wenn ich also zwischendurch (z.B. vor dem Fernseher) etwas knabberte, dann war es etwas Salziges. Jetzt hatte ich mir mal erlaubt das einzig salzige, welches in der Küche vorrätig war, zu öffnen. Es war ein kleines Pack Salznüsse. Alle anderen Vorräte waren Süssigkeiten, welche für Penise bestimmt waren. Als sie dieses Vergehen entdeckte, machte sie mir eine Szene. Ich dürfte dieses Pack nicht essen, es hätte genug Anderes (Süssigkeiten), welches schon geöffnet wäre. Als ich sie dann in Kenntnis setzte: „dass sie ja wisse, dass ich keine Süssigkeiten esse“, war sie regelrecht aufgebracht. Sie meinte dann nur rechthaberisch: „Diese Salznüsse wären von ihr als Reserve-Produkt deklariert worden und dürften nur geöffnet werden, wenn sie es bestimmen würde!“
Antworten In der Zwischenzeit hatten sich viele weitere Themen angestaut, welche dringend hätten bereinigt werden sollen. Ich wartete zum Beispiel noch immer darauf, dass Penise mir den Judo-Pass von Tobin aushändigen würde. Dann hoffte ich immer noch auf einwenig Vernunft von ihr, damit Tobin sein Judo-Training weiter führen konnte. Also machte ich ihr den Vorschlag, dass, wenn sie Tobin ins Training bringe, ich ihn dafür abholen würde. Zusätzlich waren da noch meine Ferien mit Tobin, die ich von ihr noch immer nicht bestätigt erhalten hatte. Und zuletzt musste ich demnächst am Freitagabend geschäftlich an die italienische Grenze. Dabei hätte ich gerne Tobin zu meinen Eltern mitgenommen, damit sie ihren Enkel wieder einmal sehen konnten. Da der Ausflug ins Tessin nicht in mein Wochenende mit Tobin fiel, bot ich ihr dafür einen Austausch der Wochenenden an. Alle meine Bemühungen nützten jedoch nichts, denn zu keiner meiner Fragen erhielt ich je eine Antwort. So entschloss ich mich, ihr einen eingeschriebenen Brief zu senden. Damit wollte ich einwenig Druck machen. Ich schrieb ihr also einen sehr anständigen Brief, führte dabei alle unsere Pendenzen auf und bat sie, mir doch darauf zu antworten. Es verging eine Woche, zwei Wochen und nichts geschah. Allmählich lief mir die Zeit davon, denn der Besuch bei meinen Eltern war schon in zwei Wochen. In meiner Verzweiflung versuchte ich jetzt per SMS eine Antwort zu erhalten. Ich sandte ihr eine Mitteilung, eine zweite Mitteilung, eine dritte Mitteilung, doch nichts geschah. Die ganze Situation war zum verzweifeln. Mir blieb also nichts anderes übrig, als meinen Eltern mitzuteilen, dass ich ohne Tobin zu Besuch käme und sie ihn leider nochmals für lange Zeit nicht sehen würden. Und wieder einmal ging dieses boshafte Verhalten von Penise auch zu Lasten von Tobin.
Eine Anekdote zum Thema Kontrollsucht: Ich bin ein ordentlicher Mensch. Meine persönlichen Dinge sind meist aufgeräumt und vor allem die geschäftlichen Unterlagen nach einem persönlichen System geordnet. Ich erkannte jeweils sofort, wenn meine Sachen durchwühlt wurden. So musste ich immer wieder feststellen, dass Penise regelmässig mein Portemonnaie, mein Mobilphone, meine persönlichen Schubladen und meine vertraulichen Ordner durchstöberte. Ihre Kontrollsucht und ihr Misstrauen waren allgegenwärtig.
Betreibung und Co. Nach der Trennung zahlte ich freiwillig, je nach meinen finanziellen Möglichkeiten regelmässig Alimente. Einmal mehr, einmal weniger. Im Durchschnitt waren es 2’500.- im Monat. Als dann Monate später das Bezirksgericht die Alimente festlegte, war der Betrag den ich bis anhin bezahlt hatte zu wenig. Also hatte sie rückwirkend noch Anrecht auf die Nachzahlung der fehlenden Alimente. Doch das reichte Penise noch nicht. Es sollte so eingetrieben werden, dass ich möglichst viel Schaden davon trüge. So erhielt ich kurz darauf einen Zahlungsbefehl vom Betreibungsamt. Herr Würgin hatte im Auftrag von Penise eine Betreibung für die noch ausstehende Alimente eingeleitet. Die Forderung belief sich für den September auf CHF 3’770.-. Für diese Forderung hatte ich vorher jedoch weder eine Zahlungsaufforderung, geschweige denn eine Mahnung erhalten. Ich war in meinem ganzen Leben noch nie betrieben worden. Ich hatte mein Leben lang eine absolut saubere Weste. Nicht einen Eintrag, nicht einen „Klecks“. Und jetzt flatterte mir ohne Vorwarnung einfach eine Betreibung ins Haus. Ich war ausser mir. Ich hatte jetzt einen Eintrag im Betreibungsregister. Ein schwarzer Fleck in meinem Lebenslauf. Und das nicht einmal gerechtfertigt. Denn ich hatte im September bereits CHF 2’000.- einbezahlt. Es fehlten also nicht CHF 3’770.-, sondern nur noch CHF 1’770.-. Noch ungeheuerlicher war die Tatsache, dass Penise auch hier nicht etwa selber den Zahlungsbefehl ausgefüllt hatte. Nein, dafür engagierte sie wieder für viel Geld ihren Anwalt.
Ich wollte also den Zahlungsbefehl so nicht akzeptieren. Doch was musste ich jetzt unternehmen? Auf der Schuldnerseite zu stehen war eine ganz neue Erfahrung für mich. Ich fühlte mich so erniedrigt und so hilflos. Ich erkundigte mich also über das nötige Vorgehen und machte dann einen Rechtsvorschlag. Doch hatte ich nicht berücksichtigt, dass eine 10-tägige Frist bestand. Wegen den dazwischen liegenden Feiertage, reichte ich den Rechtvorschlag dummerweise einen Tag zu spät ein. Der Rechtvorschlag wurde somit abgewiesen. Es blieb mir jetzt nichts mehr anderes übrig, als zu zahlen. Es war zum Haare ausreissen. Diese Ohnmacht, diesen Bestimmungen ausgeliefert zu sein, wissend dass sie nicht gerechtfertigt waren. Trotz allem, beschloss ich nur den tatsächlich geschuldeten Restbetrag von CHF 1’770.- einzuzahlen. Das grössere Problem war aber, dass ich unterdessen über keinerlei Geld mehr verfügte. Meine Konten wiesen bereits einen Minussaldo auf. Der Umzug, die Einrichtung und vor allem die juristischen Kosten für den Scheidungskrieg hatten meine letzten Ersparnisse aufgebraucht. Allein mein Anwalt kostete mich jeden Monat um die CHF 3’500.-. Ich war somit nicht mehr in der Lage die unterdessen angefallenen, aktuellen Alimente zu bezahlen. Es blieb mir also nichts anderes übrig, als die Folgezahlung auf den nächsten Monatslohn zu verschieben. Doch ich hatte keine Chance meine Zahlungsplan durchzuführen. Plötzlich erhielt mein Anwalt einen Brief von Herrn Würgin. Darin forderte er mich auf, den Betrag inklusive CHF 118.- für Verzugszins und Betreibungskosten innert nur einem Arbeitstag zu überweisen. Doch da waren noch mehr Ungereimtheiten. Diese laufende Betreibung von Herrn Würgin, wurde für die September-Alimente ausgestellt. Er jedoch, verbuchte meine letzte Zahlung einfach als Oktober-Alimente. Richtigerweise hätte er aber dem Betreibungsamt einen neuen Zahlungsbefehl einreichen müssen. Viele Ungereimtheiten, welche wiederum mit viel Aufwand bereinigt werden mussten. Was da wieder für Kosten entstanden, war irrsinnig. Zusätzlich wurde mein Anwalt angeschrieben, was ihn verpflichtete, dazu Stellung zu nehmen. Wiederum Anwalt-Kosten, die am Ende ich zu berappen hatte. So entgegnete Herr Zweifel den Forderungen von Herr Würgin.
Ihre Fristansetzung am Freitagmittag mit Frist bis Montagmittag empfinde ich als Akt der Unkollegialität und als ungebührlich. In so kurzer Frist kann – selbst bei optimalem Bearbeitungsverlauf – sicher nicht erreicht werden, dass eine Zahlung auf dem Konto ihrer Klientin eingeht… In der Sache selbst erliegen Sie offenbar einem Denkfehler: Zahlungen sind regelmässig auf die älteste Schuld anzurechnen. Es geht damit nicht an, die beiden Zahlungen 27.9. und 26.10. für den Monat Oktober zu verbuchen, wenn die September-Unterhaltsbeiträge noch offen sind. Selbstverständlich handelt es sich bei diesen beiden Zahlungen um die in Betreibung gesetzten Unterhaltsbeiträge für den Monat September. Offen sind damit lediglich Verzugszins und Betreibungskosten. Diese Beträge wird mein Klient in den nächsten Tagen überweisen. Bezüglich der weiteren Unterhaltszahlungen ist es im Moment so, dass mein Klient nicht in der Lage ist, Nachzahlungen zu leisten. Seine Konten sind allesamt aufgebraucht bzw. gar im Minus. Daran sind die durch Ihre diversen prozesstaktischen Manöver verursachten Anwaltskosten meines Klienten nicht ganz unschuldig. Selbstverständlich steht es Ihrer Mandantin frei, weiterhin Betreibungen laufen zu lassen, wenn sie glaubt, damit der Sache einen Dienst zu erweisen. Bedauerlich ist einfach, dass der gemeinsame Sohn der Leidtragende dieser Geschichte ist. Doch dies wird Ihre Mandantin vorerst mit ihrem Gewissen auszumachen haben.
