Salzburg/Österreich: (pts005/10.12.2019/08:00) – Dieser Bericht des Vereins „Victims Mission“ über Angelika N. gliedert sich in acht Abschnitte (Zitate sind gekennzeichnet):
1. Einleitung 2. Denkwürdige Ereignisse 3. Unabhängige Richter 4. Der Raub des Babys 5. Viele SPÖ-Genossen 6. Die amtstreuen Gerichte 7. Zitate von Experten 8. Steht das Jugendamt über dem Gesetz?
1. Einleitung: Angelika hat vier Söhne. Der Älteste arbeitet als Hochschulabsolvent in einem internationalen Konzern, der Zweitälteste ist mit Lehrabschluss ebenfalls erfolgreich berufstätig, der jüngere Sohn geht zur Schule und wohnt in Angelikas Haushalt. Ihren jüngsten Sohn hat ihr das Jugendamt zwei Tage nach der Geburt weggenommen und fremd untergebracht.
Die 4-fache Mutter hatte vor 20 Jahren wegen ausbleibender Unterhaltszahlungen Hilfe beim Amt gesucht. Die Zahlungen wurden geklärt, doch das Amt unterstellt ihr bis heute, psychisch krank und nicht erziehungsfähig zu sein. Fachlich fundierte Nachweise für diese Unterstellungen konnten nie erbracht werden. Ihr Lebenspartner und Vater der beiden jüngeren Söhne unterstützt Angelika, wann immer nötig, trotz behördlicher Belastungen. Angelika berichtet: „Das Jugendamt kassiert sowohl beim Vater als auch bei mir Unterhalt für die Fremdunterbringung, ich werde dafür bis unter das Existenzminimum gepfändet … Sämtliche Instanzen haben den Entzug der Obsorge bestätigt. Mein Sohn hat keinerlei Bezug zu seiner Herkunftsfamilie, die Pflegeeltern sind seine Eltern. Die Situation ist de facto eine Zwangsadoption“.
2. Denkwürdige Ereignisse: 2003, 2010 und 2011 passieren merkwürdige Dinge, die inszeniert worden zu sein scheinen, um Angelika in dem Ausmaß zu schaden, als die jeweils geplante Kindesabnahme nach außen hin plausibel dargestellt werden sollte.
1) Nägel und Munition in der Schultasche: 2003 finden Lehrer in der Schultasche von Angelikas zweitem Sohn „Patronen und Nägel“. Das Jugendamt konstruiert die erste „Gefahr-in-Verzug-Meldung“. Ein Gutachten entlastet Angelika, ihr Sohn darf vorerst wieder heim. Angelikas Anwalt schreibt an das Gericht*: “ ‚Tatsächlich waren es damals aber die Großeltern, welche fahrlässig gehandelt haben, in dem sie die Munition für den Schlachtschussapparat nicht verschlossen verwahrt hatten. Dass sich ihr mj. Sohn [ N.N. ] damals diese Munition aneignete und in die Schule mitnahm, war der Kindesmutter gänzlich unbekannt und kam der Sachverhalt erst im Nachhinein ans Licht‘. Diesbezüglich wird noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass sich der mj. [ N.N. ] damals diese Munition für einen Schlachtschussapparat nicht im Haushalt seiner Mutter, sondern im Haushalt der Großmutter und des Stiefgroßvaters … aneignete, da die Munition dort offensichtlich nicht verschlossen verwahrt worden war. Was diesen Vorfall anbelangt, ist der Antragsgegnerin nichts vorzuwerfen, da von einer Mutter wohl nicht erwartet werden kann, dass sie ein Kind nach einem Besuch bei den Großeltern einer Leibesvisitation unterzieht“.
