Wien (pts013/07.12.2018/12:20) – In der Weihnachtszeit führt die Beleuchtung und Dekoration von Häusern und Wohnungen regelmäßig zu Nachbarschaftsstreitigkeiten. Gegen nicht zumutbare Beeinträchtigung kann man sich wehren, nicht jedoch gegen schlechten Dekorationsgeschmack. Die D.A.S. Rechtsschutz AG empfiehlt, vor Anbringung der Dekoration im Außenbereich von Mehrfamilienhäusern, die Zustimmung der Miteigentümer einzuholen. In Gemeinden mit strengen Ortsbildschutzauflagen kann die ästhetische Komponente eine Rolle spielen.
Weihnachtsbeleuchtung kann etwas sehr Schönes und Besinnliches sein. Vorausgesetzt man zieht damit nicht den Ärger der Nachbarn oder des Vermieters auf sich. „Wir sind regelmäßig mit Problemen konfrontiert, die aufgrund exzessiver Weihnachtsdekoration entstehen“, erklärt Johannes Loinger, Vorstandsvorsitzender D.A.S. Rechtsschutz AG. „Zu Nachbarschaftsstreitigkeiten kommt es dabei meist wegen blinkender und heller Dekoration oder lauter Weihnachtsmusik.“
Schutz vor gesundheitlichen Beeinträchtigungen
Nachbarn werden vor ortsunüblichen Beeinträchtigungen geschützt, wenn diese nicht zumutbar sind. Das gilt insbesondere dann, wenn die Gesundheit betroffen ist. „Wenn jemand aufgrund heller Beleuchtung des Nachbarn nicht schlafen kann, obwohl die Vorhänge zugezogen sind, so wäre das ein Beispiel für Unzumutbarkeit“, konkretisiert Loinger. Projektionslampen, die ausschließlich den eigenen Grund beleuchten, beugen Streitigkeiten mit den Nachbarn vor.
Mehrparteienhäuser: Befestigte Weihnachtsdeko im Außenbereich benötigt Zustimmung
In den eigenen vier Wänden darf man uneingeschränkt dekorieren, solange man die vorgeschriebenen Brandschutzvorgaben einhält. Anders kann es sich bei Dekorationen verhalten, wenn sich diese im Außenbereich befinden. „Bei Mehrparteienhäusern sollte man vorher die Zustimmung der Miteigentümer einholen. Insbesondere wenn man fixe Befestigungsmöglichkeiten an Fassade oder Fensterrahmen anbringen möchte. Im Regelfall handelt es sich dabei um allgemeine Teile der Wohnanlage“, so Loinger weiter.
Bei Mietwohnungen ist es sinnvoll, unübliche Befestigungen vorher mit dem Vermieter zu besprechen und sich dessen Erlaubnis einzuholen.
Für bauliche Veränderungen in Einzelfällen Bewilligung nötig
In Bundesländern wie beispielsweise Salzburg oder der Steiermark, in denen es Ortsbildschutzgesetze gibt, kann auch die optische und ästhetische Komponente eine Rolle spielen. Nämlich dann, wenn die Weihnachtsdekoration dem Ortsbild schadet. Bei gröberen Veränderungen kann sogar eine Bewilligung durch die örtliche Behörde notwendig sein.
„Das betrifft aber eher nur Extremfälle, wo es jemand mit dem Weihnachtsschmuck zu ernst nimmt und deshalb sogar Gebäudeteile ändert. Gegen den schlechten Dekorationsgeschmack des Nachbarn kann man sich rechtlich nicht zur Wehr setzen“, so der Vorstandsvorsitzende.
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