Wien (pts024/18.06.2018/09:25) – Die Hausordnung des Wiener Donauinselfests verbietet die Aufzeichnung von Bild und Ton für nicht private Zwecke. Die Abgrenzung, ab wann keine reine private Nutzung mehr vorliegt, ist im Einzelfall schwierig. Die D.A.S. Rechtsschutz AG empfiehlt, Privataufnahmen nicht zu veröffentlichen und mögliche Anwaltsabmahnungen keinesfalls zu ignorieren, da sonst kostspielige Gerichtverfahren drohen. Das Jugendschutzgesetz untersagt, Alkohol an Jugendliche unter 16 Jahren auszuschenken. Der Rechtsschutzspezialist empfiehlt daher Gewerbetreibenden am Donauinselfest im Zweifelsfall nach einem Ausweis zu fragen, um Geldstrafen zu vermeiden.
Das Donauinselfest 2018 steht vor der Tür und mit ihm viele Konzertbesucher, die darauf warten, ihre Lieblingsinterpreten zu sehen. Nach einem solchen Großevent finden sich im Internet unzählige Videomitschnitte der Konzerte. Dabei sind Bild- und Tonaufnahmen rechtlich problematisch. „Mit dem Posten von selbst gedrehten Konzertmitschnitten, auf für die Öffentlichkeit zugänglichen Internetplattformen, verstößt man gleich gegen mehrere Rechte aus dem Urheberrechtsgesetz: Die Rechte der ausübenden Künstler wie Sänger, Musiker und Tänzer und auch gegen Urheberrechte des Texters und Komponisten“, weiß Ingo Kaufmann, Vorstandsmitglied der D.A.S. Rechtsschutz AG.
Wer anwaltliche Abmahnung ignoriert riskiert teures Gerichtsverfahren
Auf die Verletzung von Urheberrechten kann zunächst eine anwaltliche Abmahnung folgen, welche keinesfalls unbeantwortet gelassen werden sollte. „Wer zu diesem Zeitpunkt nicht handelt, riskiert ein kostspieliges Gerichtsverfahren. Denn neben dem Anspruch auf ein angemessenes Entgelt, können auch Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche geltend gemacht werden. Wird zur Durchsetzung dieser Ansprüche ein Anwalt hinzugezogen, sind auch noch die Kosten für den Anwalt zu ersetzen“, so Kaufmann weiter.
Abgrenzung zwischen privat und öffentlich ist rechtlicher Graubereich
Die Zurverfügungstellung von Aufnahmen ist lediglich im privaten Rahmen zulässig, wie beispielsweise in einer nicht-öffentlichen Facebook-Gruppe mit einer beschränkten Teilnehmerzahl. Das gilt allerdings nur dann, wenn damit rein private und nicht etwa kommerzielle Zwecke verfolgt werden. „Die Einordnung ab wann es sich um eine ‚Öffentlichkeit‘ handelt, der ich mein Video zeige, lässt sich allerdings nicht allgemein, etwa auf Basis der Personenanzahl, festlegen. Im Kreis der engsten Familie oder unter einzelnen Freunden wird jedoch grundsätzlich von einem nicht-öffentlichen Rahmen auszugehen sein“, erklärt das D.A.S.-Vorstandsmitglied.
Auch Einzelerlaubnis vom Veranstalter problematisch
Auf den meisten Eintrittskarten, den Allgemeinen Geschäftsbedingungen und den diversen Hausordnungen von Konzerten und Festivals ist meist klar festgehalten, dass Bild- und Tonaufnahmen untersagt sind. „Eine Einzelerlaubnis vom Veranstalter einzuholen, wird in den wenigsten Fällen gewährt werden und ist somit sinnlos. Denn der Veranstalter ist in der Regel selber an Verträge mit den einzelnen Künstlern oder deren Plattenlabels gebunden“, erklärt Kaufmann.
Jugendschutzgesetz beachten, sonst drohen Eltern und Gastronomen Strafen
Aber nicht nur das Veröffentlichen von Konzertmitschnitten kann rechtliche Schwierigkeiten verursachen, auch die Nicht-Einhaltung des Jugendschutzgesetzes kann für Eltern und Gastronomen hohe Strafen nach sich ziehen. Die Jugendschutzgesetze werden auf Landesebene geregelt. Deshalb gelten in Wien auch eigene Gesetze zum Alkoholkonsum und zu Ausgehzeiten. „Für ganz Österreich gilt jedoch einheitlich, dass an Personen unter 16 Jahren kein Alkohol ausgeschenkt werden darf“, erklärt Kaufmann. Bei Verstößen der Gewerbetreibenden, die im Zweifelsfall nach einem Ausweis fragen müssen, drohen hohe Geldstrafen.
Kinder unter 14 Jahre dürfen in Wien bis 22 Uhr alleine unterwegs sein. Ab 16 Jahre ist eine unbegrenzte Ausgehzeit möglich. „Die von den Bundesländern vorgegebenen Ausgehzeiten sind die maximale Obergrenze. Eltern können daher von ihren Kindern verlangen, schon früher Zuhause zu sein. Wird ein Kind oder Jugendlicher von der Polizei außerhalb der erlaubten Ausgehzeiten aufgegriffen, so können Geldstrafen die Folge sein“, so Kaufmann.
Über D.A.S. Rechtsschutz AG Seit 1956 ist die D.A.S. Rechtsschutz AG mit Spezialisierung auf Rechtsschutzlösungen für Privatpersonen und Unternehmen in Österreich tätig. Als unabhängiger Rechtsdienstleister bietet sie umfassenden Versicherungsschutz, fachliche Betreuung durch hochqualifizierte juristische Mitarbeiter und beispielgebende RechtsService-Leistungen wie die D.A.S. Direkthilfe® und D.A.S. Rechtsberatung an. Der Firmensitz des Unternehmens befindet sich in Wien. Die rund 400 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter stehen Kunden in ganz Österreich in regionalen D.A.S. Standorten mit juristischer Kompetenz zur Verfügung. Die D.A.S. Rechtsschutz AG agiert als Muttergesellschaft der D.A.S. Tschechien (seit 2014). In den vergangenen Jahren hat die D.A.S. Österreich ihre starke Marktposition als Rechtsschutzspezialist gefestigt. Seit 1928 steht die D.A.S., das Original für Rechtsschutz, für Kompetenz und Leistungsstärke im Rechtsschutz. Heute agieren D.A.S. Gesellschaften in knapp 20 Ländern weltweit. Sie sind die Spezialisten für Rechtsschutz der ERGO Group AG, einer der großen Versicherungsgruppen in Deutschland und Europa.
Weitere Informationen und Rückfrage Hausordnung Donauinselfest 2018 unter: Donauinselfest Haus und Platzordnung https://donauinselfest.at/haus-und-platzordnung
D.A.S. Rechtsschutz AG Mag. Christoph Pongratz Leiter Marketing & Kommunikation Hernalser Gürtel 17 A-1170 Wien Tel.: +43/1/404 64-1700 Email: christoph.pongratz@das.at Internet: http://www.das.at
Prime Consulting Mag. Albert Haschke, MAS Public Relations Währingerstraße 2-4/1/48 A-1090 Wien Tel.: +43/1/3172582-0 Mobil: +43/ 664/4356445 Email: haschke@prime.co.at Internet: http://www.prime.co.at
(Ende)
Aussender: D.A.S. Rechtsschutz AG Ansprechpartner: Mag. Christoph Pongratz Tel.: 01/40464-1700 E-Mail: Christoph.Pongratz@das.at Website: www.das.at