D.A.S.: Einheitliche Entgeltfortzahlung für Angestellte und Arbeiter

Wien (pts019/29.06.2018/12:00) – Ab 1. Juli tritt die neue Regelung zur Entgeltfortzahlung bei Arbeitern und Angestellten in Kraft. Dadurch werden Arbeiter und Angestellte bei Dienstverhinderungen wegen Krankheit, Unfall sowie wichtigen persönlichen Gründen gleich gestellt. Bereits nach einjährigem Dienstverhältnis besteht ein Anspruch auf Entgeltfortzahlung auch für geringfügig Beschäftigte. Finanzielle Verbesserungen gibt es auch bei Lehrlingen. Selbst bei einer einvernehmlichen Auflösung des Arbeitsverhältnisses während eines Krankenstandes besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung weiter. Aufgrund unübersichtlicher Übergangsregelungen empfiehlt die D.A.S. Rechtsschutz AG, sich im Einzelfall durch erfahrene Juristen beraten zu lassen.

Mit der Einführung der neuen Entgeltfortzahlung gelten einheitliche Regeln für Angestellte und Arbeiter, wenn sie wegen Unfall und Krankheit nicht arbeiten gehen können. „Die Übergangsbestimmungen sind leider unübersichtlich“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender der D.A.S. Rechtsschutz AG. „Zu beachten ist dabei, dass die neue Regelung auf Dienstverhinderungen anzuwenden ist, die in Arbeitsjahren eintreten, die nach dem 30.6.2018 beginnen. Falls der Arbeitnehmer bereits durch Unfall oder Krankheit verhindert ist, so gelten diese Neuerungen erst ab Beginn des neuen Arbeitsjahres“, führt Loinger näher aus. „Deshalb empfehlen wir, sich bei Unklarheiten von erfahrenen Juristen beraten zu lassen.“

Anspruch auf Entgeltfortzahlung bereits nach erstem Dienstjahr

Das neue Gesetz bringt für Angestellte und Arbeiter den Vorteil, dass bereits nach einjährigem Dienstverhältnis ein Anspruch auf bis zu acht Wochen volle und vier Wochen halbe Entgeltfortzahlung besteht. Bisher war dieser Anspruch erst nach fünfjährigem Dienstverhältnis gegeben.

„Die Neuerungen gelten auch für geringfügig Beschäftige. Vorausgesetzt, diese befinden sich in einem Arbeiter- oder Angestelltenverhältnis. Bei Freien Dienstnehmern ist die neue Regelung nicht anzuwenden. Sie erhalten nur das geringe Krankengelt von der Sozialversicherung“, so der Vorstandsvorsitzende.

Lehrlinge erhalten ebenfalls acht statt bisher vier Wochen die volle Lehrlingsentschädigung und weitere vier Wochen, statt bisher zwei, ein Teilentgelt in Höhe der Differenz zwischen der vollen Lehrlingsentschädigung und dem gesetzlichen Krankengeld.

„Durch Kollektivvertrag oder Betriebsvereinbarung kann vereinbart werden, dass sich der Anspruch auf Entgeltfortzahlung nicht nach dem Arbeitsjahr, sondern nach dem Kalenderjahr richtet“, erklärt Loinger weiter.

Angleichung bei Verhinderung durch wichtige persönliche Gründe

Bisher war es möglich, bei Arbeitern den Entgeltfortzahlungsanspruch kollektivvertraglich einzuschränken, wenn es sich um wichtige persönliche Gründe wie etwa Hochzeit, Behördengänge, unaufschiebbare Arzttermine oder auch einen Todesfall in der Familie handelte. „Ab dem 1. Juli 2018 werden die Rechte der Arbeiter diesbezüglich an die der Angestellten angepasst. Dann ist eine Einschränkung durch den Kollektivvertrag bei Vorliegen eines wichtigen persönlichen Grundes nicht mehr erlaubt“, weiß Loinger.

Kein Unterschied bei Erst- und Wiedererkrankung

Bei Angestellten muss dank der neuen Regelung nicht mehr zwischen Erst- und Wiedererkrankung unterschieden werden. Es kommt daher zukünftig zu einer Zusammenrechnung der Dienstverhinderungszeiten innerhalb eines Arbeitsjahres. Erst mit Beginn eines neuen Arbeitsjahres entsteht wieder der volle Entgeltfortzahlungsanspruch. Liegt ein Krankenstand aufgrund eines Arbeitsunfalls oder Berufskrankheit vor, profitieren Angestellte ab jetzt von einem Anspruch von zumindest acht Wochen.

Ansprüche auch nach Auflösung des Arbeitsverhältnisses

Selbst wenn das Arbeitsverhältnis einvernehmlich während des Krankenstandes aufgelöst wird, besteht der Anspruch auf Entgeltfortzahlung weiter. „Diese neue Regelung ist besonders für länger Erkrankte von Vorteil. Denn die gängige Praxis, den Arbeitnehmer nach Ende der Erkrankung wieder anzustellen und ihn zwischenzeitlich auf das deutlich niedrigere Krankengeld zu verweisen, ist damit Geschichte“, erklärt Loinger.

Einvernehmliche Auflösungen, die bereits vor dem 1. Juli 2018 abgeschlossen wurden, können von der Neuregelung betroffen sein. Dies muss allerdings im Einzelfall geprüft werden.

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