Dummerweise hatte ich auf eine der beiden Zahlungen im Bemerkungsfeld „Alimente Oktober“ geschrieben. Auch wenn es eigentlich um die Alimente vom September ging, bestand Herr Würgin darauf, dass diese Zahlung für die Oktober Zahlung vermerkt werden sollte. Er trieb die Betreibung mit dem Restbetrag also weiter fort. Kurz darauf erhielt ich von der Post einen Vermerk mit der Bitte, ein Dokument am Schalter abzuholen. Ich begab mich also zur Post und erhielt am Schalter ein Dokument vom Betreibungsamt. Die Situation war so peinlich. In einem kleinen Dorf, wo jeder jeden kannte, erhielt der „Neuzuzügler “ bereits Dokumente vom Betreibungsamt. Ich traute mich nicht einmal mehr der Postbeamtin in die Augen zu schauen, als ich das Couvert entgegen nahm. Ich lief also schnell wieder hinaus zum Auto. Als ich das Dokument dann öffnete, traf mich fast der Schlag. Es war eine Pfändungsankündigung.
Auf Verlangen des Gläubigers, wird bis spätestens 13.11. für die Forderung von CHF 1’770.- die Pfändung vollzogen. Der Schuldner ist bei Straffolge verpflichtet der Pfändung beizuwohnen… Seine Vermögensgegenstände, einschliesslich derjenigen, welche sich nicht in seinem Gewahrsam befinden, sowie seine Forderungen und Rechte gegenüber Dritten anzugeben, soweit dies zu einer genügenden Pfändung nötig ist. Bleibt der Schuldner ohne genügende Entschuldigung der Pfändung fern, so kann ihn das Betreibungsamt durch die Polizei vorführen lassen. Der Schuldner muss dem Beamten auf Verlangen Räumlichkeiten und Behältnisse öffnen. Der Beamte kann nötigenfalls die Polizeigewalt in Anspruch nehmen. Der Schuldner darf bei Straffolge ohne Bewilligung des Betreibungsbeamten nicht über die gepfändeten Vermögenstücke verfügen…
Ich war schockiert. Ich kam mir vor wie ein Schwerverbrecher. Für lumpige CHF 1’770.-? Zusätzlich musste ich noch die Pfändungskosten von CHF 272.60 übernehmen. Penise musste dieser ganze Betreibungsaufwand mit ihrem Anwalt alleine schon mindestens CHF 1’000.- gekostet haben. Was für ein Irrsinn! Sie hatte es geschafft, mich blosszustellen, mich zu demütigen und zu zermürben. Was konnte ich jetzt schon tun. Entweder ich würde umgehend das Geld auftreiben oder meine Wohnung würde geräumt. Ich musste also einen weiteren peinlichen Schritt vollziehen und meine Eltern um Geld bitten. Es reichte nicht, dass sich meine Eltern bereits wegen des Scheidungskrieges Sorgen machten. Es reichte auch nicht, dass meine Mutter bereits Depressionen hatte. Jetzt mussten sie sich auch noch über meine finanzielle Situation Sorgen machen. Ich fing an, Penise immer mehr zu hassen. Soviel Bosheit, soviel Aufwand, so viele Kosten! Und wofür?
Steuern Als wäre das nicht genug, erhielt ich jetzt vom Steueramt noch eine Zahlungserinnerung für die Begleichung der Staats- und Gemeindesteuern des letzten Jahres. Einen Teil hatte ich schon bezahlt. Doch der vorwiegend grössere Teil war noch zu begleichen. Jetzt entstand jedoch ein neues Problem. Eine Kopie der Steuerrechnung war an mich adressiert und die genau gleiche Rechnungskopie ging auch an Penise. Wer sollte jetzt welchen Betrag bezahlen? Eigentlich schien klar zu sein. Jeder würde seinen Teil der Steuern im Verhältnis zu seinem damaligen Einkommen bezahlen und das Thema wäre erledigt gewesen. Dies wurde mir auch von meinem Anwalt so bestätigt. Das gleiche Vorgehen, wie ich es schon bei den Bundessteuern durchgeführt hatte. Das Amt erhielt die Abrechnung der Lohnverhältnisse und im gleichen Verhältnis erhielt dann jede Partei seine separate Rechnung. Das schien die perfekte Lösung. Also rief ich die Steuerbehörde an und schilderte ihnen mein Vorschlag. Doch für die Staats- und Gemeindesteuer war eine andere Behörde, als für die Bundessteuer zuständig. Hier funktionierte alles ganz anders. Diese Abteilung schien nicht in der Lage zu sein, meinen Vorschlag durchzuführen. Sie meinten: „Es wäre nicht möglich, zwei separate Rechnungen zu erstellen. Auch wenn beide Parteien getrennt lebten, müssten sie solidarisch für den gesamten Betrag haften. Wie die Aufteilung stattfinden sollte, müsste ich selber mit meiner Exfrau klären.“ Ich war enttäuscht und gleichzeitig verblüfft, wie zwei Behörden mit praktisch identischen Aufgaben, so unterschiedlich vorgingen. Also suchte ich nach einer anderen Lösung. So schrieb ich Penise einen Brief und schilderte ihr genau die Problematik. Ergänzend stellte ich eine genaue Liste mit unseren Einkommen, deren Verhältnis und dem daraus resultierenden Steuerbetrag pro Partei auf. Ich bat sie, ihren Betrag direkt der Steuerbehörde zu überweisen. Ich würde dann das Gleiche mit meinem Anteil machen. Zugleich bat ich sie, dazu Stellung zu nehmen. Parallel dazu informierte ich auch das Steueramt über die Zahlungsform und ersuchte sie gleichzeitig darum, meinen Betrag in drei Raten zahlen zu dürfen. In meiner finanziellen Lage, war es unmöglich geworden, meinen gesamten Anteil auf einmal zu begleichen. Das Steueramt bestätigte mir die Zahlungsform und gleichzeitig auch die Ratenzahlung. Ich war erleichtert. Wenigstens ein Problem war gelöst. Dachte ich! Wie gewohnt, erhielt ich aber von Penise auch hier keine Stellungnahme zu meinem Vorschlag. Eigentlich war es zu erwarten gewesen, dass Penise von mir nie einen Vorschlag akzeptieren würde. Schliesslich musste sie immer zeigen, dass sie ihren Kopf durchsetzen und sich von Niemandem etwas vorschreiben liess. Nun, es war mir unterdessen egal, wie sie sich verhielt. Rein juristisch war mein Vorschlag die korrekteste Lösung. Also erfüllte ich mein Versprechen und zahlte meinen Betrag in drei Raten ein. Doch mein Vertrauen auf Gerechtigkeit sollte mir später noch zum Verhängnis werden.
Fortsetzung Obergericht Kaum dachte ich ein Problem sei gelöst, schon kam das nächste. Ich fand also keine Ruhe, denn unterdessen war auch schon die Verfügung des Obergerichts eingetroffen. Dieses setzte uns jetzt eine Frist von 20 Tagen, um zu den Anschuldigungen von Penise Stellung zu nehmen. Und wieder musste viel Aufwand betrieben werden. Es mussten Unterlagen in mühsamer Arbeit herausgesucht und kopiert, lange Sitzungen mit meinem Anwalt abgehalten und seitenweise Begründungen geschrieben werden. Tobin indessen wartete noch immer auf den Entscheid, wann er wieder ins Judo-Training durfte. Uns waren die Hände gebunden. Das einzige was wir tun durften war, auf die Anträge von Penise Stellung zu nehmen.
1. Der Antrag der Klägerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses von einstweilen CHF 3’500.- sei abzuweisen. 2. Der Entscheid über das von der Klägerin eventualiter gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters wird dem Gericht überlassen.
Da ich über keinerlei Vermögen mehr verfügte, wäre es unzumutbar gewesen, wenn ich einen Prozesskostenvorschuss für Penise hätte leisten müssen. Wir überliessen es jedoch dem Gericht zu entscheiden, ob die Gerichts- und Anwaltskosten von Penise künftig vom Steuerzahler bezahlt werden sollten. Sollte dies der Fall sein, müssten jedoch auch meine Leistungen übernommen werden, da ich unterdessen bereits beträchtlich verschuldet war. Wir stellten also ebenfalls ein Gesuch:
Es sei dem Beklagten mit Wirkung ab 1. November die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person des Unterzeichnenden ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen.