2) Grillparty und Polizeieinsatz: Am 17.8.2010 schreibt der damalige Rechtsanwalt Angelikas an Hannes Herbst, den Leiter des Jugendamtes Salzburg-Umgebung: „Sie haben mir nach vielen persönlichen und telefonischen sowie brieflichen Kontakten heute (nachdem fast vier Monate seit der von meiner Mandantin erteilten Zustimmungserklärung vergangen sind) erstmals mitgeteilt, dass seitens des Jugendwohlfahrtträgers auch nicht der geringste Spielraum für ein Entgegenkommen im Hinblick auf die Interessen der Kindesmutter zur Verfügung steht … Weiters haben Sie mir mitgeteilt, dass mein Vorschlag auch deshalb nicht in Frage kommt, da Sie für das von mir vorgeschlagene Vorgehen keine Kapazitäten haben. Letztendlich konnten Sie mir lediglich ‚anbieten‘, dass meine Mandantin etwa im Abstand eines Jahres zur Begutachtung durch die Psychologin der Jugendwohlfahrt neuerlich vorgeladen wird, um deren Erziehungsfähigkeit prüfen zu lassen … Ich möchte auch noch einmal in Erinnerung rufen, dass der Anlassfall für Ihr Vorgehen denkbar unbedeutend gewesen ist. Der 14-jährige und zugleich zweitälteste Sohn meiner Mandantin … kam am 23.04.2010 am späten Nachmittag mit zwei gleichaltrigen Freunden unangemeldet von seiner Betreuungseinrichtung nach Hause, wollte einen Grillabend veranstalten und entfachte zu diesem Zwecke ohne Wissen meiner Mandantin im Garten ein Lagerfeuer. Die Jugendlichen konsumierten auch Alkohol und verursachten Lärm, wodurch sich offensichtlich ein Nachbar gestört fühlte (es war 18.00 Uhr). Dieser verständigte die Polizei, was zur Folge hatte, dass die Jugendwohlfahrt hinzugezogen und meiner Mandantin ihr mj. Sohn [ der 3. Sohn ] … abgenommen wurde, der im Garten anwesend war. Der Umstand, dass gegen die beteiligten Personen und insbesondere auch gegen meine Mandantin weder ein Verwaltungsstrafverfahren noch ein gerichtliches Strafverfahren eingeleitet wurde, zeigt für sich schon, dass der Polizeieinsatz gar nicht notwendig gewesen wäre … Die von Ihrer Psychologin vorgetragenen Argumente zur mangelnden Erziehungsfähigkeit meiner Mandantin haben in Wahrheit mit dem Anlassvorfall überhaupt nicht zu tun. Wäre die Einschätzung Ihrer Psychologin zutreffend, hätten Sie bereits zu einem viel früheren Zeitpunkt in dieser drastischen Form (Zustimmung zur Unterbringung bei der Großmutter oder sofortige Maßnahme nach § 215 ABGB) einschreiten müssen. Eine Mitarbeiterin Ihrer Behörde … hat … ihre Missbilligung zum Ausdruck gebracht, dass unsere Rechtsanwaltskanzlei in dieser Sache eingeschaltet wurde … Es ist Ausdruck des in unserer Verfassung verankerten rechtsstaatlichen Prinzipes, sich jederzeit und in jeglichem Verfahren Rechtsbeistand zu holen. Wenn Ihre Mitarbeiterin dies nicht verstehen kann oder will, sollte sie es zumindest vermeiden, gegenüber Verfahrensbeteiligten derartige Äußerungen zu tätigen … Meine Mandantin hat nach reiflicher Überlegung und nach ausführlicher Erörterung der Sach- und Rechtslage für sich entschieden, dass die Einleitung eines Gerichtsverfahrens ihre jetzige Situation nicht verschlechtern kann. Aus diesem Grund hat meine Mandantin mir den Auftrag erteilt, hiermit die gegenüber der Jugendwohlfahrt am 26.04.2010 abgegebene schriftliche Zustimmungserklärung mit sofortiger Wirkung zu widerrufen* …“ Der Inhalt des Anwaltsschreibens erinnert Angelika an die Kinderhandel-Fälle in Bibbiano (Italien) [ 1 ] und resümiert: „Das Kind wird weggenommen, die Mutter zu einer jugendamtsnahen Psychologin geschickt … und von dieser für nicht erziehungsgeeignet erklärt. Zugang zu dieser sogenannten Expertise erhielt nicht einmal der Anwalt, genausowenig wie zum Polizeibericht über die Abnahme, er durfte höchstens einen kurzen Blick darauf werfen – geheime Amtsgutachten, mit denen Kinder den Eltern weggenommen werden“. Ein Nachbar inszeniert einen Polizeieinsatz wegen einer kleinen Kinderparty um 18:00, Angelika erhält die zweite „Gefahr-in-Verzug-Meldung“, ihr 3. Sohn wird ihr abgenommen.
3) Brand im Haus: Das Bezirksgericht Salzburg* spricht die Obsorge für Angelikas 3. Sohn am 4.4.2011 der Mutter zu, nachdem ein Sachverständiger keine Kindeswohlgefährdung bei Angelika feststellen konnte. Das Gericht hält fest: „Am 5.3.2011 brach im Dachboden des von Angelika [ N.N. ] bewohnten Hauses … ein Brand aus. Dem vom Gericht eingeholten Abschlussbericht des LPK [ 2 ] ist zu entnehmen, dass gegen den mj. [ N.N. ] [ ein Heimkind ] ermittelt wird, der den Brand gelegt haben dürfte. Eine etwaige Beteiligung des mj. [ 2. Sohn ] an der Brandstiftung konnte nicht nachgewiesen werden. Demnach ist natürlich auch von einer Sorgfaltspflichtverletzung von Angelika [ N.N. ] nicht auszugehen“. Angelika fragt sich, wie ein Heimkind es schafft, an einem Tag Brandbeschleuniger zu besorgen, Brände an mehreren Orten zu legen, das ist polizeilich nachgewiesen, und abends wieder im Heim zu sein. Die anderen Brände richteten wenig Schaden an, das Heimkind legte sie auf Parkplätzen, doch der gelegte Brand im Haus, in dem Angelika wohnte, sollte katastrophale Auswirkungen haben. Angelika wurde delogiert, die andere Partei im Haus aber nicht. Warum?
