Wien (pts013/30.04.2021/10:05) – Die Green Finance informiert über Wertpapiere versus Veranlagungen in Österreich. Vorweg ist festzuhalten, dass in Österreich kein einheitlicher Wertpapierbegriff existiert. Diesbezügliche Definitionen und Aufzählungen ergeben sich aus den jeweiligen Einzelgesetzen.
Aufgrund der EU-Prospektverordnung (Prospekt-VO) musste im Jahr 2018 das Kapitalmarktgesetz (KMG) und das zuvor 2015 in Kraft getretene Alternativfinanzierungsgesetz (Alt-FG) umfassend novelliert werden. Der österreichische Gesetzgeber nahm die Gesetzesänderung zum Anlass das Prospektrecht, bestehend aus AltFG und KMG, grundlegend zu vereinheitlichen, zu vereinfachen und zu harmonisieren.
So wurden die Begriffe im AltFG und KMG vereinheitlicht, neue Schwellenwerte zur Abgrenzung von AltFG und KMG eingeführt und neue Vorschriften für Konsumenten, Emittenten und Internet-Plattformen im AltFG geschaffen. Das KMG regelt in seinem ersten Hauptstück das öffentliche Angebot von Veranlagungen und in seinem zweiten Hauptstück das öffentliche Angebot von Wertpapieren.
Veranlagungen im Sinne von § 1 Abs. 1 Z 3 KMG sind unverbrieft. Es handelt sich um Vermögensrechte, über die keine Wertpapiere ausgegeben werden, aus der direkten oder indirekten Investition von Kapital mehrerer Anleger auf deren gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko oder auf gemeinsame Rechnung und gemeinsames Risiko mit dem Emittenten, sofern die Verwaltung des investierten Kapitals nicht durch den Anleger selbst erfolgt; zusätzlich fallen unter den Begriff Veranlagung auch alle vertretbaren, verbrieften Rechte, die nicht in Z 4 der EU-Verordnung 2017/1129 genannt sind. Gängige Beispiele für Veranlagungen sind demnach das qualifizierte Nachrangdarlehen, Genussrechte oder Teilschuldverschreibungen.
Historisch bedingt werden die Prospekte zu Veranlagungen nicht von der FMA, sondern von Prospektkontrolloren, in der Regel sind das erfahrene Wirtschaftsprüfer, kontrolliert und bei der Meldestelle der OeKB hinterlegt.
Demgegenüber handelt es sich bei Wertpapieren im Sinne von § 1 Z 4 des KMG um übertragbare Wertpapiere im Sinne von Art 2 lit. a der EU-Verordnung 2017/1129. Beispiele sind gängige Finanzinstrumente, wie Aktien, Anleihen oder Schuldverschreibungen. Die Green Finance Gruppe legt großen Wert darauf die rechtlichen Vorgaben der Prospekt-VO umfassend einzuhalten. Die Produkte der Green Finance Gruppe erfüllen daher jedenfalls die gesetzlichen Anforderungen.
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