Ich hoffte insgeheim, dass unser beiden Anträge zur unentgeltlichen Prozessführung abgelehnt würden. So wäre wenigstens sichergestellt worden, dass dieses Gerichtsverfahren nicht unendlich hätte weitergeführt werden können.
Die Anträge waren gestellt. Jetzt mussten wir jedoch noch Stellung nehmen auf alle die Beschuldigungen der gegnerischen Partei. Als erstes war da die Forderung der verspäteten Alimentenzahlung, welche sie jedoch bereits vom Sozialamt erhalten hatte.
Die flüssigen Mittel des Beklagten sind aufgebraucht. Es trifft deshalb zu, dass er sich mit der Zahlung von Unterhaltsbeiträgen im Rückstand befindet. Er nimmt davon Kenntnis, dass die Klägerin ab 1. September fürsorgerechtlich unterstützt wird. Allerdings ist diesfalls davon auszugehen, dass dies gegen entsprechende Abtretung der Unterhaltsbeiträge erfolgte, was bedeuten würde, dass die Klägerin zu deren Einforderung gar nicht mehr aktiv legitimiert ist…
Dann war da noch die Anschuldigung, dass Penise noch Lohnforderungen gegenüber der Existenz GmbH hatte.
Es trifft zu, das zwischen der Existenz GmbH und der Klägerin noch gegenseitige Ansprüche aus dem Arbeitsvertrag offen sind. Der zurückbehaltenen Lohnzahlung von CHF 1’699.45 steht eine Forderung der Existenz GmbH im Zusammenhang mit der nicht vertragsmässigen Rückgabe des Geschäftswagens in der Höhe von CHF 1’953.45 gegenüber. Die Klägerin hat sich geweigert, die beiderseits in Betreibung gesetzten Forderungen gegenseitig als durch Verrechnung getilgt zu betrachten. Es erstaunt, dass die angeblich mittellose Klägerin nicht müde wird, ein Betreibungsverfahren nach dem anderen gegen den Beklagten und die Existenz GmbH in Gang zu setzen, um es auf gerichtliche Verfahren ankommen zu lassen.
Penise war bestens über alle meine Finanzen im Bilde. Einerseits hatte schliesslich sie die Firmenbücher geführt, andererseits hatte sie ohnehin in all meinen privaten Finanzordnern herumspioniert. Trotzdem schien es einfach nicht in ihren Dickschädel zu passen, dass sie kein zusätzliches Geld erhalten konnte, weil keines existierte. Doch wiederum versuchte Herr Würgin mit allen Mitteln Geld zu fingieren, wo jedoch nachweislich keines war. Dies hatte bereits zuvor das Bezirksgericht erkannt.
Der Beklagte ist nicht in der Lage, überhaupt einen Prozesskostenvorschuss zu leisten, schon gar nicht in der beantragten Höhe. Das er für die Unterhaltsbeiträge betrieben werden musste, ist nicht auf Mutwilligkeit zurückzuführen, sondern auf die Tatsache, dass seine verfügbaren Mittel auf Null geschrumpft sind, bzw. dass er mittlerweile sich bei der Bank durch Überziehung seines Kontos verschulden musste. Die bereits vor Vorinstanz vorgebrachten, durch die vom Beklagten eingereichten Unterlagen aber rechtsgenügend widerlegten Behauptungen, der Beklagte verfüge über CHF 80’000.- freies Vermögen, wird nicht dadurch wahr, dass sie nun vor Obergericht erneut vorgebracht wird. Der Rekurrent verfügt heute über keinerlei frei verfügbare Mittel mehr. Sein Privatkonto bei der X-Bank wies per 31. Oktober einen Minussaldo von CHF 5’615.30 auf, sein Sparkonto ein Positivsaldo von CHF 0.65 und sein Privatkonto bei der Y-Bank ein Guthaben von CHF 542.02. Damit ist auch der Beklagte mittellos und offensichtlich nicht in der Lage, einen Prozesskostenvorschuss zu leisten. Er sieht sich im Gegenteil gezwungen, seinerseits ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters zu stellen.
Unterdessen hatte sich Penise bereits ein neues Auto angeschafft. Einen Saab-Cabriolet. Trotzdem forderte sie tatsächlich das Geschäftsauto zurück. Obwohl sie nicht mehr für die Firma tätig war.
…im übrigen kann von einem unberechtigten Entzug des bisherigen Autos nicht gesprochen werden, handelt es sich doch dabei um ein Firmenfahrzeug, welches die Klägerin mit der Auflösung des Arbeitsvertrages zurückzugeben hatte.
Ich hatte es satt, mich andauernd für meine desolate Finanzlage rechtfertigen zu müssen, im Wissen, dass Penise hingegen aus einer sehr vermögenden Familie stammt. Es war an der Zeit, dass auch wir in die Offensive gingen.
Die Beurteilung des klägerischen Armenrechtsgesuches wird grundsätzlich dem Gericht überlassen. Immerhin erscheinen aber bezüglich der Mittellosigkeit der Klägerin gewisse Fragezeichen angebracht… Wesentlicher dürfte die Tatsache sein, dass die Klägerin seit dem Tod ihres Vaters zu einem Viertel an Immobilien und Ländereien im Wert von mehreren Millionen Franken und einem Barvermögen in gleicher Grösse beteiligt ist. Es handelt sich dabei um Renditeobjekte mit Mietwohnungen und einem Restaurant. Diese Liegenschaften und die daraus fliessenden Erträge werden zur Verschleierung der tatsächlichen finanziellen Verhältnisse von der Mutter der Klägerin, Silvia W. verwaltet. Während der Dauer des ehelichen Zusammenlebens hat die Klägerin von ihrer Mutter in äusserst grosszügiger Weise finanzielle Zuschüsse bezogen, jeweils wohl in Anrechnung an ihren Anteil am Liegenschaftenertrag… Vor zwei Jahren verstarb der Onkel der Klägerin. An Stelle ihres verstorbenen Vaters ist die Klägerin auch an dieser Erbengemeinschaft beteiligt. Sie umfasst ebenfalls zahlreiche Immobilien, ebenfalls im Wert von mehreren Millionen Franken, u.a. auch das Grundstück, auf welchem das M-Einkaufszentrum steht, welches allein bereits einen nicht unerheblichen Pachtertrag abwirft. Im vergangenen Jahr verstarb zudem eine Tante der Klägerin, welche über ein Haus und ebenfalls über erhebliches Barvermögen verfügte. Die Mutter der Klägerin verzichtete zugunsten ihrer beiden Töchter, als namentlich auch zugunsten der Klägerin, auf das Erbe.
Es war mir klar, dass sie diese Gelder ohnehin bereits gut verschleiert hatte. Mit der Offenbarung ihrer Finanzen wollte ich ihr lediglich zeigen, wie aufwendig es war, sich vor Gericht immer rechtfertigen zu müssen. Sie sollte merken, wie es mir bis heute ergangen war.
10 Tage später kam dann auch schon die Verfügung des Obergerichts. Und wieder wurde nichts entschieden, sondern nur der Gegenpartei die Möglichkeit gegeben, Stellung zu nehmen. Ich fragte mich, wie lange jeweils noch Stellung zur Stellungnahme des Anderen genommen werden musste. Es schien jedenfalls kein Ende mehr zu nehmen.
Eine Anekdote zum Thema Kindererziehung: Einige Zeit nach unserer Trennung, musste ich von diversen Seiten erfahren, dass Penise die Kontrolle über Tobin verloren hatte. Tobin wollte anscheinend nicht mehr auf sie hören. Penise schrie nur noch herum. Ohne Erfolg. Die Konsequenz war dann, dass Tobin auch anfing zurückzuschreien. Ich war einwenig beunruhigt und wollte wissen, was dahinter stecke. So fragte ich Tobin, wie es denn mit Mami ginge. Ob er auch gehorchen würde und ob Mami oft schreien würde. Was ich von Tobin hörte, stimmte mit den Aussagen meiner Quellen überein. Es war merkwürdig, denn bei mir verhielt sich Tobin komplett anders. Er war lieb und anständig, gehorchte immer und war keines Wegs aggressiv. So fragte ich Tobin, warum er denn auf mich hören würde und auf Mami nicht? Seine Antwort war überaus spitzfindig, wie auch erstaunlich. Rasch und unverblümt meinte er: „Papi, Du bist eben intelligent…!“ Wau, ich war überrascht! Das war eine Antwort, die ich so nicht erwartet hatte. Sie traf jedoch das Problem genau auf den Punkt. Fazit: Erziehung hat sehr wohl mit Intelligenz zu tun. Wer sich achtlos, unehrlich oder sogar primitiv gegenüber seinem Gegenüber verhält, verliert auch dessen Respekt. Egal ob Erwachsener oder Kind.