4) Strafverfahren wegen Kindesmisshandlung: Angelika hat alle bisherigen Verfahren gewonnen. Die Munition in der Schultasche, der Polizeieinsatz bei der Grillparty oder die Brandstiftung im Dachboden sind mutmaßlich inszeniert worden. Jetzt hängte man Angelika ein Strafverfahren an. Ihr drittältester Sohn war sieben Jahre alt und spielte mit dem Hund. Er trug blaue Flecken davon. Die Kindergärtnerin sah die blauen Flecken und informierte das Amt, was zur dritten „Gefahr-in-Verzug-Meldung“ gegen Angelika führte. Das Kind wurde vom Kindergarten geholt und fremd untergebracht. Gegen Angelika und den zweitältesten Sohn ermittelte die Staatsanwaltschaft wegen des Verdachts des „Quälens oder Vernachlässigens unmündiger, jüngerer oder wehrloser Personen“.*
5) Wer informierte die Medien? Wurden sie zum Strafverfahren falsch informiert? Warum druckten sie Mutmaßungen und falsche Behauptungen? Warum veröffentlichten sie den Namen des Kindes? Warum berichteten sie von einem verdächtigten 5-jährigen Bruder, den es nicht gab? Sie schrieben damals, 2011, prompt und gleichgeschaltet: „Sechsjähriger Bub von der Mutter schwer misshandelt“. „Bub misshandelt. Die Kindergärtnerin schlug Alarm“. „Mutter und fünfjähriger Bruder unter Verdacht“. „Wieder Kind schwer misshandelt“. „Salzburg: Sechsjähriger misshandelt“ [ 3 ] . Ein Gerichtsgutachter wird zitiert, der die Angaben Angelikas ausschloss, sie also indirekt, jedenfalls laut Medienberichten, als Lügnerin vorverurteilte, Zitat: „Ein Gerichtsmediziner schloss die Angaben der bisher unbescholtenen … Mutter aus, wonach die Verletzungen ein Hund verursacht habe …“. Bei diesem Gerichtsmediziner handelt es sich mutmaßlich um den heutigen Leiter der Salzburger Gerichtsmedizin. Der Jugendamtsleiter Salzburg-Umgebung, Hannes Herbst, bestätigte gemäß Zeitungsberichten, dass das Kind wegen „Gefahr im Verzug“ der Mutter entzogen wurde. Unterliegt der Jugendamtsleiter nicht der Verschwiegenheitspflicht?
3. Unabhängige Richter: 2012 urteilte Richter Dr. Stefan Sch. vom Landesgericht Salzburg*: “ [ Der Junge ] gab in keiner seiner Aussagen an, dass ihm die Angeklagte die Verletzungen zugefügt habe. Dieser nannte vielmehr den Hund als Grund für seine Verletzungen“. Der Richter spricht Angelika frei. Im Urteil dokumentiert er auch, dass durch andere Personen versucht wurde, den 7-Jährigen zu einer anderen Aussage zu manipulieren! Der damals 7-Jährige ist heute 15. Die Obsorge für ihn wurde Angelika 2011 vom Bezirksgericht Salzburg zugesprochen; der Antrag des Jugendwohlfahrtsträgers Land Salzburg wurde abgewiesen (Beschluss 4.4.2011*). Das Gericht stützt sich auf das Gutachten des Sachverständigen Mag. Alexander G.*, wonach keine Kindeswohlgefährdung vorliegt. Richterin Mag.a Sabine E.-S.-J. hält fest*: „Die psychologische Abklärung des Jugendwohlfahrtsträgers habe ergeben, dass das Wohl des Minderjährigen bei der Mutter gefährdet sei …“ und: „Das Vorbringen des Jugendwohlfahrtsträgers lasse vollkommen offen, weshalb Gefahr in Verzug ausgesprochen worden sei“ und „Die allgemeine Erziehungsfähigkeit, also die Kompetenz, alle seelischen und körperlichen Bedürfnisse eines Kindes wahrzunehmen und angemessen zu versorgen ist bei der Mutter in der Zusammenschau ausreichend gegeben“.
