Frankfurt am Main (pts022/15.01.2020/13:15) – Die kontrollierte Übergabe des Erbes an die nächste Generation ist ein Thema, das viele wohlhabende Menschen bewegt. Ein mögliches Instrument der Nachlassplanung ist eine Lebensversicherung mit so genannter Termfix-Gestaltung. Darunter versteht man eine Versicherung, die einen festen Auszahlungstermin hat. Das bedeutet, dass bei Termfix-Versicherungen die Fälligkeit der Versicherungsleistung nicht im Todesfall eintritt, sondern zu einem bestimmten vordefinierten Zeitpunkt in der Zukunft. „So attraktiv dieses Modell auch für die kontrollierte Vermögensübertragung sein mag – Termfix-Versicherungen bergen für die Erben mitunter einige böse Überraschungen bei der Berechnung der Erbschaftsteuer“, erläutert Professor Dr. Rolf Tilmes, Vorstandsvorsitzender des Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) und verweist auf ein aktuelles Gerichtsurteil aus Köln. Um bei der Nachlassplanung keine Fehler zu machen und alle Möglichkeiten der Vermögensübertragung optimal zu nutzen, sollten sich Erblasser an Finanz- und/oder Nachfolgeplaner wie die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®- und CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER-Professionals wenden.
Fondsgebundene Termfix-Lebensversicherungen sind als Instrument in der Nachlassplanung nicht unüblich. Die Vorteile: Im Rahmen einer bestehenden Vermögensverwaltung kann das Versicherungsmodell vergleichsweise einfach und flexibel gestaltet und das zurückgehaltene Vermögen bis zum Auszahlungstermin professionell betreut werden. Der Vertragsinhaber kann zudem jede Bestimmung zu Lebzeiten frei ändern. Außerdem unterliegen die Erträge einer solchen Police keiner Abgeltungsteuer, wenn die Auszahlung erst nach dem Erbfall erfolgt.
Doch ein Gerichtsurteil des Finanzgerichts Köln (Urteil vom 30.1.2019 – 7 K 1364/17) zeigt, dass bei einer Termfix-Lebensversicherung auch erhebliche Nachteile auftreten können. So musste ein Erbe als alleiniger Bezugsberechtigter eines Termfix-Lebensversicherungsvertrages mit dem Tod des Erblassers eine hohe Summe an Erbschaftssteuer zahlen. Und das, obwohl der Versicherungsvertrag vorsah, dass die Auszahlung der Lebensversicherung nicht an den Tod des Versicherungsnehmers geknüpft war, sondern zu einem festen Zeitpunkt erfolgen sollte. Im konkreten Fall verstarb die Versicherungsnehmerin knapp 10 Jahre vor dem festgelegten Auszahlungstermin.
Todestag maßgeblich für Erbschaftsteuer
Das zuständige Finanzamt hatte nun den Versicherungsanspruch bei der Festsetzung der Erbschaftsteuer gegen den Erben zum aktuellen Kurswert des Deckungsstockdepots am Todestag der Versicherungsnehmerin in 2013 berücksichtigt. Der Kläger jedoch war der Ansicht, dass die Erbschaftsteuer erst mit Auszahlung im Jahr 2023 entsteht. Dem widersprach das Gericht. Der Steueranspruch sei bereits mit Versterben des Versicherungsnehmers unabhängig des späteren Zuflusses entstanden. Dieser Zeitpunkt müsse gleichzeitig als Stichtag für die Bewertung des Versicherungsanspruchs herangezogen werden.
Das Finanzgericht Köln ging im Urteilsfall – gestützt auf § 3 Abs. 1 Nr. 4 ErbStG – von einem Erwerb von Todes wegen aus und bejahte somit beim begünstigten Kläger einen unmittelbar erworbenen Vermögensvorteil aufgrund des von der Erblasserin geschlossenen Versicherungsvertrags. Der Kläger habe bereits zum Zeitpunkt des Versterbens der Versicherungsnehmerin einen unwiderruflichen Anspruch auf Zahlung der Versicherungssumme erworben. Und das ungeachtet der Tatsache, dass die Versicherungssumme erst knapp 10 Jahre später ausgezahlt wird. Deshalb sei der Todeszeitpunkt ausschlaggebend für die Entstehung der Erbschaftsteuer.