Kleidung Seit Wochen schon kam Tobin an unseren Wochenenden mit unzureichender Kleidung an. Glücklicherweise hatte ich Reserve-Kleidung bei mir zuhause. Für Penise war es natürlich bequem, denn so hatte sie weniger zu waschen und bügeln. Das war dann meine Sache. Diese Verpflichtung hätte ich auch gerne und mit Handkuss übernommen. Mit einem gemeinsamen Sorgerecht wäre das Problem vom Tisch gewesen. Doch in diesem Fall lag es einzig in ihrer Pflicht, für Kleidung zu sorgen. Denn sie wollte ja unter allen Umständen das Sorgerecht nur für sich alleine beanspruchen. Somit übernahm sie gemäss Gesetzgeber auch die Verantwortung für seine Kleider. Dafür bekam sie schliesslich auch genug Geld von mir. So bat ich Penise, ihm doch bitte in Zukunft genügend Kleidung mitzugeben. Doch wie sollte es auch anders sein, alle meine Bemühungen halfen nichts. Penise setzte ihre Sturkopf-Strategie weiter fort. So musste ich auch hier einen anderen Weg gehen. Ich schrieb ihr einen eingeschriebenen Brief mit einer beiliegenden Kleiderliste. Auch hier hoffte ich, dass sie dann einlenken würde, wenigstens aus Angst, diese Dokumente könnten bei künftigen Gerichtsverhandlungen zu ihrem Nachteil eingesetzt werden.
Leider musste ich feststellen, dass Du Tobin für seinen Wochenend-Besuch bei mir nicht genügend Kleider mitgibst. Tobin braucht Kleider vom Samstag bis zum Montag zur Schule. Es kann nicht sein, dass er mit einem Paar Hosen, einem Paar Schuhe oder nur einer Ersatz-Unterwäsche etc. auskommen muss. Ein 8-jähriges Kind geht hinaus zum Spielen und macht sich schmutzig. Anderseits sollte er auch mit sauberer Kleidung mit mir zum Beispiel ins Kino gehen oder sich zuhause gemütlich aufs Sofa legen können. Dies ist mit nur einem Satz Kleider nicht möglich. Wenn ich ihn bei Dir abholte, hatte ich begonnen die mitgegebene Tasche von Tobin zu kontrollieren und ihn beim Fehlen von wichtigen Kleidungsstücken wieder nach oben zu schicken. Ich hatte auch die Hoffnung, dass es beim nächsten Mal besser würde. Jedoch das Gegenteil trat ein. Beim letzten Mal, hast Du ihn in der Kälte dieser Jahreszeit mit einem Paar zerschlissenen Turnschuhen (mit einem Loch am Grossen Zeh) nach unten gesandt. Ich musste Tobin bitten, nochmals hinauf zu gehen, um ein zweites Paar Schuhe mitzunehmen. Obwohl er über warme Winterschuhe verfügte, hast Du ihm diese Bitte verweigert. Ich verstehe nicht, wie Du dies Tobin antun kannst! Es genügt Dir nicht mich zu schikanieren, jetzt musst Du auch noch unser Sohn dafür büssen lassen! Du wolltest um jeden Preis das Sorgerecht alleine haben. Ich bitte Dich folglich auch die Verantwortung dafür zu tragen. Ich werde Dir somit auf der Folgeseite eine Aufstellung machen, welche Kleidungsstücke Tobin für die Tage bei mir braucht:
Ich konnte einfach nicht verstehen, warum sie nicht wenigstens Tobin aus dieser Sache raushalten konnte. Und dann immer dieser unnötige Aufwand. Wie konnte es sein, dass ich für solche Selbstverständlichkeiten jetzt auch noch eingeschriebene Briefe senden musste?
Alimente Unterdessen erhielt ich auch schon die nächste Hiobsbotschaft. Da der Alimentenbetrag beträchtlich war und auch die Verfahrenskosten mich bereits auffrassen, war ich nicht mehr in der Lage, die monatlichen Alimente in vollem Umfang zu begleichen. Ich erhielt also die nächste, aktualisierte Betreibung in der Höhe von CHF 9’310.- ins Haus. Dazu muss man jedoch die Gesetzeslage noch einwenig genauer erklären. Ich hatte vom Bezirksgericht die Auflage erhalten, monatlich einen Alimentenbetrag von CHF 4’570.- an Penise zu überweisen. Da ich aber vorab einen geringeren Betrag bezahlt hatte, wurde ich von Penise nachträglich für die fehlende Differenz betrieben. Da ich diesen Betrag nicht aufbringen konnte, hatte ich ja dann bei Obergericht Rekurs eingelegt. Wenn nach diesen vielen Stellungnahmen der Stellungnahmen das Obergericht dann endlich erkennen würde, dass der Betrag unzumutbar ist und eine tiefere Abgabe ansetzt, würde dieser ebenfalls rückwirkend kalkuliert. Das hiesse dann, dass der jetzige noch geschuldete Betrag hinfällig wäre. Würde ich hingegen den betriebenen Betrag jetzt nachzahlen, müsste Penise nach dem Obergerichtsentscheid die Differenz wieder zurückerstatten. Sollte Penise die Schuld jedoch dann nicht begleichen, wäre es nicht so, dass ich einfach monatlich einen Teilbetrag meiner Alimentenzahlung zurückbehalten könnte, bis die Schuld getilgt wäre. Nein, das wäre verboten! Ich müsste also Penise wieder dafür betreiben und einen separaten Prozess führen, bis die Schuld eingetrieben wäre. Bei so einer Sachlage wäre es also das sinnvollste gewesen, den Entscheid des Obergerichts abzuwarten und dann einmalig die Differenz abzugleichen. Dieses pragmatische Vorgehen wäre als intelligent, zumindest aber als vernünftig zu bezeichnen gewesen. Genau das, was im Kopf von Penise verloren ging. Denn Penise hatte Herrn Würgin tatsächlich wiederum beauftragt, eine weitere Betreibung in die Wege zu leiten. Wieder einen Aufwand, den sie als langjährige Fachfrau in der Debitoren-Buchhaltung, kostengünstig hätte selber machen können. Doch nein, Madame war ja vermögend und konnte sich einen Lakaien leisten. Dieses Vorgehen von Penise war so was von blödsinnig, dass ich beim Betreibungsamt Rechtsvorschlag einlegte. Mein Unterfangen war zwar eher hoffnungslos, da ja schliesslich das Gericht diesen Betrag festgelegt hatte. Ich hoffte aber einfach nur auf einwenig Vernunft von Penise, diesen sinnlosen Fall nicht noch weiter voranzutreiben. Zumindest verschaffte dieser Vorgang mir etwas Zeit, um eine Lösung zu finden, wie ich überhaupt diesen Betrag auftreiben konnte.
Die Schwiegermutter Alle meine Bemühungen, mit Penise Kontakt aufzunehmen, scheiterten. Jegliche SMS, Emails, sowie Briefe wurden einfach nicht beantwortet. Selbst die einfachsten SMS-Anfragen betreffend die Abholung von Tobin, mutierten zu unvorstellbarem Aufwand. Dann hatte ich mit Penise noch das Problem, dass sie Tobin nicht vor 9:00 Uhr morgens abgeben wollte. Da Tobin und ich jedoch gerne Skifahren gingen, hätten wir mindestens schon um 8:00 Uhr abfahren müssen. Schliesslich wollten wir nicht erst am Mittag auf dem Gipfel eintreffen. Zudem wäre es auch eine Verschwendung der Tageskarte gewesen. So versuchte ich diplomatisch, die Abfahrtszeit wenigstens etappenweise anzupassen, indem ich nur mal eine 30-minütige frühere Abfahrt anfragte.
Könnte ich Tobin morgen um 8:30 Uhr abholen? Bitte Skikleider anziehen und Ausrüstung mitgeben. Bitte bestätigen. Flavio
Doch auf die SMS kam keine Antwort. So sandte ich eine Zweite, dann eine Dritte, eine Vierte, eine Fünfte, bis dann endlich eine Bestätigung kam in Form eines „O.K.“. Bis ich überhaupt so eine Antwort erhielt, musste ich oft Tage warten. Meist erhielt ich diese immer erst im letzten Moment. Es war ja nicht so, dass sie die SMS nicht sah. Penise telefonierte ja andauernd. Ihr Mobilephone war ihr ständiger Begleiter. So viele private Telefonate wie sie täglich tätigte, machte ein Durchschnittsmensch in einem Monat. Diese Verzögerungstaktik war also alles nur Schikane, um mich zu demütigen. Dieser Zustand durfte so nicht andauern. Es musste also dringend etwas passieren. Irgendwie musste es doch möglich sein, einen Kanal zu finden, um diese unterdessen aufgetürmten Probleme und Pflichten besprechen zu können? So klammerte ich mich an meinen letzten Schimmer Hoffnung und entschied, mit der Mutter von Penise Kontakt aufzunehmen. Bis anhin hatten wir immer ein gutes Verhältnis gehabt. Vielleicht könnte ich über sie einen guten Vermittler finden. Ich gab mir also einen Ruck, nahm das Telefon in die Hand und wählte ihre Nummer. Und tatsächlich, Silvia war zuhause. So fragte ich sie: „ob sie wohl einmal Zeit hätte für ein Gespräch. Ich würde gerne versuchen, einen Weg zur Einigung zu finden.“ Ihre Antwort war kurz und prägnant: „Du musst Penise Geld geben“. Klick und die Verbindung war unterbrochen. Jetzt verstand ich die Welt wirklich nicht mehr. Sie hängte mir einfach das Telefon ab. Wie ein kindischer Teenager! „Wie blöd konnte eigentlich eine Mutter noch sein?“, dachte ich. Das wäre für Silvia die grösste Chance gewesen, für ihre Tochter eine Lösung zu finden. Doch sie schmiss diese einmalige Gelegenheit einfach mit dieser infantilen Reaktion weg. Ich hatte ihr nie etwas zu leide getan. Wir hatten selbst in kritischen Situationen immer einen Draht zueinander. Und jetzt das? Mir wurde jetzt klar, woher Penise ihre primitive Verbohrtheit hatte: Der Apfel fällt schliesslich nicht weit vom Stamm. Offensichtlich war Silvia zu blöd, um zu erkennen, was sie aus dieser Situation hätte machen können. Diese Chance kriegte sie jetzt nie mehr. Und natürlich galt das auch für mich. Das war sehr schade und tat auch weh. Die Zukunft würde zeigen, wie viel Schaden eine so gedankenlos vergebene Chance verursachen würde.
