Hamburg (pts034/27.04.2018/16:00) – In den mehr als 20 Jahren am Markt sah sich Attingo bereits vielen von Datenverlust betroffenen Kunden gegenüber, welche die Wiederherstellung der Datenrettung angesichts der finanziellen Belastung über die Versicherung abwickeln wollten. Im Falle von KMUs oder Einzelunternehmen hält der Versicherungsmarkt schon seit langem spezielle Versicherungsleistungen (Elektronik-, Datenträgerversicherung) für die Risiken und Folgen von Datenverlust im gewerblichen Spektrum bereit.
Im klassischen Leistungsumfang der in der Elektronikversicherung enthaltenen Datenträgerversicherung sind die Risiken für das Abhandenkommen von Datenträgern und Daten mitversichert und Datenrettungskosten werden bei Datenverlust erstattet. Vorausgesetzt, dass eine entsprechende Versicherung oder ein erweiterter Deckungsschutz vorliegen und die Umstände des Datenverlusts nicht unter die nicht versicherten Risiken fallen. Zu den nicht mitversicherten Risiken können unter anderem sowohl der betriebsbedingte Verschleiß von Datenträgern als auch aus dem Datenverlust resultierende Folgeschäden in Form von Vermögensschäden (z. B. Umsatzeinbußen) gezählt werden.
Nicht nur mittelständische Unternehmen und Konzerne setzen im Rahmen ihres Disaster-Recovery-Plans (DRP) bei der Beauftragung Attingos auf die Übernahme der Datenrettungskosten durch ihren Versicherer. Auch Privatanwender verlassen sich im Falle von Datenverlust auf die Kostenübernahme der Wiederherstellung der Daten durch ihren jeweiligen Hausrat- oder Haftpflichtversicherer. Da der Computer, der Laptop, die externe Festplatte oder das NAS ebenso wie der Fernseher zum Hausrat zählen, dürfte die Übernahme durch den Versicherer kein Problem darstellen. Immerhin ist die Versicherung des Wiederbeschaffungswerts des Hausrats üblicher Standard in der regulären Hausratversicherung.
Die Frage, die sich hierbei stellt: Wie beziffert man den Wiederbeschaffungswert ideeller Daten? Die Realität hielt lange Zeit einige harte Wahrheiten für betroffene Privatleute bereit: Die Versicherungsunternehmen ersetzten den betroffenen Kunden ausschließlich den Wiederbeschaffungswert für ein gleichwertiges Gerät, aber nie die anfallenden Aufwendungen für die Datenwiederherstellung. Daten an sich wurden über lange Zeit hinweg nicht als Sache betrachtet und ideelle Werte stellten per Definition keinen finanziellen Schaden dar.
Für die Ablehnung der Kostenübernahme durch die Versicherer gab es stets verschiedene Ausschlusskriterien. Einerseits die schwierige Beweisbarkeit eines tatsächlichen finanziellen Schadens aufgrund des Datenverlusts. Anderseits wurden auch nichtexistente Datensicherungen als Begründung zur Kostenübernahmeverweigerung herangezogen, oftmals mit dem Verweis auf die Empfehlung des Bundesamts für Sicherheit und Informationstechnik (BSI), dass eine regelmäßige Datensicherung zur Vermeidung von Datenverlust unerlässlich ist. Ein paradoxer Winkelzug einiger Versicherer, da mit einer vorhandenen Datensicherung die Anfrage zur Übernahme von Datenrettungskosten obsolet wäre.
Seit geraumer Zeit wird in Attingos Privatkundensegment ein erheblicher Anstieg bei den von Versicherern übernommenen Datenrettungskosten in der Hausratversicherung verzeichnet. Die Kostenübernahme erstreckt sich hierbei von kleinen Teilbeträgen bis hin zur Gesamtsumme für die oftmals kostenintensive Wiederherstellung der Daten. Eine durchaus interessante Entwicklung im Vergleich zu der konsequenten Ablehnung bei der Übernahme von Datenrettungskosten in den vorhergehenden Jahren.
Hauseigene Studie: Immer mehr Hausratversicherungen decken Datenverlust ab
Schon 2013 machte die Allianz mit einem TV-Spot auf sich aufmerksam, bei dem eine spezielle Datenrettungsversicherung beworben wurde und unternahm damit einen wegweisenden Schritt für die gesamte Branche. In einem aktuellen Blog zu dem Thema „Bei Datenverlust: Bezahlt die Versicherung für die Datenrettung?“ https://www.attingo.com/de/blog/datenverlust-bezahlt-die-versicherung-fuer-die-datenrettung hat Attingo in einer Studie fünfzig kleinere und größere Versicherungsunternehmen beleuchtet, bei denen unterschiedliche Versicherungsleistungen und -bedingungen bezüglich der Übernahme von Datenrettungskosten existieren.
Nicolas Ehrschwendner, Geschäftsführer der Attingo Datenrettung, befürwortet diese Entwicklung: „Angesichts der aufwandsbedingten Kosten einer professionellen Datenwiederherstellung stellt die Kostenübernahme der Versicherer für Privathaushalte eine finanzielle Entlastung dar. Entsprechende Versicherungsleistungen für Gewerbetreibende und Unternehmen zum Thema Datenverlust existieren schon weitaus länger. Es ist zu begrüßen, dass der Wert von Daten auch außerhalb der wirtschaftlichen Aspekte zunehmend an Bedeutung gewinnt.“
Die Angebote unterscheiden sich durch spezielle Tarifstufen oder Zusatztarife, gesonderte Bedingungen und Ausschlusskriterien sowie die maximalen Versicherungssummen. Die Deckungssummen der Hausratversicherungen reichen hierbei von 150 Euro bis zu 5.000 Euro, berechnen sich prozentual anhand der mitversicherten Deckungssumme oder werden teilweise auch mit unbegrenzter Höhe beworben.