Kurswert am Todestag entscheidend
Außerdem entschied das Finanzgericht Köln, dass bei der Bewertung des Versicherungsanspruchs nicht auf dessen Rückkaufswert, sondern dessen Kurswert am Todeszeittag abzustellen sei. „Die Versteuerung zum Wert am Todestag hat für den Erben den Vorteil, dass gegebenenfalls Werterhöhungen bis zur Auszahlung nicht mehr der Erbschaftsteuer unterliegen“, sagt Finanzexperte Tilmes, der neben seiner Vorstandstätigkeit auch Academic Director Finance & Wealth Management an der EBS Executive School, Oestrich-Winkel, ist. Allerdings birgt es gleichzeitig das Risiko, dass bei negativer Entwicklung des Deckungsstockdepots die Versicherungsleistung bei Auszahlung geringer ausfallen könnte, als der zu erbschaftsteuerlichen Zwecken herangezogene Kurswert am Todestag.
Das Urteil des Finanzgerichts Köln ist rechtskräftig. Eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs zu diesem Thema gibt es bisher noch nicht, so dass keine endgültige Klarheit besteht. Angesichts der unklaren Situation und der erbschaftsteuerlichen Fallsticke, über die Begünstigte von Termfix-Versicherungen im Erbfall stolpern können, ist es wichtig, sich professionelle Unterstützung bei der Nachlassplanung zu holen.
Besonders gut eignen sich die vom FPSB Deutschland zertifizierten CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®- und CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER-Professionals. Sie zählen zu den am besten ausgebildeten Finanzexperten hierzulande und sind aufgrund der ethischen Standesregeln des FPSB zu einer objektiven und auf den Kunden ausgerichteten Beratung verpflichtet. In steuerlichen Fragestellungen sollte des Weiteren dringend immer Rücksprache mit dem Steuerberater gehalten werden.
Über den FPSB Deutschland e.V. Das Financial Planning Standards Board Ltd. – FPSB ist ein globales Netzwerk mit derzeit 26 Mitgliedsländern und mehr als 180.000 Zertifikatsträgern. Das Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. (FPSB Deutschland) mit Sitz in Frankfurt/ Main gehört seit 1997 als Vollmitglied dieser Organisation an. Ziel ist es, den weltweiten Berufsstandard für Financial Planning zu verbreiten und das öffentliche Vertrauen in Financial Planner zu fördern.
Aufgabe des FPSB Deutschland ist die Zertifizierung von Finanz- und Nachfolgeplanern nach international einheitlich definierten Regeln zu Ausbildung, unabhängigen Prüfungen, Erfahrungs-nachweisen und Ethik. Für die Verbraucher ist die Zertifizierung zum CERTIFIED FINANCIAL PLANNER®-Professional, zum CERTIFIED FOUNDATION AND ESTATE PLANNER-Professional und zum European Financial Advisor EFA® ein wichtiges Gütesiegel. Als Prüf- und Begutachtungsstelle für DIN CERTCO und Austrian Standards Plus hat der Verband zusätzlich 1.400 Personen seiner rund 1.800 Zertifikatsträger nach DIN ISO 22222 (Geprüfter Privater Finanzplaner) zertifiziert.
Der FPSB Deutschland hat den Anspruch, Standards zur Methodik der ganzheitlichen Finanzberatung zu setzen. Die Definitionen und Standards der Methodik sind Grundlage für deren Weiterentwicklung, Ausbildung und Regulierung. Um seine Ziele zu erreichen, arbeitet der FPSB Deutschland eng mit Regulierungs- und Aufsichtsbehörden, Wissenschaft und Forschung, Verbraucherschützern sowie Presse und interessierter Öffentlichkeit zusammen.
Ein wichtiges Anliegen des FPSB ist außerdem die Verbesserung der finanziellen Allgemeinbildung. Zu diesem Zweck hat der FPSB Deutschland einen Verbraucher-Blog lanciert, der neutral, anbieterunabhängig und werbefrei über alle relevanten finanziellen Themen informiert. Unter www.frueher-planen.de können sich Verbraucher regelmäßig über die Themen Vermögensaufbau und Altersvorsorge informieren, aufgeteilt in sechs verschiedene Lebensphasen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter: http://www.fpsb.de
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Aussender: Financial Planning Standards Board Deutschland e.V. Ansprechpartner: Iris Albrecht Tel.: +49 681 410 98 06 10 E-Mail: presse@fpsb.de Website: www.fpsb.de