Alimente (Teil zwei) Ich hatte kaum Zeit nach Luft zu schnappen, da kam schon die nächste Klage, die jetzt sogar in zweifacher Ausführung an das Bezirksgericht und an das Obergericht gerichtet war. Penise und ihr Kamerad Würgin forderten, dass künftig die Existenz GmbH dafür verantwortlich sein sollte, die Alimente an Penise zu bezahlen. Aufgrund dieses unsinnigen Doppellaufes über beide Gerichte, war zu vermuten, dass Herr Würgin entweder keine Ahnung hatte, welches Gericht hier zuständig war oder er erhoffte sich, dass wenigstens einer der beiden Richter zu Gunsten von Penise entscheiden würde. Was für eine Farce!
1. Es sei die Arbeitgeberin des Beklagten, Existenz GmbH, anzuweisen, ab sofort und bis zur Fällung eines abweichenden Entscheides monatlich CHF 3’770.- an die Klägerin zu leisten; unter Androhung doppelter Zahlungspflicht sowie Ordnungsbusse und Ungehorsamstrafe im Unterlassungsfalle. 2. Der Entscheid sei ohne vorherige Anhörung der Gegenpartei superprovisorisch zu treffen, und dem Beklagten statt dessen Frist zur Einsprache anzusetzen. 3. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beklagten.
Die Firma sollte jetzt unter Androhung von Strafe verklagt werden, meinen Lohnanteil an Penise zu bezahlen. Dies natürlich ohne mich vorher angehört zu haben. Meine Stellungnahme sollte erst nach dem Gerichtsbeschluss folgen. „Was für ein Blödsinn“, dachte ich. „Was nützte meine Stellungnahme, wenn bereits schon alles entschieden war?“ Das wirklich absurde kam aber erst. Denn die Begründung dazu war noch verlogener.
…Der offenbare, sich gar verstärkende Zahlungswille des Beklagten zwang die mittellose Klägerin schon sehr früh zum Gang auf das Sozialamt. Seit 1. September, also trotz rechtskräftig festgesetzter Unterhaltspflicht, muss die Klägerin von ihrer Wohnsitzgemeinde unterstützt werden. Damit bezahlt jetzt die öffentliche Hand das, was im eheschutzrichterlichen Verfahren dem Beklagten aufgegeben wurde, während gleichzeitig dieser seinen ohnehin schon hohen Lohn plus Kinderzulage vollumfänglich für sich behält. …Der zu berechnende Streitwert der Klage beträgt über CHF 500’000.-. Auf dieser Basis sind die Kosten- und Entschädigungsregelung zulasten des Beklagten zu treffen.
Von meinem angeblich so hohen Lohn bliebe mir bei voller Auszahlung der Alimente gerade noch 2’462.-, um über die Runden zu kommen. Natürlich war das ein Richterentscheid, dem ich Folge zu leisten hatte. Ich zahlte ihr doch auch jeden Monat, was ich konnte. Aber wie sollte ich mit netto CHF 2’462.- leben können? Im Gegensatz zu ihr, unterstützte mich die Gemeinde nicht. Was mich vor allem ärgerte war die Art, wie Herr Würgin versuchte, mich vor den Richtern darzustellen. Er lies nichts aus, um gegen mich Stimmung zu machen und mich zu diskreditieren. Ich fühlte mich, als würde ich von einer Dampfwalze überfahren. Diese ständigen heuchlerischen Beschuldigungen in dieser so unaufrichtigen Art, nagten an meiner Substanz.
Da Herr Würgin gerade so schön in Fahrt war, erhielt ich gleichentags auch seine Stellungnahme zu unserem Rekurs am Obergericht. Auch hier durfte nicht vergessen werden, dass alle diese Anschuldigungen von Penise und Herrn Würgin, jetzt wieder von mir und Herrn Zweifel in mühsamer Kleinarbeit widerlegt werden mussten. Also musste wieder viel Geld und Zeit aufgewendet werden, welches vernünftiger hätte genutzt werden können.
1. Es sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin zur Führung des Rekursverfahrens einen Prozesskostenvorschuss von einstweilen CHF 3’500.- zu bezahlen. 2. Eventualiter sei der Klägerin für das Rekursverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und ihr in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtbeistand zu bestellen. 3. Die Kosten des Entscheides betreffend Prozesskostenvorschuss, eventualiter Gewährung der unentgeltlichen Rechtpflege, seien dem Beklagten aufzuerlegen, und er sei zu verpflichten, der Klägerin eine Prozessentschädigung von CHF 2’500.- zu bezahlen.
O.K., das Vorgehen dieser zwei Geier war nichts Neues. Es ging einmal mehr nur um Geld, Geld und wieder Geld. Schliesslich wollte Herr Würgin seine Geldquellen richtig schröpfen. So nach dem Motto, was ich von meiner Mandantin nicht kriege, dass sollte gefälligst der Ex-Ehemann und der Staat begleichen.
Und jetzt ging es los mit den Würgin-typischen Beschuldigungen und Verdrehungen der Tatsachen.
Im Gegensatz zum Beklagten muss die Klägerin nämlich nicht dauernd mittels wider besseres Wissen erhobener falschen Unterstellungen von für sie nachteiligen Umständen abzulenken versuchen und dazu die Geschichte öfters neu schreiben. Vielmehr ist es sogar so, dass jegliche optimistische Annahme der Klägerin sich nicht verwirklichte, dafür der Beklagte jede schlimmste Erwartung mehr als erfüllte… Es ist für das Verhalten des Beklagten typisch, dass er die von ihm geschuldeten Unterhaltsbeiträge mutwillig nicht bezahlt, selbst die im Rekursverfahren anerkannten nicht, seine Ehefrau sowie das Kind damit in eine Notlage bringt und von der öffentlichen Fürsorge abhängig macht – um dann als nächstes die Klägerin des Missbrauchs von Fürsorgegeldern zu verdächtigen. Kein Ton zu der von ihm vernachlässigten Unterhaltspflicht, nein, schlecht handelt nach seiner Vermutung die Klägerin, und so zieht er ehrenrührig über sie her. Seine darin erkennbare Haltung ist egozentrisch…
Auf diese fiese Art wurde in einem Eheschutzverfahren gelästert. Hier stand nicht die Wahrheit im Vordergrund, sondern einzig die Stimmungsmache. Ich fragte mich oft, wie traurig doch das Leben eines solchen Scheidungsanwaltes sein musste. Immer nur diese Boshaftigkeiten von sich zu geben, um dabei Menschen ins Elend zu treiben. Was für ein Mensch musste man sein, um sich für eine solche Lebensart zu entscheiden? Schrecklich!