4. Der Raub des Babys: Abschnitt 1, Artikel 2 der Patientencharta besagt: „Die Persönlichkeitsrechte der Patienten und Patientinnen sind besonders zu schützen. Ihre Menschenwürde ist unter allen Umständen zu achten und zu wahren“ [ 4 ] . Dieses Bundesrecht gilt offenbar nicht für Entbindungsambulanzen oder Mutter-Kind-Heime, denn dort bedient sich die Machtelite gerne und häufig bei den Neugeborenen. So geschehen mit Angelikas Baby Anfang 2013. Es wurde ihr zwei Tage nach der Geburt weggenommen. Im Jänner hatte Angelika hochschwanger die letzten Umzugskisten ins Haus gebracht, nachdem sie wegen des Brandes delogiert worden war. Glücklicherweise stellte Angelikas Vater seiner Tochter dauerhaft ein idyllisches Landhaus mit Garten zur Verfügung. War es Zufall, dass ausgerechnet jetzt das Jugendamt eine Kontrolle bei Angelika durchführte? Sie erinnert sich: „Am Montag erschien Frau Sch. in Begleitung von zwei Personen bei mir, der Amtsärztin Dr. W. und einem zweiten Jugendamtsmitarbeiter. Sie untersuchten das Haus von oben bis unten und unterzogen mich einem Verhör“. Angelika informierte ihren Anwalt. DSA [ Diplomsozialarbeiterin ] Sonja Sch. mailte an ihn: „Wie Ihnen bekannt, handelt die Jugendwohlfahrtsbehörde nach den Grundlagen des Jugendwohlfahrtsgesetzes und nicht nach ‚konstruierten Anlässen‘. Die Gespräche mit Frau [ N.N. ] konnten bisher sehr konstruktiv geführt werden, Ihre im Schreiben dargestellten Ausführungen sind daher nicht nachvollziehbar“. Dieses Email der DSA Sonja Sch. wirft Fragen auf, denn: Die Gründe für die Babyabnahme wurden offensichtlich konstruiert, und die Gespräche mit Angelika waren nicht „sehr konstruktiv“ sondern bedrohlich für Angelika. Der Anwalt antwortete an DSA Sch.: „Leider schildert meine Mandantin das zuletzt mit Ihnen geführte Gespräch gänzlich anders und hätte sie wohl davon Abstand genommen, unsere Kanzlei einzuschalten, wenn es sich lediglich um ein ‚konstruktives‘ Gespräch gehandelt hätte“.* Versuchte DSA Sch. den Anwalt zu täuschen? Im Übrigen sind eine Reihe weiterer Fälle bekannt, wo DSA Sonja Sch. kleine Kinder aus nicht nachvollziehbaren Anlässen der Familie weggenommen hat.
5. Viele SPÖ-Genossen: Das Jugendamt Salzburg-Umgebung, dessen Leiter Hannes Herbst ist, verschachert Angelikas Baby an das Ehepaar Thomas und Regina S. Herr S. ist Gemeindevertreter der SPÖ*. Herr und Frau S. haben sich 2007 ein Haus gekauft*. Aus dem öffentlich zugänglichen Grundbuch ist ersichtlich, dass Herr und Frau S. verschuldet sind, sodass sie das Zusatzeinkommen durch Pflegekinder wohl dringend brauchen; einen zweiten Säugling bekamen sie kurz nach Angelikas Baby zugeschanzt. Gerüchteweise soll es zwischen Herrn und Frau S. und dem Jugendamt ein Naheverhältnis geben, ähnlich wie beim Kinderhändlerring in Italien [ 1 ] . Während die Kinderhändler in Italien großenteils der PD, also der linken, demokratischen Partei Italiens, angehören, sind auch in Österreich auffallend häufig die Linken, also SPÖ-Mitglieder, Kollaborateure des Jugendamtes: 2001 hat Dr. Renate F., Ärztin und Tochter des früheren SPÖ-Landespolitikers Prof. Dr. Herbert F.*, Meldung an das Jugendamt gemacht, als Angelikas 2. Sohn in einen Unfall verwickelt war und in ein Krankenhaus musste. Weiters wurde Angelika mutmaßlich von einem früheren SPÖ-Vizebürgermeister denunziert. Kurios ist auch, dass das Büro Schaden, also das des früheren und mittlerweile wegen des „Salzburger Finanzskandals“ verurteilten Salzburger Bürgermeisters Heinz Schaden [ 5 ] , die „Gefahr-in-Verzug-Meldung“ für Angelikas Baby unterschrieben hat. Heinz Schaden ist SPÖ-Mitglied, vermutlich auch der Jugendamtsleiter Salzburg-Umgebung, Hannes Herbst.
6. Die amtstreuen Gerichte: Zusammenfassung hier: https://www.xlarge.at/?p=2819 # .Xe5VTPwxlPY 1) Bezirksgericht Neumarkt am Wallersee: Richter Mag. Martin P. beauftragt die Psychologin Mag.a Michaela L. ein Gutachten zu erstellen. Einen anderen Gutachter lehnt der Richter ab. Am Ende dieses Gutachtens schreibt Mag.a Michaela L.: „Das vorliegende Gutachten ist urheberrechtlich geschützt und das Urheberrecht liegt bei der Gutachterin. Das Gutachten darf nur im Rahmen des Verfahrens und nach Maßgabe des beauftragenden Gerichtes verwendet werden. Eine Vervielfältigung oder Weitergabe im Ganzen oder auszugsweise bedarf der schriftlichen Zustimmung“.* Dieses Gutachten befürwortet die Fremdunterbringung des Babys. Ein Plagiatsprüfer schreibt* über Mag.a L.s Diplomarbeit: „… es gibt in der Tat Anhaltspunkte für wissenschaftliches Fehlverhalten in der Diplomarbeit“ und „Frau Mag. L. [ N.N. ] schreibt manchmal wortwörtlich ab, aber verwendet nur ein Vgl. in der Quellenangabe …“.