Viele Versicherer haben ihre Tarifmodelle erst jüngst um die Übernahme der Datenrettung ergänzt oder eine Zusatzversicherung für Datenverlust in ihr Angebot aufgenommen. Versicherungsnehmer sollten sich dessen bewusst sein, dass bei den meisten Policen keine automatische Erweiterung des Leistungsumfangs erfolgt und ein manueller Neuabschluss beziehungsweise der Abschluss einer höheren Tarifklasse erforderlich sein kann. Aus diesen Gründen empfiehlt Attingo, dass man seine Hausrat-Police ausgiebig prüfen sollte, um Gewissheit über den eigenen Versicherungsschutz für die Wiederherstellung von Daten zu bekommen.
Kleingedrucktes und Fallstricke beim Versicherungsabschluss
Bei Attingos hauseigener Studie zur Übernahme von Datenrettungskosten in der Hausratversicherung konnten diverse Fallstricke ausgemacht werden, auf die man bei der Wahl des Versicherers acht geben sollte, um sich bestimmter Ausschlusskritierien im Ernstfall bewusst zu sein:
* Einige Versicherungen erstatten nur notwendige und tatsächlich entstandene Aufwendungen für eine technische Wiederherstellung elektronisch gespeicherter Daten (maschinenlesbarer Informationen). Dazu zählen auch entstandene Kosten für einen erfolglosen Datenrettungsversuch (z. B. Diagnose- und Aufwandskosten im Falle einer nicht möglichen Wiederherstellung).
* Die meisten Versicherungen setzen voraus: Auf dem privat genutzten Gerät dürfen sich keine Arbeitsdaten befinden. Die wiederherzustellenden Daten dürfen ausschließlich für die private Verwendung bestimmt sein. Die Übernahme von Datenrettungskosten für gewerbliche Daten ist ausgeschlossen, was es für Selbstständige erschweren kann die Datenwiederherstellung erstattet zu bekommen.
* Bei einigen Versicherungsunternehmen ist die Übernahme von Datenrettungskosten pro Schadensfall (Versicherungsfall) limitiert. Im Falle einer Überschwemmung oder Blitzschlag/Stromschwankungen, bei der mehrere Geräte betroffen sind, werden nur einmalig Kosten übernommen, als wäre nur ein einzelnes Speichermedium betroffen.
* Bei betriebsbedingten Abnutzungserscheinungen an Datenträgern sowie Speichermedien und daraus resultierendem Datenverlust ist die Kostenübernahme für die Wiederherstellung bei manchen Versicherern explizit ausgeschlossen. Allerdings werden sogenannte „ersatzpflichtige Substanzbeschädigungen“ am Datenträger oftmals als Voraussetzung deklariert.
* Bei einigen Versicherungsunternehmen ist der Risikoschutz für Datenverlust nur bei Virenbefall und/oder „Online-Attacken“ oder Abschluss einer zusätzlichen „Internetversicherung“ gewährleistet.
* Bei diversen Versicherungsunternehmen impliziert die Kostenübernahme für Datenrettungen nicht die Erstattung von Kosten für die Wiederbeschaffung beziehungsweise den Neuerwerb etwaiger Software-Lizenzen.
* Manche Versicherungen setzen die vorherige Einschätzung durch einen Sachverständigen oder Gutachter voraus. Angesichts der ergriffenen Maßnahmen, während der Überprüfung auf Versicherungsanspruch, kann der Zustand negativ beeinflusst und die potenzielle Chance auf die erfolgreiche Wiederherstellung für professionelle Datenretter wie Attingo geschmälert werden.
* Illegal beschaffte Daten, in den Versicherungsbedingungen meistens Raubkopien genannt, sind bei allen Versicherungen von der Wiederherstellung sowie einer Übernahme der Kosten ausgeschlossen.
* In den meisten Basistarifen sind Versicherungsleistungen zum Thema Datenrettung nicht oder nur stark eingeschränkt enthalten.
* Der Datenverlust muss sich, wie bei allen anderen Hausratsschäden auch, am in der Hausratversicherung angegebenen Versicherungsort ereignet haben.
* Der Versicherungsvertrag mit dem entsprechenden Tarifmodell muss bereits vor Auftreten des Schadens- beziehungsweise Datenrettungsfalls abgeschlossen worden sein.
Über Attingo Datenrettung Attingo Datenrettung ist seit mehr als 21 Jahren auf Datenwiederherstellung spezialisiert. Attingo rekonstruiert Daten sowohl von komplexen RAID-Systemen oder Servern als auch von Festplatten, SSDs, Bändern oder USB-Sticks. Das Unternehmen verfügt über drei eigene hochmoderne Reinraumlabore in Österreich, Deutschland und den Niederlanden. Die Abläufe sind nach ISO 9001:2015 zertifiziert.
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Aussender: Attingo Datenrettung GmbH Ansprechpartner: Dipl.-Ing. Nicolas Ehrschwendner Tel.: +49 40 54 88 75 60 E-Mail: ne@attingo.com Website: www.attingo.com/de/