Jetzt mussten also alle Behauptungen wieder richtig gestellt werden. Aber aufgepasst! Jetzt wurde es richtig kompliziert. Auf diese Klage von Herrn Würgin, erhielt meine Firma vom Bezirksgericht eine superprovisorische Verfügung, mit der Verpflichtung, künftig die Alimente direkt von meinem Lohn abzuziehen und an Penise auszuzahlen. Der Firma wurde eine erhebliche Geldstrafe und Haft angedroht, sollte diese Anordnung nicht befolgt werden. Gleichzeitig erhielt ich auch ein Schreiben, auf das ich innert zehn Tagen Einsprache erheben konnte. Da Herr Würgin diesen Antrag an das Bezirksgericht und simultan an das Obergericht gestellt hatte, musste jetzt bei beiden Gerichten Stellung dazu genommen werden. Das Verfahren beim Obergericht war ja bereits im Gange. Die unentgeltliche Prozessführung und der Rechtsbeistand waren hier bereits bewilligt worden. Beim Bezirksgericht hingegen, war kein Verfahren mehr hängig. Somit wurde diese Klage als neuer Fall interpretiert. Herr Zweifel hätte also hier auch wieder Antrag auf unentgeltliche Prozessführung und Rechtbeistand beantragen müssen. Wäre dieser jedoch nicht bewilligt worden, wäre der bereits erbrachte gesamte Aufwand an mir hängen geblieben. Ich war jedoch absolut zahlungsunfähig. Das Risiko, plötzlich auch diese Gerichts- und Verfahrenskosten zahlen zu müssen, konnte ich unmöglich eingehen. Ich hatte keine andere Wahl, als für das Bezirksgericht selber die Stellungnahme auszuarbeiten. Was ich jedoch zu jener Zeit noch nicht wusste war, dass auf Grund meiner Einsprache, dann auch wieder ein Verfahren vor Gericht stattfinden wird. Parallel dazu bearbeitete Herr Zweifel den gleichen Fall beim Obergericht. Was für ein Aufwand! Ich konnte nur unverständlich den Kopf schütteln über dieses dämliche Rechtsystem. Ich setzte mich also hin, suchte wieder in mühsamer Kleinarbeit sämtliche Dokumente und Beweismittel zusammen und schrieb meine Einsprache ans Gericht:
1. Aufgrund dessen, dass ich mir für diese weitere Klage keinen Anwalt mehr leisten kann, werde ich meine Einsprache ohne juristische Unterstützung durchführen müssen. Die Klägerin, resp. deren Anwalt haben es sich zum Hobby gemacht zu klagen und zu klagen, bis sich die Balken biegen. Demzufolge werde ich auch immer wieder genötigt mich verteidigen zu müssen. Dies hat bei mir alleine für meinen Anwalt, bereits Kosten von CHF 16’678.- verursacht (siehe Beilage 1). Meine finanziellen Mittel wurden somit komplett ausgeschöpft, sodass ich nunmehr sogar einen Bankkredit aufnehmen musste, um wenigstens regelmässig einen monatlich Beitrag zur Alimentzahlung leisten zu können (Alimente Juni = 3000.- / Juli = 2000.- / Aug = 2500.- / Sep = 2000.- / Okt = 2000.- / Nov = 1875.-). Mein Privatkonto (X-Bank) weist einen Minussaldo von CHF 5’619.23, mein Sparkonto (X-Bank) ein Saldo von CHF 300.65 und mein Privatkonto (Y-Bank) ein Saldo von CHF 354.07 (siehe Beilage 2). Dazu kommen noch hohe Steuerschulden, welche regelmässig abbezahlt werden müssen (siehe Beilage 3). Jede einzelne meiner Ausgaben seit Januar, wurde bereits bei Obergericht dokumentiert. Es konnte nachweislich dargelegt werden, dass die Ausgaben gerechtfertigt und notwendig waren. Selbst für die Weiterführung der Hauptverhandlung beim Obergericht, ist es mir nicht mehr möglich die Kosten zu tilgen. Aus diesem Grund war meinem Anwalt gezwungen, beim Obergericht eine unentgeltliche Prozessführung und einen unentgeltlichen Rechtvertreter zu beantragen (siehe Beilage 4). Der Unterhaltsanspruch wurde vom Vorderrichter anhand von falschen Tatsachen definiert (siehe Beilage 5). Dieser ist davon ausgegangen, dass ich mir als Geschäftsführer und Teilhaber der Firma, einen höheren Lohn auszahlen könnte. Dies obwohl ausreichend darauf hingewiesen wurde, dass die finanzielle Lage der Firma dies nicht zulasse. Da zu diesem Zeitpunkt der Geschäftsabschluss (per 30.9.) der Firma noch nicht getätigt war, wurden die internen Bilanzen, Erfolgsrechnungen und Umsatzstatistiken nicht anerkannt. Heute hingegen, sind wir in der Lage unsere Behauptungen nachweislich darzulegen (siehe Beilage 6). Es ist somit im Januar vom Obergericht ohnehin eine Anpassung der Alimente zu erwarten. Dadurch wäre der Betrag dann auch künftig zahlbar. Meine Eltern haben mir einen Kredit über CHF 30’000.- für die Gründung meiner Firma geliehen. Rund CHF 10’000.- konnte ich in regelmässigen Abständen zurückzahlen. Aufgrund dessen, dass ich durch die Scheidung nicht mehr in der Lage bin die restlichen Schulden zu tilgen, muss ich einen Teil der Firma meinen Eltern überschreiben. Aufgrund der katastrophalen finanziellen Lage der Firma, werden die restlichen Anteile an zwei neue Investoren abgegeben. Ich verfüge somit ab Januar voraussichtlich über keine Anteile mehr an der Firma. Die Investoren werden mich jedoch weiterhin als Geschäftsführer beschäftigen. Sollte sich dann herausstellen, dass eine richterliche Verfügung über meinen Lohn besteht, ist damit zu rechnen, dass mir die Stellung gekündigt wird. Damit wäre jedoch weder dem Beklagten noch der Klägerin geholfen. Denn dann wäre die Finanzierung der Alimente ganz erschöpft. So wie ich die Klägerin kenne und mit den gemachten Erfahrungen des klägerischen Anwaltes (U. Würgin), geht es hier nicht mehr um die Durchsetzung juristischer Belange. Es geht hier nur noch um das Eigeninteresse von Herrn Würgin. Herr Würgin hat offenbar ein bestimmtes Gehalt von seiner Mandantin erwartet. Diese ist jetzt anscheinend auch nicht mehr in der Lage, diese zu berappen. Somit versucht Herr Würgin jetzt mit allen Mitteln, sein Gehalt über mein Portemonnaie aufzupolieren.
Ich konnte natürlich nicht wie ein Anwalt in juristischer Sprache und Korrektheit diese Einsprache formulieren, doch hoffte ich trotzdem auf ein Einsehen des Bezirksrichters. Der grosse Brocken war jedoch die Stellungnahme beim Obergericht, welche Herr Zweifel zusammenstellen musste. Herr Zweifel rückte somit ebenfalls alle diese niederträchtigen Behauptungen von Penise und Co. ins rechte Licht:
Der erneut vorgebrachte Vorwurf, der Beklagte bezahle die Unterhaltsbeiträge mutwillig nicht, wird in aller Schärfe zurück gewiesen. Wie im laufenden Rekursverfahren in materieller Hinsicht zu prüfen sein wird, beruhen die von der Vorinstanz festgelegten Unterhaltsbeiträge auf unzutreffend ermittelten Einkommenszahlen des Beklagten. Der Beklagte war schlicht nicht in der Lage, die Unterhaltsbeiträge zu bezahlen…
Darauf konterte Herr Würgin mit seinen berüchtigten Behauptungen, welche nur zum Zweck hatten, die Tatsachen zu verfälschen und dabei den Richter zu manipulieren.
Die ganzen Vorwürfe und anderen falschen Behauptungen sollen – wie die angeblichen Millionenerbschaften der Klägerin – einzig vom massgeblichen Thema ablenken: Der tatsächlich bestehenden Leistungsfähigkeit des Beklagten. Was er hierzu, zum eigentlichen Thema neu vorbringt ist sehr wenig und zudem unbehelflich, erschöpft es sich doch im Hinweis auf drei Banksaldi per 31. Oktober. Diese Saldi stellt die Klägerin nicht in Abrede, sie zeigen jedoch indirekt erneut auf, dass die verfügbaren Mittel des Beklagten keineswegs null sind.
Achtung! Gut aufgepasst auf die letzte Bemerkung von Herrn Würgin: „…dass die verfügbaren Mittel des Beklagten keineswegs null sind“. Ich erinnere nochmals an meinen Kontostand, welchen ich vor Gericht mit allen Bankauszügen bereits offen gelegt hatte:
…Privatkonto bei der X-Bank wies per 31. Oktober einen Minussaldo von CHF 5’615.30 auf, sein Sparkonto ein Positivsaldo von CHF 0.65 und sein Privatkonto bei der Y-Bank ein Guthaben von CHF 542.02…
Herr Würgin hatte Recht! Die verfügbaren Mittel waren nicht null. Nein, noch schlimmer, sie waren „minus“ CHF 5’072.63. Indem er schrieb, dass die verfügbaren Mittel des Beklagten keineswegs null wären, log er zwar nicht. Er vermittelte jedoch dem Richter den falschen Eindruck, die Mittel seien im Positivsaldo. Als würde ich Vermögen besitzen. Er versuchte bewusst den Richter zu manipulieren, indem er ihm vorgaukelte, ich hätte Geld. Das verrückte war, dieses Vorgehen war juristisch völlig unverfänglich. Ich war mir nicht mehr sicher, ob ich ein falsches Rechtsempfinden hatte. Aber dies war in meinen Augen weit weg von jeglicher Gerechtigkeit. Wie konnte das schweizerische Rechtssystem solche Aussagen überhaupt billigen? Ich konnte nur wieder betonen „Das Recht ist nicht gleich zu setzen mit Gerecht“.
Herr Zweifels Entgegnung zu diesem Manipulationsversuch fiel dann auch ironisch aus:
Unerklärlich erscheint mir, weshalb der klägerische Vertreter zur Auffassung gelangt, die eingereichten Banksaldi per 31. Oktober zeigen auf, dass die verfügbaren Mittel des Beklagten keineswegs Null sind, es sei denn, er wollte damit zum Ausdruck bringen, sie seien nicht „Null“ sondern „unter Null“ (die Summe aller Saldi ist rund minus CHF 5’000.-)
Jetzt schien Herrn Würgin die Munition auszugehen. Also fing er wieder an die alte Geschichte aufzutischen, von welcher ich vor Gericht längst entlastet worden war:
Bereits bei der Vorinstanz begründete die Klägerin, dass und weshalb dem Beklagten alleine zwischen Januar und August über CHF 80’000.- zur freien Verfügung verblieben. Die Klägerin belegte auch, dass der Beklagte nach seinem Entschluss, aus der Ehe auszusteigen, fast täglich CHF 1’000.- in Bar abhob und selbst das von der Klägerin für gemeinsame Ferien zu äufnende Konto abräumte. Die Klägerin hatte auf dieses Konto keinen Zugriff. Über den Verbleib dieses Geldes hat der Beklagte schlicht keine erhellende Begründung abgeben mögen.