Die vielen Nachweise von Experten, dass Angelika absolut in der Lage ist, auch ihr viertes Kind aufzuziehen, werden von Richter Mag. Martin P. ignoriert. Er ignoriert auch, dass der Kindesvater bei Bedarf immer für Angelika und die gemeinsamen Söhne da ist. Im Beschluss vom 17.6.2013 hält er fest: „… diesbezüglich wurde aufgrund von vom Jugendwohlfahrtsträger angenommener ‚Gefahr in Verzug‘ das Kind … fremduntergebracht“. Weiters schreibt Richter P.: „Bei diesem Hausbesuch [ des Jugendamtes ] zeigte sich die Kindesmutter in allen Qualitäten orientiert, kontakt- und rapportfähig und kooperativ“ und „Hinsichtlich des mj. [ Babys ] wurde im Rahmen der Begutachtung ursprünglich festgestellt, dass die Mutter sehr bemüht ist, die Kontakte mit ihrem Kind so intensiv wie möglich zu gestalten. Die Mutter bot ihrem Kind sehr viel körperliche Zuwendung und reagierte auf dessen Signale prompt. [ Das Baby ] reagierte positiv auf seine Mutter und zeigte bei dieser ursprünglich ein entspanntes und ruhiges Verhalten. Die ersten Grundsteine für den Aufbau einer sicheren Bindung waren daher gelegt“. Richter P. hält weiters fest, dass auch der dritte Sohn Angelikas „in seiner frühen Kindheit positive Bindungserfahrungen machen konnte“.
Ab einem bestimmten Punkt seines Beschlusses ändert Richter P. seine Argumentationslinie: „Die Mutter nimmt die Bedürfnisse [ ihres Babys ] im Gegensatz zu ihrem eigenen Wunsch, zu Stillen, nicht angemessen wahr. Dies ist kindeswohlgefährdend“. Stillen zu wollen, sei lediglich der eigene Wunsch der Mutter, und wäre kindeswohlgefährdend. Der Wunsch der Mutter ihr Baby zu stillen, wurde als egoistisch und kindeswohlgefährdend pervertiert. Richter P. schreibt weiters: „Hinsichtlich des mj. [ Babys ] wird festgestellt, dass bei diesem aufgrund seines geringen Alters noch keine Bindung festgestellt werden kann, da sich diese erst entwickeln muss“. Es gibt jedoch klare Erkenntnisse aus der Pränataldiagnostik sowie der Bindungsforschung, und jede Mutter kann das bestätigen, dass während der neunmonatigen Schwangerschaft sich eine sehr enge Bindung zwischen Mutter und Baby entwickelt. Diese enge Bindung hat Richter P. sogar im selben Beschluss an anderer Stelle dokumentiert! Die Zerstörung der Bindung zwischen Mutter und Baby wurde ja dann vom Jugendamt betrieben. Es hat Angelika gezwungen abzustillen, nachdem sie beim Stillen ständig von Aufpasserinnen kontrolliert und mit Kameras beobachtet wurde. Richter P. schreibt weiters, dass Angelika ihr drittes Kind „in den ersten zwei Jahren stillen konnte“, dies bei ihrem vierten Kind aber „nicht möglich gewesen ist“, und „In Bezug auf [ das Baby ] ist darauf hinzuweisen, dass dieser seine Mutter anfangs als liebevolle und verlässliche Bezugsperson erleben konnte, die Mutter zwar immer noch ein zärtliches und liebevolles Verhalten zeigt, aber wenig feinfühlig auf kindliche Signale, insbesondere auf das Hungerbedürfnis reagiert“. Hier übernimmt der Richter die Argumentation der Kinder-Wegnehmer. Diese hintertreiben die Bemühungen der vierfachen Mutter ihr Baby zu stillen, indem sie ihr im Mutter-Kind-Heim das Baby bereits gesättigt überreichen und sie zum Abstillen zwingen. Weiters stützt Richter P. seinen Beschluss auf die Vermutungen im mangelhaften Gutachten der Mag. Michaela L., der Experten die Mangelhaftigkeit ihres Gutachtens nachgewiesen haben*.
Angelika resümiert: „Die Obsorge wurde also aufgrund einer ‚Annahme‘ entzogen, obwohl die Grundlage für einen Obsorgeentzug eine ‚konkrete Gefährdung‘ sein muss“.
Die nächste Verhandlung wird am 2.2.2015 von Richterin Mag. Christa G. verrichtet. In ihrem Beschluss* hält sie fest: „Gemäß § 140 Abs. 3 AußStrG werden sämtliche Verfahrensbeteiligte zur Geheimhaltung der ihnen heute anlässlich der Verhandlung bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet“ [ 6 ] . Das ist die ideale Vertuschungsfloskel. Nichts soll nach außen dringen.
