Wien (pts017/06.02.2019/13:15) – Genehmigte Betriebsanlagen müssen seit Jänner 2015 selbst überprüft oder von befugten Personen ohne Aufforderung der Behörde überprüft werden. Bei Verzug oder Unterlassung drohen auch in diesem Fall Strafen. Mit der Eigenüberprüfung nach GewO § 82b attestieren Sie den konsensgemäßen Zustand der Betriebsanlage!
Die wichtigsten Elemente der § 82b GewO-Prüfung: – Check (Konsensmäßigkeit) aller Betriebsanlagenbescheide (Erstgenehmigungsbescheide sowie allfällige spätere Bescheide nach der Gewerbeordnung) – Vergleich des gewerbebehördlichen Genehmigungsbestandes mit der Anlagenrealität (Liegen für die gesamte Betriebsanlage und deren Teile die erforderlichen gewerbebehördlichen Genehmigungen vor – auch Änderungen) – Welche der vorhandenen Genehmigungen bzw. Genehmigungsteile, Auflagen u.ä., sind für die bestehende Betriebsanlage noch relevant
Mängelnachkontrolle: – Prüfung aller Anlagenteile, auf Vorliegen allfälliger Mängel oder Gefährdung!
Prüfung von Änderungen an: – Arbeitsmittel (Maschinen, Apparate, usw.) – Arbeitsstoffe (Lagermengen, Gefahrenklassen, usw.) – Arbeitsstätte (räumlichen Anordnung, Neu-, Um- und Zubauten) – Produktionstätigkeit (Neue Verfahren, Technologien, usw.)
Besonders wichtig: Wenn die Bestimmungen nach § 356b aufgrund der Verfahrenskonzentration angewendet wurde, ist zu prüfen, ob die Betriebsanlage betreffend Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen, dem Abschnitt 8a unterliegt und ob die Dokumentation der mit anzuwendenden Rechtsvorschriften nach §356b GewO 1994 für die Betriebsanlage erstellt wurde.
Die Verpflichtung zur Eigenüberprüfung auf Einhaltung der Genehmigungsbescheide und weiteren relevanten gewerberechtlichen Vorschriften sind in Abständen von 5 Jahren generell für alle Anlagen oder 6 Jahre für Anlagen, die nach dem vereinfachten Genehmigungsverfahren entsprechend §359b GewO 1994 genehmigt wurden.
Mit der 2015 in Kraft getretenen Änderung der GewO werden einige Bestimmungen in diesem Zusammenhang zur Eigenüberprüfung beispielweise folgende Inhalte verdinglicht: – Bestimmungen, die im Rahmen des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens angewendet wurden – Genaue Dokumentationsverpflichtung der Überprüfungen – Bei Aufforderung der Behörde sind sämtliche Prüfbescheinigungen zu übermitteln
Prüfbescheinigungen mit zugehöriger Dokumentation, inklusive der anzuwendenden Rechtsvorschriften, sind für viele Unternehmen aufgrund der Vielfältigkeit eine große Herausforderung.
Um die Rechtssicherheit der Unternehmen und deren Organisation zu unterstützen, eignen sich verschiedene Managementsysteme, die Dokumentationspflichten, Archivierungspflichten, Verantwortung und Befugnisse, kontinuierliche Verbesserung, Themenbereich der Legal Compliance als System zur Rechtskonformität uvm. abbilden. (ISO 14001, EMAS und OHSAS 18001)
Wichtig: Wiederkehrenden Prüfungen bedürfen einer Prüfbescheinigung! Dazu ist eine vollständige Dokumentation der Prüfung beizulegen, die Umfang und Inhalt der Prüfung erkennen lässt.
Verantwortung liegt beim Betriebsinhaber
Verantwortlich ist der Inhaber/die Inhaberin der genehmigten Betriebsanlage. Die Prüfung hat rechtzeitig, ohne Aufforderung der Behörde zu erfolgen. Es gibt auch Verwaltungsstrafen bis 2.180 Euro bei Nicht-Erstellung, unvollständigen oder unrichtigen Angaben (§ 367 Z 25a) in der Prüfung.
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