Es war zum Verzweifeln. Keiner dieser Aussagen entsprach der Wahrheit. Analisieren wir einmal, wie Herr Würgin wieder versuchte, dem Richter einen falschen Eindruck von mir zu vermitteln. Die Lügengeschichte mit den angeblichen CHF 80’000.- scheiterte bereits in der ersten Verhandlung vor dem Bezirksrichter. Sie versuchten mir schon dort Vermögen anzudichten, um mehr Geld von mir zu ergattern. Doch rechneten sie nicht damit, dass ich alle Ausgaben mit Quittungen belegen konnte. Also warum wiederholte er eine Aussage, die der Richter bereits als falsch erkannt hatte?
Dann der nächste Satz, der begann mit: „Die Klägerin belegte auch…“ Hier wollte er den Eindruck vermitteln, dass Penise die Aussage betreffen den CHF 80’000.- sowie die darauf folgende Aussage betreffend den CHF 1’000.- belegen konnte. Das einzige, was Penise mit meinen Bankauszügen belegte war, dass ich regelmässig Geld vom Bankomaten abhob. Im Gegensatz zu Würgins Behauptung, auf ganz legale Art und in einer belegbaren und vernünftigen Menge. Und jetzt zur nächsten verzerrende Aussage von Würgin: „…fast täglich CHF 1’000.- in Bar abhob…“. Hiermit wollte er ohne zu lügen den Eindruck vermitteln, als würde ich jeden Monat mindestens CHF 20’000.- abheben. Wie sollte das möglich sein, wenn ich noch nie solch eine Menge Geld auf dem Konto hatte. Zudem war so was ohnehin nicht möglich, da die Monatsbezüge durch den Bankomaten begrenzt ist. Die Aussage „fast täglich“ gab keinen genauen Aufschluss über die tatsächliche Menge, vermittelte jedoch dem Richter den falschen Eindruck, als wäre viel Geld vorhanden gewesen. Wieder reine Stimmungsmache von Herrn Würgin!
Und die letzte Aussage war wohl der Höhepunkt der juristischen Pirouetten des lieben Würgin: „…das von der Klägerin für gemeinsame Ferien zu äufnende Konto abräumte…“ Das vermittelte den Eindruck, als hätte ich von einem Konto, das Penise gehörte, eine grosse Menge Geld gestohlen. In Wirklichkeit sah es jedoch ganz anders aus. Als ich nach der einmaligen, kurzen Erfolgsphase der Firma eine Lohnerhöhung erhielt, drängte mich Penise, ich solle doch ein Ferienkonto einrichten, auf welches ich dann monatlich einen Betrag einzahlen solle. Sie eröffnete dann auch gleich ein Konto auf meinen Namen. Penise zahlte jedoch nichts von ihrem eigenen Lohn ein. Daher war es auch nicht nötig, dass sie ebenfalls Zugriff auf das Konto hatte. Da das folgende Geschäftsjahr jedoch wieder schlecht verlief, musste ich meinen Lohn nach drei Monaten wieder auf das vorjährige Niveau reduzieren. Ich stellte also auch die Zahlungen auf das Ferienkonto wieder ein. Insgesamt hatte ich drei Mal CHF 100.- auf das Konto einbezahlt. Als wir uns dann trennten, sah ich keinen Sinn mehr für das Ferienkonto und löste es wieder auf. Das Geld steckte ich in die Tasche und verbrauchte es für den täglichen Bedarf. Wie sollte ich also den Verbrauch von lächerlichen CHF 300.- dokumentieren? Hätte ich etwa auch alle Quittungen der Lebensmittel-Einkäufe behalten sollen um zu erklären, wohin das Geld gegangen war?
Herr Zweifel musste also auch hier alles wieder ins rechte Licht rücken.
Die von der Klägerin angestellte Rechnung über angeblich verschwundene CHF 80’000.- wird bestritten. Sie ist völlig aus der Luft gegriffen. Der Beklagte erklärt, dass er keine anderen Vermögenswerte besitzt als jene, die er im bisherigen Verfahrensverlauf deklariert hat. Der Vorwurf, der Beklagte habe finanzielle Mittel beiseite geschafft ist infam. Die Klägerin hat bis zum völligen Zerwürfnis der Parteien, d.h. bis zur Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses bei der Existenz GmbH die Buchhaltung des Geschäftes gemacht und jederzeit Einblick auch in die privaten Unterlagen des Beklagten gehabt. Sie erhebt damit ihre Behauptungen wider besseres Wissen. Insbesondere hätte sie es ohne weiteres erkannt, wenn der Beklagte systematisch – wie ihm nunmehr vorgeworfen wird – private Auslagen über das Geschäft abgebucht hätte…
Doch Herr Würgin lies nicht locker und versuchte weiterhin, mir ein Phantasie-Vermögen anzukreiden.
Selbst wenn man – bestrittene – angeblich Zahlungen an seine Eltern von CHF 9’500.- und für den Fernseher von CHF 3’000.- noch einrechnete, machte der Beklagte zu den restlichen rund CHF 70’000.- keinerlei sachdienliche Angaben. Es erübrigt sich also sogar zu prüfen, ob ein behaupteter Verbrauch in dieser Grössenordnung glaubwürdig sein könne, was überdies zu verneinen wäre. Insbesondere liegen denn auch keinerlei Ausgabenbelege vor, die beweiskraftlosen Belege zu seinem angeblich gesunkenen Einkommen wurden ohnehin von der Vorinstanz aus dem Recht gewiesen, was der Beklagte nicht anficht. Dafür musste der Beklagte schon erstinstanzlich zugeben, dass er gemäss den von der Klägerin eingereichten Belegen private Ausgaben für Hunderte von Franken pro Monat zusätzlich zum Lohn übers Geschäft abrechnet. Das lässt nur den Schluss zu, dass der Beklagte das ohne nachvollziehbaren Grund abgehobene Geld vor seiner eigenen Familie und dem Gericht versteckt. Mit Mittellosigkeit hat das nichts zu tun, der Beklagte legt seine weit über den verlangten Prozesskostenvorschuss reichenden Mittel bloss nicht offen…
Es war schon fast lächerlich, sich schon wieder diesen bereits vor Bezirksgericht nachweislich entkräfteten Behauptungen stellen zu müssen. Schon damals konnte ich alleine mit der Zusammenstellung aller vorhandenen Ausgaben und Quittungen, einen Totalbetrag von CHF 67’125.- nachweisen. Der Rest wurde vom Richter als Haushaltsausgaben für den täglichen Gebrauch angerechnet. Warum also diese ganze Show, wenn er ohnehin wusste, dass alles bereits belegt worden war? Schon fast kriminell war dabei seine Aussage, wo er meinte, dass es sich erübrigen würde zu prüfen, ob meine Ausgaben glaubwürdig wären. Herr Würgin wollte damit unbedingt vermeiden, dass der Richter erkennen könnte, dass meine Ausgaben tatsächlich korrekt waren. Und dann die Behauptung betreffend der Ausgaben, die ich angeblich über das Geschäft tätigte. Penise wusste ganz genau, dass ich sehr korrekt die privaten von den geschäftlichen Ausgaben trennte. Im Gegenteil, es war Penise, die mich zu unzulässigen Transaktionen verführen wollte und dabei immer wieder scheiterte. Dabei behauptete sie meistens, dass ihr Schwager, bei dem sie früher die Buchhaltung gemacht hatte, es auch immer so gehandhabt habe. Er hätte schliesslich auch beschissen, und niemand habe es bemerkt. Dann könnte ich das doch auch so machen. Die Quittungen, die sie von meiner Firma gestohlen und dann bei der Verhandlung präsentiert hatte, betrafen alles Ausgaben, die während der Zeit meines Auszuges aus der ehelichen Wohnung stattgefunden hatten. Zu der Zeit hatte ich tatsächlich Firmeneigentum verwendet oder ausgeliehen. Doch das war legitim und entsprach absolut nicht der Behauptung, ich hätte illegale Ausgabe zugegeben. Herr Zweifel war es langsam Leid, bereits nachweislich Belegtes nochmals darlegen zu müssen.
Der Beklagte fragt sich, was die Vorwürfe der Klägerin bezüglich des Aufwandes im Zusammenhang mit der Klärung der Fragen nach den Erbschaften sollen, wenn die Klägerin gleichzeitig einen sich ins unermessliche steigernden Aufwand verlangt, um im einzelnen nachzuweisen, wohin das Geld geflossen ist. Der Beklagte ist nach wie vor der Auffassung, dass er die diesbezüglichen Fragen vor Vorinstanz und im bisherigen Verfahrensverlauf zur Genüge geklärt hat… Wir fragen uns deshalb, was die wiederholt aufgetischte Behauptung soll, der Beklagte müsse noch über weitere Mittel verfügen.