Richterin G. hängt dem Anwalt Angelikas mit einer eigenartigen Begründung ein Disziplinarverfahren an, was er aber später gewinnt. Er ist bei der Verhandlung offenbar unerwünscht. Die Richterin hält Angelikas Worte fest: „Für mich ist es wirklich eine tägliche Verletzung, dass ich zum mj. [ meinem Baby ] keine Beziehung aufbauen kann“. Dieser enorme Schmerz einer liebenden Mutter interessiert weder Richterin noch Gutachterin. Er wird einfach übergangen. Die ebenfalls beauftragte Gutachterin Dr. Ursula R. erörtert*: „… zum jetzigen Zeitpunkt besteht natürlich eine Gefahr für das Kindeswohl durch eine Rückführung, ja, weil diese Rückführung würde bedeuten, einen neuerlichen Wechsel der Lebensverhältnisse, und das ist ganz sicher in diesem Alter zu diesem Zeitpunkt mit dieser Vorgeschichte eine Kindeswohlgefährdung“.*
Wenn die Familie um die Rückkehr ihres Kindes kämpft, propagiert die Machtelite „Kindeswohlgefährdung“. Wenn sie aber ein kleines Kind aus der Familie reißt, soll es „zum Wohle des Kindes“ sein?
2) Landesgericht Salzburg: Ein Beispiel, wie sehr Angelika samt ihrer Familie vor allem auch in rechtlicher Hinsicht getäuscht und betrogen wurde, hält der Richter im Rekursverfahren, LGVPräs. Dr. Imre J., in seinem Beschluss vom 10.6.2015* fest: „Der Antrag der Eltern, das Gericht möge prüfen, inwieweit die Abnahme des mj. [ Babys ] bzw. Übertragung der Obsorge an das Jugendamt verhältnismäßig gewesen sei, sei zurückzuweisen gewesen, weil dieser Antrag durch die Mutter in der Verhandlung am 3.4.2013 bereits zurückgezogen worden sei. Die neuerliche Antragstellung am 17.3.2014 … sei verfristet, da ein solcher Antrag binnen 4 Wochen nach Beginn der Maßnahme gemäß § 107a AußStrG [ 7 ] gestellt werden müsse.“ Dieses Gesetz besagt, dass „das Gericht auf Antrag des Kindes oder der Person, in deren Obsorge eingegriffen wurde, unverzüglich, tunlichst binnen vier Wochen, auszusprechen, ob die Maßnahme des Kinder- und Jugendhilfeträgers unzulässig oder vorläufig zulässig ist“. 1. Angelika hat also den Antrag auf Prüfung der Gefahr-in-Verzug-Meldung sowie der Verhältnismäßigkeit der Babyabnahme fristgerecht bei Gericht gestellt. 2. Richter P. hätte gemäß § 107a AußStrG entscheiden sollen. Er lässt die Frist aber verstreichen. Er weiß sehr wohl, dass das schwammige Gesetz für ihn keine absolute Vorgabe beinhaltet, und nötigt Angelika, ihren Antrag zurückzuziehen, da die Frist ohnehin verstrichen sei – er hat sie ja verstreichen lassen – und, sollte sie den Antrag nicht zurückziehen, er sofort gegen sie entscheiden müsse. 3. Angelikas Anwalt schweigt. Hat er ein Naheverhältnis zum Richter?
Richter J. weist alles zurück und hält noch fest, dass ein ordentlicher Revisionsrekurs nicht zulässig ist, da „keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung … vorliegt“. Hat Familie keine erhebliche Bedeutung? Hat das Wegnehmen eines Babys schon erhebliche Bedeutung?
3) Der Oberste Gerichtshof Wien [ OGH ] : Angelika protokolliert: „Der außerordentliche Revisionsrekurs wurde vom Obersten Gerichtshof zurückgewiesen mit der Begründung, er zeige keine erhebliche Rechtsfrage auf. Entscheidungen über Obsorgeübertragungen seien grundsätzlich Entscheidungen über Einzelfälle und die Behauptung der Eltern über einen Eingriff in das Grundrecht auf Familie gemäß Artikel 8 EMRK sei nicht zutreffend“.
Hier: https://www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Justiz/JJT_20150922_OGH0002_0040OB00143_15F0000_000/JJT_20150922_OGH0002_0040OB00143_15F0000_000.pdf hat das Bundeskanzleramt den Link zum OGH-Urteil zur Verfügung gestellt. Angelika kommentiert: „Mir ist vor allem aufgefallen, dass hier die öffentlich propagierte Rechtsauffassung, dass das Jugendamt verpflichtet sei, Rückführungsoptionen aktiv zu betreiben, völlig negiert wurde“ und „Auch wurde die allgemein veröffentlichte Rechtsgrundlage, dass die Gefährdung des Kindeswohles durch einen Wechsel der Betreuungsverhältnisse keine dauernde Fremdunterbringung rechtfertigt, völlig außer Acht gelassen. Das Kind wurde weggenommen, die Betreuungssituation entspricht dem Kindeswohl, also existieren keine Elternrechte mehr – dies ist mein Resümee aus den oberstrichterlichen Ausführungen. Dabei beschränkte sich der OGH aber auf die Beurteilung der gegenwärtigen Situation, die allein schon durch den Zeitablauf, bis der Fall vor den OGH gebracht werden konnte, entschieden war. Das vorangegangene Rekursurteil des Landesgerichts beinhaltete die Entscheidung über den Entzug der Obsorge sowie dessen Aufrechterhaltung, da durch die Ruhensvereinbarung, die Mag. M. [ N. ] [ damaliger Richter am Landesgericht Salzburg ] angeordnet hatte, beide erstinstanzlichen Verfahren Gegenstand des Rekurses waren. Der OGH ignorierte dies jedoch völlig und ging von einem gerechtfertigten Entzug der Obsorge aus, der nicht mehr Gegenstand des Einspruches sei“.
4) Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg [ EGMR ] : „Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in Einzelrichterbesetzung entschieden, die … Beschwerde für unzulässig zu erklären“ schreibt Richter André Potocki, bezieht sich auf einen Fall aus Deutschland („mutatis mutandis, Nanning v. Germany, no. 39741/02, § 71“) und hält Angelikas Beschwerde für unbegründet gemäß Art. 35 § 3 (a) [ 8 ] . Angelika hat u.a. recherchiert, dass Urteile sowie Ablehnungen des EGMR auf dessen Webseite veröffentlicht sind, jedoch die Ablehnung ihres Falles nirgends aufscheint! [ 9 ]
So haben ab dem Zeitpunkt, ab welchem Angelika durch ihren, durch Brandstiftung erzwungenen Umzug zum Bezirksgerichtssprengel Neumarkt am Wallersee gehört, alle Richter die Babyabnahme „einzementiert“, wie Angelika richtig feststellt, wobei alles auf dem mangelhaften Gutachten der Psychologin Mag.a Michaela L. und dem erstinstanzlichen Fehlurteil basiert.
Ein Email-Appell an den damaligen Soziallandesrat in Salzburg, Dr. Heinrich Sch., heutiger Landeshauptmann-Stellvertreter, wurde nie beantwortet.
Angelika hat kürzlich bei Gericht eine Verbesserung der Besuchskontakte bei ihrem mittlerweile 6-jährigen Sohn beantragt. Sie möchte, dass sie die zwei Stunden im Monat ungestört mit ihrem Sohn verbringen darf, ohne die diskriminierende Bewachung durch „Rainbows“ [ 10 ] . Sie möchte nicht länger wie eine Kriminelle behandelt werden. Mag. Alexander G. schrieb ein Gutachten, Angelikas Sohn muss fremd untergebracht bleiben. Der Gutachter moniert, dass Angelika ihrem Kind die Wahrheit zu sagen versuchte! Einem Satz in seinem neuen Gutachten* möchte man aber voll und ganz zustimmen, nämlich: „Die Anwendung jeglicher Gewalt und die Zufügung körperlichen und seelischen Leids sind unzulässig“, was aber hier nur eine schöne Floskel ist. Denn der leiblichen Mutter eines Babys wird von Amts wegen seelisches Leid im endlosen Übermaß zugefügt, dies über viele Jahre. Sie wird diskreditiert, dämonisiert, schikaniert, drangsaliert, kriminalisiert und pathologisiert. Die Elite versucht, die unerwünschte Zeugin des Babyraubs unglaubwürdig und mundtot zu machen. Das Baby wurde verschachert. Die Mutter sollte von der Bildfläche verschwinden.
7. Zitate von Experten: Der Psychologe Dr. Rüdiger O. schreibt in seiner Stellungnahme* zum Gutachten der Mag.a L.: „Ein Diogenes-Syndrom Messie Typ 1 ist kein ausreichender Grund für einen Entzug der Obsorge. Entscheidend für das Kindeswohl ist der Aufbau einer stabilen Bindung. Da Frau [ N.N. ] bereits 3 ältere Söhne bei sich aufgezogen hat beziehungsweise aufzieht, spricht dies im Grunde für ihre Bindungsfähigkeit als Mutter … In den vorgelegten Gesprächsprotokollen finde ich keine Auffälligkeiten, die einen Entzug der Obsorge ausreichend rechtfertigen“.
Zur Trennung zwischen Mutter und Baby durch das Jugendamt schreibt Dr. O.: „Der Mutter nun vorzuwerfen, dass sie zuwenig Bindungsverhalten zeige, ist unzulässig“ und „Die Persönlichkeitsmerkmale der Mutter rechtfertigen keine Fremdunterbringung auf bloßen Verdacht hin. Es konnte bis dato niemand bei der Mutter eine schwere psychiatrische Störung feststellen und davon ist auch im Gutachten nicht die Rede“. Und: „Deshalb sollte der Säugling in die häusliche Pflege der Mutter überstellt werden …“.
Die Ärztin Dr. Ulla W., schreibt*: „Meine Patientin ist eine entzückende, liebenswürdige und harmlose Person, die keiner Fliege etwas zuleide tut … Erstens ist meine Patientin die leibliche Mutter. Zweitens handelt es sich um eine irrtümliche Kindesabnahme, das Gutachten war falsch … Ich wende mich als Ärztin an die Medien. Es tut mir in der Seele weh zu sehen, wie sie meine Patientin, die liebenswürdig und intelligent ist, und keiner Ameise was zuleide tut, quälen! Ein Skandal ist das“.