Jetzt mussten die zwei Geier noch belegen, dass Penise nicht über Vermögen verfügte. Dieses Thema begann Herr Würgin natürlich gleich wieder mit einer Beschuldigung meiner Person. Anscheinend hatte mein Einwand, Penise verfüge über Vermögen, Herrn Würgin unnötig viel Arbeit beschert. Und das war natürlich meine Schuld, darum müsse sein Aufwand von mir bezahlt werden.
…hat der Klägerin grossen Aufwand beschert, um die verlangten Auskünfte und Unterlagen bei Nachlassliquidatoren, Notariaten, Grundbuchämter oder Miterben zu beschaffen, geht es doch sachlich um mehrere Erbfälle mit personell grossen Erbgemeinschaften sowie zeitlich um bis mehr als zwölf Jahre zurückreichende Vorkommnisse. Der grosse, auch in dieser Eingabe sich niederschlagende Aufwand des Unterzeichneten von über sechs Stunden ist um so bemühender, als der Beklagte mutwillig und wider besseres Wissen einen Erbviertel an Ländereien im Wert von mehreren Millionen Franken und einem Barvermögen in gleicher Grösse behauptet… Fast das gesamte Vermögen der Eltern war während der Ehe erarbeitet worden, fiel also in die Errungenschaft. Dies gilt insbesondere auch für die durch die Eltern gemeinsam erworbene Liegenschaft… Erst im Zusammenhang mit der Abklärungen für diese Eingabe kam zum blassen Erstaunen der drei Erbinnen zum Vorschein, dass die beiden Töchter grundregisterlich nach wie vor als Miteigentümerinnen geführt sind. Zumindest wirtschaftlich war dies allerdings noch nie korrekt und von den Beteiligten nie gewollt… Bezüglich des Nachlasses des Onkels der Klägerin hat diese nichts geerbt. Er starb nach Wissen der Klägerin ohne letztwillige Verfügung, jedenfalls erhielt sie nie eine entsprechende Eröffnungsverfügung… Bezüglich des Nachlasses der Tante der Klägerin ist die Auseinandersetzung im Gange. Sie hinterliess ein Testament mit der Wirkung sich weit verzweigender Erbfolgen. Das teilbare Nachlassvermögen stellt sich auf CHF 235’008.-, der mutmassliche Nettoerbteil der Klägerin wird CHF 11’056.- ausmachen. Dieser ohnehin geringe Betrag ist für die Klägerin jedoch weiterhin nicht liquide. Insbesondere bezüglich der Zuteilung der landwirtschaftlichen Grundstücke ist offenbar eine Auseinandersetzung unter den einzelnen Erben entstanden… Der geringe und zudem nicht liquidierbare Anteil an der unverteilten Erbschaft erlaubt der Klägerin deshalb ebenso wenig, die Gerichts- und Anwaltskosten des laufenden Verfahrens zu bezahlen… Der Beklagte hat durch seine unbegründeten und wider besseres Wissen erhobenen Behauptungen zum angeblichen Erbviertel, grössere Umtriebe verursacht, so dass er unbekümmert um den Prozessausgang die entsprechenden Kosten zu tragen hat. Der Beklagte hat deshalb die Klägerin hierfür separat und entsprechend dem notwendigen gewordenen zeitlichen Aufwand zu entschädigen.
Eine Bemerkung am Rande. Das Nachlassvermögen der Tante war drei Mal so hoch, wie von Penise angegeben wurde. Der geerbte Barbetrag von Penise belief sich somit auf CHF 30’000.-. Das wussten wir jedoch zu diesem Zeitpunkt noch nicht. Die restlichen Anschuldigungen mussten wir wie üblich ins rechte Licht rücken.
Der Beklagte verwahrt sich auch gegen den Vorwurf, hinsichtlich der Erbschaften der Klägerin mutwillig und wider besseres Wissen Ausführungen gemacht zu haben. Was er bisher dazu vorbringen liess, entsprach dem, was er aus ihm vorgelegten Unterlagen und aus dem, was in der Familie während der Zeit des ehelichen Zusammenlebens diskutiert worden war, zu sehen oder zu hören bekam und daraus schliessen durfte. So muss die Klägerin selber zugeben, dass sie im Grundbuch hinsichtlich der Liegenschaften aus dem Nachlass ihres Vaters immer noch als Miteigentümerin geführt wird. Die Ausführungen der Klägerin zum Nachlass ihres Onkels kontrastieren mit dem, was der Beklagte jahrelang bei familieninternen Diskussionen mitbekommen hat. Offenbar hielt dieser Onkel treuhänderisch Vermögenswerte des Vaters der Klägerin. Auch die Klägerin selbst hatte immer wieder davon gesprochen, dass ihr bzw. ihrer Familie Geld aus dem Familienbesitz des Onkels zustehen würde. Der Beklagte nimmt die Ausführungen zum Nachlass der Tante der Klägerin zur Kenntnis. Immerhin ergibt sich daraus, dass ein nicht unerheblicher Nachlass vorhanden war. Der klägerische Antrag, dem Beklagten die Kosten des im Zusammenhang mit dem Prozesskostenvorschuss bzw. der unentgeltlichen Prozessführung erfolgten Verfahrensteils zu auferlegen und ihn zur Leistung einer Prozessentschädigung zu verpflichten, ist abzuweisen. Wie dargelegt hat der Beklagten in guten Treuen seine Ausführungen gemacht. Es geht nicht an, nun den Beklagten für diesen Prozessaufwand haftbar zu machen. Im Übrigen unterlassen auch die Klägerin und ihr Rechtsvertreter nichts, um den Beklagten immer wieder unnötigen Aufwand zu bescheren. So sieht sich der Unterzeichnete gerade aktuell wieder mit einer völlig sinnlosen Auseinandersetzung bezüglich des Besuchsrechtes über die Weihnachtsfeiertage konfrontiert, welche die anwaltlichen Interventionen nur deshalb nötig machte, weil die Klägerin offensichtlich nicht fähig oder nicht willens ist, mit ihrem Mann auf einer sachlichen Ebene zu kommunizieren und zu gestellten Anfragen innert nützlicher Frist verbindlich Stellung zu nehmen.
Da die Existenz GmbH immer per 30. September ihren Geschäftsabschluss machte, konnten wir jetzt endlich mit beweiskräftigen Dokumenten belegen, dass es der Firma tatsächlich schlecht ging und mein Lohn keineswegs zu tief angesetzt war. Mir klang noch immer diese geschmacklose Verleumdung von Herrn Würgin in den Ohren, wie er das letzte Mal versuchte den Richter mit der Behauptung zu überlisten, unsere Dokumente wären intern manipuliert worden. Solchen paranoiden Angriffen wollte ich nicht mehr ausgesetzt werden. Mir blieb also nichts anderes übrig, als eine unabhängige Treuhand zu beauftragen, welche den Geschäftsabschluss unwiderruflich belegen konnte. Natürlich war dies wieder mit hohen Kosten verbunden, welche die Firma noch zusätzlich belasteten. Tagelang durchleuchtete der Treuhänder die gesamte Firma. Auch wurde meine Buchhalterin und ich, während Tage durch diesen Prozess absorbiert. Was für ein Aufwand! Doch ich hatte bei so einem boshaften Gegner keine andere Wahl. Am Ende wurde dann wie erwartet, nur nochmals das bewiesen, was bereits schon bestätigt worden war. Der Verlust der Firma bezifferte sich auf über CHF 78’000.-. Kein geringer Betrag in einem so kleinen Unternehmen.
Dieser Tage wurde der Geschäftsabschluss der Existenz GmbH erstellt. Die Erfolgsrechnung weist einen Verlust von CHF 9’349.92 aus, bzw. unter Berücksichtigung der Auflösung von Reserven aus dem Vorjahr im Betrage von CHF 69’600.- sogar einen solchen von CHF 78’949.92. Damit hat sich bestätigt, was der Beklagte schon vor Vorinstanz zu den Aussichten der Firma ausgeführt hatte. Trotz Reduktion der Lohnkosten liess sich ein massiver Verlust nicht vermeiden. Der Beklagte war deshalb zum Handeln gezwungen. Ein Fortbestand des Unternehmens ist nur möglich, wenn neue Investoren gefunden werden können. Zurzeit laufen die entsprechenden Verhandlungen. Bereits jetzt steht jedoch fest, dass seitens der neuen Investoren eine erneute Reduktion des Salärs des Beklagten zur „conditio sine qua non“ gemacht wird. Der Beklagte hofft, mit der frühzeitigen Einreichung der Unterlagen den perfiden Vorwurf der Gegenpartei, er halte sein Einkommen künstlich tief, ein für alle mal Lügen gestraft zu haben.
–> Fortsetzung morgen auf demselben Medium
(Ende)
Aussender: DM-Pressestelle Ansprechpartner: DM-Pressestelle Tel.: 0041 43 366 06 66 E-Mail: info@dm-pressestelle.ch Website: www.alptraum-scheidung.ch