Rechtsanwalt Dr. Herbert F. zitiert in seinem Rekurs* den klinischen Psychologen Mag. Bernhard Sch.: „Seit ich die Betreuung im Jahr 2013 übernommen habe, konnte ich bezüglich der Wohnsituation feststellen, dass das Haus zwar mit vielen Dingen angefüllt ist, jedoch nicht im Ausmaß eines Messie-Syndroms, d.h. keinesfalls zugemüllt oder dergleichen. Das bedeutet auch, dass die notwendige Hygiene durchaus gegeben ist und ich keinerlei Befall durch Schimmel oder gar Parasiten wahrnehmen konnte“.
Eine Reihe weiterer Experten hat festgestellt, dass bei Angelika alles in Ordnung ist, wie z.B.*:
„Nunmehr wurden bei Frau [ N.N. ] drei familienpsychologische Gutachten erstellt, in welchen einander ausschließende Persönlichkeitsstörungen behauptet wurden“ und „Es ist somit als Mängel des Gutachtens der SV Mag. L. [ N.N. ] anzusehen, dass einerseits nur ‚Hinweise‘ auf eine Persönlichkeitsstörung behauptet werden, dann wird eine kombinierte Persönlichkeitsstörung vermutet, aber die Aufzählung der Merkmale, welche zu dieser in der Regel schwierig zu stellenden Diagnose führten ist dem Gutachten (auch jenem des SV G.) nicht zu entnehmen“ und „Der Ausführung des Kollegen O. [ N.N. ] ‚Es konnte bislang niemand eine schwere psychiatrische Störung bei der Mutter nachweisen‘ ist somit zuzustimmen“.
Ein weiterer Sachverständiger [ SV ] schreibt zum Gutachten des Mag. Alexander G.: „Eine detaillierte und konkrete psychologische Fragestellung … zeigt sich also nicht … Sohin ist keine ausreichende Transparenz und Nachvollziehbarkeit gegeben. … Ein spezifischer Untersuchungsplan und -Ablauf ist also nicht vorhanden“ und „Aufgrund der vorliegenden Fragestellung wäre zumindest eine aktuelle Interaktionsbeobachtung der KM [ Kindesmutter ] mit dem MJ [ Minderjährigen ] angezeigt gewesen. … Auch hier gelten wiederum die österr. Richtlinien und nicht deutsche Empfehlungen. Der Bezug zu ‚Empfehlungen‘ von Salzgeber (2015), im Rahmen deutscher Rechtsverhältnisse, wie vom SV angegeben, ist fachlich daher falsch, da eine österr. Richtlinie ohnehin Vorrang hat. … Eine Nennung der Untersuchungsverfahren, unter Bezug auf die Fragestellung, findet sich nicht. … Die Zitatnennungen von deutschen Empfehlungen … sind hier irrelevant … Im Weiteren kommt es bei der Exploration zur Pflegemutter zu einer Themenverfehlung. … Auch mit der KM [ Kindesmutter ] … passiert dem SV der gleiche Fehler“.
Der unabhängige Sachverständige stellt zum Gutachten der Mag.a L. fest: “ … Dem Gutachten der SV L. [ N.N. ] war zudem nicht zu entnehmen, welche spezifischen Persönlichkeitsstörungen in Teilen bei Frau [ N.N. ] vorliegen könnten“ und weiter zitiert er Dr. O.: „Es konnte bislang niemand eine schwere psychiatrische Störung bei der Mutter nachweisen“. Weiters schreibt der unabhängige Sachverständige zum Gutachten des Mag. G.: „Es zeigen sich insgesamt also nicht nur kleinere Auffälligkeiten im Gutachten, welche vielleicht noch von formaler Natur wären, sondern methodische und inhaltliche Mängel größeren Umfangs“ und „Aufgrund dieser vorliegenden, sich ausschließenden Beurteilungen, kann eine Kindesabnahme nicht gerechtfertigt werden“.
8. Steht das Jugendamt über dem Gesetz? Gemäß 1. Abschnitt, § 1, Punkt 5. des Salzburger Kinder-und Jugendhilfegesetzes [ 11 ] wäre das Jugendamt (Kinder- und Jugendhilfe) neben anderen auch zu folgendem Ziel verpflichtet (gewesen): „Wahrung und Achtung von familiären Bindungen und sozialen Beziehungen einschließlich der Reintegration von Kindern und Jugendlichen in die Familie, soweit dies dem Kindeswohl entspricht“. Das Jugendamt verfolgt also mit dem Scheinargument des Kindeswohls die Fremdunterbringung und blendet eine Reintegration in die Familie einfach aus. Das Jugendamt ignoriert auch andere Vorschriften, was der Landesrechnungshof kürzlich nachwies [ 12 ] .
„Grausamer geht es wohl nicht mehr! Gestohlene Kinder – Kindesraub ist gängige Praxis weltweit!“ [ 13 ]
Dieser Bericht ist Teil 8 der Publikationsreihe „Der schmutzige Krieg gegen Kinder in Europa – Psychologische Kriegsführung zur Destabilisierung der Gesellschaft“ (Teile 1-7: https://www.pressetext.com/pressmap?id=1486258 )
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*Dokumente liegen vor
[] Namen, Anm.d.Verf.
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(Ende)
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